# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1856_S272 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 272 Ob jemand die Schwester seiner verstorbenen Frau heirathen dürfe? und willkührlich im Gefengnis etliche Wochen enthalten, und das erzeugte Kind von beyden Eltern alimentirt und ernehret werden. Dieweil aber der Pfarrherr daselbst ohne Raht und Belehrung seiner gebürlichen Obrigkeit und Superattendenten die Ehe in solchem verbotenen Grad gerahten und nachgelassen, so soll ihme auch die Straffe des Kerckers 8 Tage auffgelegt werden, von Rechtswegen.“ Basilius Monnerus in seinem Tractat von der Ehe im IV. Theil im 2. Capitel sagt: obgleich Luther einst im Jahr 1522 gemeint hat, daß es nach göttlichem Recht erlaubt sei, seiner verstorbenen Frauen oder Braut Schwester zu nehmen, so hat er doch später mit Recht diese Meinung geändert. Melanchthon sagt in seiner Ethik: es seien nicht alle Beispiele der Väter nachzuahmen. Es darf nicht verstattet werden, daß jemand die Schwester seiner verstorbenen Frau nehme, und gilt nicht, nach Offenbarung des Gesetzes und zuwider dem uns bereits vorgelegten Gottesworte, die Thaten frommer Väter anzuführen, denn der Beispiele halben darf man nicht von dem ausdrücklichen Worte Gottes abweichen. Ebenso halten: Heshusius im Tractat von den Graden der Blutsverwandtschaft und Schwägerschaft, Chemnitz in seinen Locis im Capitel von der Ehe, Chyträus im Commentar zu 3 Mos. 18., Bidenbach, von Ehesachen pag. 51 und andere mehr. — Für die gegentheilige Meinung stützt man sich auf die Worte des Gesetzes 3 Mos. 18, 18.: „du sollst auch deines Weibes Schwester nicht nehmen neben ihr, ihre Scham zu blößen, ihr zuwider, weil sie noch lebet,“ woraus man schließt: also ist es erlaubt, nach der Frauen Tod ihre Schwester zu nehmen. — Antwort. Wir geben zu, daß hier verboten werde, daß jemand bei Lebzeiten seiner Frau ihre Frau noch dazu nehme, was offenbar aus den Worten des Verbotes selbst, und aus den hinzugefügten Gründen erhellet. Du sollst deines Weibes Schwester nicht nehmen, 1. ihr zuwider, weil nämlich aus der gleichzeitigen Ehe mit zwei Schwestern beständige Streitigkeiten, Haß und Zwiespalt entstehen, wie aus dem Exempel der Rahel und Lea erhellet. Ja wenn immerhin die zugleich Geehelichten auch nicht leibliche Schwestern sind, so wird doch nichts desto weniger eine der andern Widerwärtige genannt, wie dieser Ausdruck 1 Sam. 1, 6. von der Peninna und der Hanna, den Weibern Elkanae, gebraucht wird. 2. Weil sie noch lebet. Es kann daher nicht geleugnet werden, daß dies Verbot sich auf die Schwester der noch lebenden Frau beziehe. Aber daraus kann man nicht schließen, daß es nach der Frauen Tod für erlaubt gehalten werden soll, ihre Schwester zu nehmen, a. weil aus dem, was geschrieben ist, nicht unbedacht erschlossen werden darf, was nicht geschrieben ist, wie Basilius mit Recht erinnert; b. weil der Beweis, daß das Gegentheil gemeint sei, schwach und untüchtig ist, wie die Juristen bemerken; c. wenn aus anderen Gesetzen das Widerspiel erhellet, oder wenn eine Ungereimtheit daraus folgt, so darf man nicht auf dieser Art der Beweisführung bestehen. Nun begiebt sich dies aber in dem vorliegenden Fall, denn aus dem Gesetz, daß man des Bruders Weib nicht nehmen soll, erhellet klar das Gegentheil, daß man nämlich nicht die Schwester der verstorbenen Frau nehmen