# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1856_S225 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Lehre und Wehre. Jahrgang II. August 1856. No. 8. (Eingesandt von K. B.) Die Sclaverei und die Bibel. *) Schwerlich dürfte die deutsche lutherische Kirche in den Vereinigten Staaten der Beantwortung der Frage: wie die hier herrschende Sclaverei nach Gottes Wort zu beurtheilen ist, sich für die Länge entziehen können. Mag gleich diese Frage für den größten Theil unserer deutschen Glaubensgenossen zur Zeit wenig practisches Interesse haben, so sind doch mit höchster Wahrscheinlichkeit Zeiten und Umstände vorauszusehen, welche der Kirche die Pflicht auflegen werden, obige Frage gründlicher zu erörtern und ihre Glieder darüber zu unterrichten; und hat die Frage auch für die unmittelbare Gegenwart kein besonderes practisches Interesse, so ist sie doch an sich selbst schon von solcher Bedeutung, daß kein auf Bildung Anspruch machender Geist ohne eine klare durch das göttliche Wort geleitete Ueberzeugung bleiben kann. Schon der gesellige Umgang im bürgerlichen Leben läßt es nicht zu, indifferent und neutral zu bleiben in Bezug auf Sclaverei, welche bekanntlich in allen hohen und niedern Cirkeln der Gesellschaft der beliebte Gegenstand mündlicher und schristlicher Discussion ist; noch mehr aber steigert sich das Bedürfniß einer festen Ueberzeugung in Folge der Pflicht eines Bürgers der Vereinigten Staaten, der ohne diese Ueberzeugung in vielen Fällen unmöglich sein Bürger⸗ und Stimmrecht gewissenhaft ausüben kann. Wenn wir nun die Sclavenfrage in einer kirchlichen Zeitschrift zum Gegenstand der Besprechung machen, fürchten wir nicht den Vorwurf einer unberufenen Einmischung in die politischen Zeit⸗ und Parteifragen zu verdienen; denn wenn eine politische Frage in das geistliche Gebiet des Gewissens hinüberspielt, dann ists nicht nur erlaubt, sondern selbst nothwendig, sie einem geistlichen Gerichte zu unterwerfen. Wir sehen bei der vorhabenden Erörterung von allen philosophisch⸗philantropischen, so wie von allen juridisch⸗politischen Argumentationen ab und halten uns streng innerhalb der Grenzen der heil. Schrift. *) So wenig wir uns befugt gehalten haben, gegenwärtigen Artikel um des Dissensus willen zurückzuweisen, in welchem unsere, wir achten, wohlbegründete Ueberzeugung mit dem Inhalte desselben steht, so können wir doch nicht umhin, unserem Dissensus hiermit einen Ausdruck zu geben. R. v. L. u. W. 15