# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1856_S268 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 268 Ob jemand die Schwester seiner verstorbenen Frau heirathen dürfe Werke, über deren Bedeutung wir sogleich am Eingange zu unserer „Pfarrers- Bibliothek“ uns ausgesprochen haben, sich anschaffen werde, so daß es rücksichtlich der polemischen Schriften Luthers unseres Fingerzeigs nicht bedarf. Dürfen wir uns erlauben, hier einen betreffenden Wunsch auszusprechen, so ist es dieser, daß ein Glied unserer Synode oder sonst ein hiefiger Theolog, der mit Luthers Lehre, Sprache und Geschichte vertraut und ein Lutheraner von Herzen ist, es unternehmen möge, die Schrift Luthers: „Von der babylonischen Gefängniß der Kirchen“ und zugleich die Vertheidigung derselben, die Luther ebenfalls hat ausgehen lassen: „Luthers Antwort auf König Heinrichs VIII. von England Buch wider seinen Traktat von der babylonischen Gefängniß,“ etwa mit einigen zur nöthigen Erläuterung dienenden historischen und sprachlichen Notizen wieder herauszugeben. Erstlich enthalten diese Schriften den Kern der ganzen Lutherischen Polemik gegen das Pabstthum und sind, als Erzeugnisse der ersten Liebe, mit einer Lebendigkeit, mit einer Frische und mit einem Feuer geschrieben, daß sie in gleicher Weise dem Verstande Klarheit geben, wie sie das Herz entzünden; und sodann ist die erste dieser Schriften ursprünglich von Luther in lateinischer Sprache geschrieben, daher sie sich in der Jenaischen und Wittenbergischen, sowie Erlangenschen Ausgabe der deutschen Schriften Luthers nicht und in der Altenburgischen, Leipzigischen und Hallischen Ausgabe in einer von Luther selbst getadelten Uebersetzung befindet. Vielen ist daher die erste Schrift, mit welcher Luther gewissermaßen dem Pabstthum die erste siegreiche Hauptschlacht geliefert hat,*) unzugänglich. Sollte ein hiefiger lutherischer Theolog zu der Entschließung kommen, dem hier ausgesprochenen Wunsche zu entsprechen, so dürfte, damit kein zweiter etwa zu gleicher Zeit derselben Arbeit sich unterzöge, es gut sein, wenn dieser Entschluß durch eines unserer kirchlichen Organe vor der Ausführung zur Kenntniß des Publicums gebracht würde. (Fortsetzung folgt.) (Eingesandt für „Lehre und Wehre.“) Ob jemand die Schwester seiner verstorbenen Frau heirathen dürfe? Hierauf antwortet Joh. Gerhard in seinen Locis: Daß nach göttlichem Recht die Ehe mit der Schwester der verstorbenen Frau verboten sei, beweisen wir mit folgenden Gründen: 1. aus dem ausdrücklichen Verbot 3 Mos. 18, 18. „du sollst auch deines *) Bugenhagen ist bekanntlich durch diese Schrift auf eine merkwürdige Weise zur Erkenntniß gekommen und für die Sache der Reformation gewonnen worden, obgleich er in dieser Schrift nach dem ersten flüchtigen Blick in dieselbe nichts als die Grundsuppe aller Ketzereien sehen zu können erklärt hatte.