# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1856_S271 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Ob jemand die Schwester seiner verstorbenen Frau heirathen dürfe? 271 wird sein die Tante und die Stiefmutter der Kinder von der verstorbenen Frau, ihre eigenen Kinder Mutter und die Frau von deren Onkel; ein und dieselben Söhne werden Brüder und Vettern zu einander sein; 7. aus dem Mangel irgend eines probaten Beispiels; denn weder bei dem israelitischen Volk, noch bei den alten Vätern findet sich irgend ein probates Beispiel solcher Heirathen. Man darf hier nicht anführen die That des Patriarchen Jacob, weil dieser sich mit zwei noch lebenden Schwestern vermählte, was selbst nach dem Bekenntniß derer unerlaubt ist, die behaupten, daß es erlaubt sei, zwei Schwestern nach einander zu nehmen; — 8. mit der Autorität alter und neuer Theologen. Wie viel ihrer anerkennen, daß die 3 Mos. 18. gegebenen Gesetze nicht bürgerliche noch ceremonielle, sondern Moralgesetze sind; desgleichen wie viel ihrer halten, daß nicht bloß die ausdrücklich genannten Personen, sondern auch die entsprechenden Grade verboten seien, die erkennen auch an, daß die Ehe mit der Schwester der verstorbenen Frau verboten ist, wie aus dem zweiten Grund erhellet. Das Concil zu Elvira im 4. Jahrhundert bestimmt in seinem 61. Canon: „wenn jemand nach dem Hingang seiner Frau deren Schwester nimmt, und sie ist selbst eine Gläubige, so sollen sie 5 Jahre vom Abendmahl zurückstehen, wofern nicht der Nothfall einer Krankheit die Sühne beschleunigen heißt.“ Das Antisiodorische Concil im 7. Jahrhundert sagt in seinem 30. Canon: „es ist nicht erlaubt, zwei Schwestern nach einander, wenn die eine gestorben ist, die andere zur Ehe zu nehmen.“ Und da sich die, welche mit uns zwiespältiger Meinung sind, auf die Autorität Luthers berufen, so ist zu bemerken, daß er in einem Brief an Spalatin vom 3. März 1530 ausdrücklich die Ehe mit der Frau des Onkels väterlicher Seite mißbilligt. Aber hat er die Ehe mit der Frau des Onkels väterlicher Seite, die im zweiten Grad der ungeraden Linie in der Schwägerschaft verwandt ist, für verboten gehalten, viel mehr hielt er die Ehe mit der verstorbenen Frauen Schwester, die im ersten Grad der geraden Linie in der Schwägerschaft verwandt ist, für verboten. In den Tischreden findet sich ein Rescript des Wittenberger Consistoriums, das durch die Einwilligung und Zustimmung der Theologen und also Luthers selbst bestätigt ist und dermaßen lautet: „Unsere freundliche Dienste zuvorn. Erbar besonder guter Freund, wir haben euren ungeschickten ergerlichen Fall, nemlich, daß ein Bawersmann seines verstorbenen Weibes rechte leibliche Schwester geschwengert, und folgends auff Weisung des Pfarrhers zur Ehe genommen, die auch jetzo mit dem Kind in Wochen ligen soll. Dieweil ihr denn nun aus Befehl unsers gnedigsten Herrn des Churfürsten zu Sachsen, und Burggraffen zu Magdeburg, hierauff und sonderlich der Straff halben im Rechten begehret berichtet zu seyn, so berichten wir als die geistliche Richter nach gehabtem Raht der Herrn Theologen, nach Erwegung des Falls, daß die Ehe in diesem Fall gar nicht zuleßlich noch zu dulden. Derowegen so wird solche Ehestiftung für unbündig erkant, und sollen solche Personen von einander gesetzet, auch wegen ihrer geübten Unzucht halben, und zum Abschew anderer gefenglich eingezogen