# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1856_S270 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 270 Ob jemand die Schwester seiner verstorbenen Frau heirathen dürfe? Ehe mit derselben ausschließt, mag nun derselbe noch leben, oder gestorben sein und sie als Wittwe hinterlassen haben: so schließt auch das Gesetz, des Weibes Schwester nicht zu nehmen, die Ehe mit derselben gänzlich aus, mag nun das Weib noch leben oder gestorben sein. Denn was für einen Grund könnte man doch dafür angeben, daß die übrigen Verbote allgemeine seien, d. i. daß sie nicht bloß auf die Fälle gehen, da die Personen noch am Leben sind, durch welche man in die Bluts⸗ oder angeheirathete Verwandtschaft gekommen ist, sondern auch auf die, da die dazwischen stehenden Personen nicht mehr unter den Lebenden sind; daß dagegen aber das Verbot, des Weibes Schwester zu nehmen, ein specielles sei und nur den Fall befasse, da das Weib noch am Leben ist? 4. aus der allgemeinen Regel 3 Mos. 18, 6.: „niemand soll sich zu seiner nächsten Blutsfreundin (wörtlich: zu seines Fleisches Fleisch) thun. Nun werden ja Mann und Weib durch die Ehe Ein Fleisch, Genes. 2, 24., Matth. 19, 5. Also wird meines Weibes Schwester meines Fleisches Fleisch und demzufolge soll ich mich der Ehe mit ihr enthalten. Bruder und Schwester und demzufolge auch zwei Schwestern sind Ein Fleisch, Genes. 37, 27. Der Mann also, der mit der einen Schwester Ein Fleisch geworden ist durch die eheliche Verbindung, kann sich nicht mit der andern Schwester vermählen, die mit jener Ein Fleisch war durch die nächste Blutsfreundschaft und Verwandtschaft des Fleisches; — 5. aus dem Schluß auf das Höhere. Wenn der entferntere Grad verboten ist, so muß viel mehr der nähere für verboten gehalten werden. Aber nach göttlichem Recht ist es verboten, die Tochter von der verstorbenen Frauen Schwester zu heirathen, wie anderswo gezeigt werden wird. Demnach ist es viel mehr verboten, die Schwester der verstorbenen Frau zu nehmen. Die Tochter von der verstorbenen Frauen Schwester ist mit mir verwandt im zweiten Grad der ungeraden Linie, die Schwester meiner verstorbenen Frau aber im ersten Grad der geraden Linie. Ist mir nun verboten, jene im entfernteren Grad mir Verwandte zu heirathen, so viel mehr die, die mir näher verwandt ist. Desgleichen darf man nicht nehmen das Weib des Onkels väterlicher Seite, noch die Tochter des Stiefsohns oder der Stieftochter. Demnach wird es viel weniger erlaubt sein, der Frauen Schwester zu nehmen, da die Frau des Onkels väterlicher Seite im zweiten Grad der ungeraden Seitenlinie, die Tochter des Stiefsohns im zweiten Grad der geraden Linie, die Schwester des Weibes aber im ersten Grad der geraden Seitenlinie verwandt ist; — 6. aus der Ungereimtheit der Folge. Ambrosius erinnert, daß man diejenigen Ehen meiden solle, aus denen eine Verwirrung der Verwandtschaftsbenennungen entsteht. Nun kann man aber nicht leugnen, daß aus der Ehe mit zwei Schwestern hinter einander eine Verwirrung der Grade und Verwandtschaftsbenennungen entstehe, denn ein und derselbe wird sein der Söhne Vater und der Tante Mann und somit an des Onkels Statt; ein und dieselbe