# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Mai 1856_S138 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 138 Dr. Seyffarth's Berichtigungen ꝛc. neten hießen und als Zwölfgötter in die Ducatus der vorstehenden Planeten sich theilten, namentlich den Monaten vorstanden. Die Götterattribute dienen zur Versinnlichung der Natur der Götter. Da die Zwölfgötter ursprünglich zum Ducatus der Kabiren gehörten, so behielten mehrere die Namen ihrer alten Vorsteher bei, wodurch Zweideutigkeiten entstanden, doch wo etwas darauf ankam Mißverständnissen vorzubeugen wurden Distinctionen beigefügt; Eltern, Vaterland u. dgl. erwähnt. — Schließlich folgt in dem Buche die Beschreibung und Erklärung von 8 ägyptischen und 20 griechischen und römischen mythologisch⸗astronomischen Denkmälern, wodurch die in dem Buche niedergelegten Resultate bewiesen und bestätigt werden. Die meisten der nach Anleitung des Buches eben vorgelegten Ergebnisse scheinen uns unwiderleglich festzustehen; auch was das Verhältniß der LXX zum hebräischen Texte anbelangt sind uns die von dem Herrn Verfasser beigebrachten Gründe überzeugend, und wir sind daher geneigt die beiden vorgeschlagenen Correcturen bei Methusalah und im 1. B. der Könige anzunehmen. Sehr erfreulich ist es uns gewesen, daß die aus der Profangeschichte gegen die heil. Geschichte vorgebrachten Gründe als unhaltbar dargethan sind. Wegen eines Resultates aber hegen wir Bedenken; daß der HErr an einem Donnerstage gekreuzigt sein soll. Dies kann nicht bewiesen werden durch die von Dionysius Areopagita zur Zeit der Kreuzigung beobachtete Finsterniß, denn dieselbe war eine totale nur südlich vom Aequator, aber nicht in Palästina. Doch selbst angenommen die Kreuzigung hätte am Donnerstage den 19. März stattgefunden, so ist doch die während derselben herrschende dreistündige, gewiß totale Sonnenfinsterniß, eine wunderbar von Gott gewirkte oder (weil auf natürliche Weise total nur südlich vom Aequator) eine wunderbar erweiterte . Für das Stattfinden der Kreuzigung nicht am Donnerstage, sondern am Freitage spricht nun aber der Bericht der h. Schrift und die einstimmige Ueberlieferung der Kirche. Daß Donnerstag den 19. März der 14. Nisan war, (beginnend mit Mittwoch Abend) darüber ist der Herr Verfasser mit uns einig. Die legale Zeit für den Genuß des Passah war daher Donnerstag Abend. Nun hat der HErr nach dem Berichte der Synoptiker ganz unzweifelhaft am Donnerstag Abend zur legalen Zeit mit seinen Jüngern das gesetzliche Passah gegessen, und nachdem so durch die Erfüllung dasselbe abrogirt war, das heilige Abendmahl eingesetzt. Es wird diese gesetzliche Passahfeier aber unmöglich bei der Annahme, daß der HErr schon am Donnerstage gekreuzigt worden wäre, und es muß zu der unhaltbaren Annahme geschritten werden, das Passahmahl des HErrn sei ein anticipirtes gewesen. Daß der Bericht des Evangelisten Johannis im Widerspruch stehe mit dem der Synoptiker wird der Herr Verfasser gewiß mit uns ablehnen. Wohl wissen wir, daß es versucht worden ist, die Synoptiker nach dem Ev. Johannis dahin auszulegen, daß die Kreuzigung Donnerstag den 14. Nisan stattgehabt habe. Doch scheint uns diese Auslegung unthunlich, weil Ev. Joh. 19, 31. ganz deutlich lehrt, daß die Kreuzigung am Freitag Statt gefunden habe. Es