# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1856_S229 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Die Sclaverei und die Bibel. 229 Vorsicht lehren in Anwendung abstracter Principien auf concrete Fälle; allein eine Rechtfertigung der Sclaverei an sich können wir in jenen Beispielen nicht finden. Beispiele ohne ein klares Wort Gottes bilden keine sichere Grundlage für Lehre oder Leben; denn auch heilige Leute waren Sünder und konnten irren und fehlen, unbeschadet ihres Gnadenstandes. Gott hat seinen Knechten es zu gute gehalten, wenn er es gleich nicht gebilligt hat, daß sie die unter ihren heidnischen Nachbarn übliche Sclaverei auch in ihrem Hauswesen eingeführt hatten; um so mehr hat Gott es geduldet, da nach seiner erbarmenden Absicht den Knechten und Mägden ihr Leben in den Häusern der heiligen Patriarchen ein Weg werden sollte, die seligmachende Erkenntniß des wahren Gottes zu erlangen. Müssen wir ja bekennen, daß Gott an den heiligen Patriarchen auch die Polygamie geduldet hat, wenn diese gleich der ursprünglichen Einsetzung der Ehe nicht gemäß war. Was hindert uns, eine solche göttliche Duldung auch bei der Sclaverei anzunehmen? Was ferner die mosaischen Verordnungen über Knechte und Mägde anlangt, so sind auch sie noch keineswegs ein nöthigender Beweis eines göttlichen Rechts des Sclavenbesitzes. Ist unsere obige Behauptung wahr, daß Sclaverei nicht ein von Gott gewollter und gestifteter Normalzustand des Menschen ist, so sind wir genöthigt, in den mosaischen Sclavenverordnungen eine andere göttliche Absicht, als die einer Sanction und Billigung der Sclaverei zu suchen. Denn Gott kann sich in seinem Willen ja unmöglich widersprechen. Es wird uns daher keine andere Auslegung übrig bleiben, als die, daß Gott, dieses einmal wider seinen Willen in das Volk Israel eingedrungene Uebel, zur Verhütung noch größerer Uebel, regulirt, aber nicht sanctionirt habe. Eine Analogie finden wir in der mosaischen Verordnung des Scheidebriefs. Hat Gott damit die Ehescheidung sanctionirt? Keineswegs! Er hat diese Gesetze vom Scheidebrief gegeben wegen der Herzenshärtigkeit des jüdischen Volkes; vom Anbeginn an ist es nicht also gewesen. Matth. 19, 7—9. Aehnlicher Weise hat Gott, um Knechte und Mägde vor naher Gewalt und Willkür, Herrn vor der Untreue ihrer Knechte zu schützen, solche Gesetze gegeben, die der despotischen Willkür und dem eigenwilligen Entlaufen wehren und in mehreren Fällen das Loos der Leibeigenen mildern, wie denn ja der Dienst eines hebräischen Knechtes durch seine verordnete Freilassung im siebenten Jahre die allermildeste Art von Leibeigenschaft war. Daß aber diese Gesetze fremde Knechte einer härtern Dienstbarkeit unterwerfen, als die einheimischen, lag ohne Zweifel in dem Strafgerichte Gottes, welches er durch die Hand Israels über die heidnischen Völker vollstrecken wollte. Es sind dies reine Particulargesetze fürs Volk Israel und geben für andere Völker keine Regel zu einem analogen Verfahren, eben so wenig als die Gebote Gottes an Josua, Mann, Weib und Kind der Amoriter mit der Schärfe des Schwerts zu verbannen, maßgebend für andere kriegführende Völker sind. Wollen wir gleich nicht leugnen, daß jene mosaischen Verordnungen christlichen Obrigkeiten, welche ohne Gefahr gänzlichen Ruins des bürgerlichen Gemeinwesens Sclaverei nicht sofort ab⸗