# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1856_S269 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Ob jemand die Schwester seiner verstorbenen Frau heirathen dürfe? 269 Weibes Schwester nicht nehmen.“ Was von dem Zusatz: „weil sie noch lebet,“ zu halten sei, wird hernach gezeigt werden. In jenem ganzen Capitel ist keine Verwilligung enthalten, sondern eitel Verbote, zu welchen auch eben das gehört, daß man die Schwester seines Weibes nicht heirathen soll; 2. aus dem aufgestellten Satz, daß 3 Mos. 18. zufolge der Allgemeinheit des Verbotes V. 6., der Gleichheit des Verhältnisses, der Ungereimtheit, die aus dem Gegentheil folgen würde, und des Ansehens der Alten, die sich für unsere Meinung aussprechen, nicht bloß die namentlich aufgeführten Personen, sondern auch die entsprechenden Grade verboten sind. Nun ist es nicht erlaubt, das Weib des verstorbenen Bruders zu heirathen, 3 Mos. 18, 16.; also auch nicht die Schwester des verstorbenen Weibes, da sie in demselben Grad, nämlich in der geraden Linie in der angeheiratheten Verwandtschaft stehen. Man wendet ein, es sei hier ein ungleiches Verhältniß. a. Dem Weibe wird nicht erlaubt, zwei Brüder nach einander zu heirathen, wegen der Vermengung verwandter Samen in ein und demselben Subject und somit wegen Blutschande, dem Manne aber ist es erlaubt, zwei Schwestern nach einander zu nehmen, da in verschiedenen Personen die Samen nicht vermengt werden. — Antwort. Das Verbot der Grade hängt nicht ab von der Vermengung der Samen, sonst könnte jemand die Mutter und Tochter nach einander heirathen, was ausdrücklich verboten wird, sondern von der nahen Verwandtschaft des Fleisches, welche bei dem Weibe des Bruders und bei der Schwester des Weibes ganz dasselbe ist. Steht es demnach dem Weibe nicht frei, den Bruder ihres verstorbenen Mannes zu heirathen, wegen der zu nahen Verwandtschaft, so wird es auch dem Manne nicht erlaubt sein, die Schwester seiner verstorbenen Frau zu nehmen, wegen derselben Nähe der Verwandtschaft. Wenn jemand seines Bruders Weib nimmt, das ist eine schändliche That, 3 Mos. 20, 21. Also: wenn eine ihrer Schwester Mann nimmt, das ist auch eine schändliche That. — b. Dem Verbot, des Bruders Weib zu nehmen, wird ein von der nahen Verwandtschaft des Fleisches hergenommener Grund beigefügt: „denn sie ist deines Bruders Scham;“ dem Verbote aber, des Weibes Schwester zu nehmen, ein Grund von dem daraus fließenden Uebelstand: „ihr zuwider.“ — Antwort. Der erstere Grund findet auch statt in dem letzteren Fall, deshalb wird er bei dem Verbot, des Weibes Schwester zu nehmen, nicht wiederholt, sondern ein anderer hinzugefügt, der in der Ehe mit der Schwester des noch lebenden Weibes stattfindet, welcher aber den ersteren nicht ausschließt noch aufhebt; — 3. aus der Regel, daß, wie die Bluts⸗, so auch die einmal geschlossene angeheirathete Verwandtschaft unverrückt feststeht, und nicht durch den Tod dessen, durch den sie geschlossen worden ist, aufgehoben oder vernichtet wird, da sie zu der Classe derjenigen Wirkungen gehört, die, auch wenn die Ursachen hinweg sind, doch noch fortdauern, wie ein Gebäude, wenn gleich der Baumeister gestorben ist. Wie nun das Gesetz, des Bruders Weib nicht zu nehmen, die