# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Mai 1856_S134 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 134 Die Verpflichtung auf die kirchlichen Bekenntnisse ꝛc. dichtet, als lehre es ein räumliches Bestehen des Leibes und Blutes Christi neben dem Brod und Wein im heil. Abendmahle. Unter der Knechtschaft dieser Gewohnheit giebt man bei allen Glaubenslehren oft ganz unbewußt der rationalistischen Herzensneigung nach, daher es nicht zu verwundern ist, wenn die Gegner des lutherischen Dogmas vom heil. Abendmahl auch die Lehre unseres Bekenntnisses von der heil. Taufe verwerfen und für die Aussprüche der augsburgschen Confession und unserer übrigen Symbole über Kirchenordnungen und Ceremonien nicht das geringste Verständniß zeigen. Es ist der einfältige Gehorsam gegen Gottes Wort, nach welchem unsere Bekenntnisse die heil. Taufe nicht bloß als Abbildung oder Unterpfand der Reinigung von den Sünden, sondern hauptsächlich als Mittel betrachten, durch welches Gott uns zur Wiedergeburt die Vergebung der Sünden und die Kraft für die gläubige Annahme derselben mittheilt. Die Gnadenwirkung dagegen zu trennen von der Taufe und in der letzteren nur ein Wassergießen als Abbild oder Unterpfand des ersteren zu erblicken, das kann man nicht aus der Schrift lernen, sondern nur aus menschlichen Bedenken, aus dem schwärmerischen z. B. als dürfe man Gottes hohe Gnade nicht für gebunden erachten an irdische Mittel; aus dem Bedenken der selbsterwählten Sorge, als mache die Taufgnade sichere Christen; aus dem Bedenken des berechnenden Verstandes, als könnten Kinder nicht zum Glauben an Gottes Gnade gelangen . Es ist ferner der völlige Gehorsam gegen Gottes Wort, mit welchem unser Bekenntniß die Gewissen nur bindet an Gottes Wort und die heil. Sacramente, nicht an irgend welche Kirchenordnungen und Gebräuche, wie Privatbeichte, Exorcismus u. s. f., auch nicht an die Kirchenordnungen des Alten Testaments, wie z. B. die Sabbathfeier, als welche vom Herrn Christo im Neuen Testament erfüllt sind. Einerseits soll daher kein Christ noch Kirche irgend eine Kirchenordnung, gottesdienstlichen Gebrauch oder gottesdienstliche Uebung sich auflegen lassen als ein Gebot Gottes, und nur in Zeiten der Verfolgung müssen Gebräuche, die zu besonderen Abzeichen des Bekenntnisses geworden sind, festiglich bewahrt werden. Andererseits ist es durchaus unevangelisch , wenn man Christen kirchliche Gebräuche, die nicht gegen Gottes Wort sind, als sündlich verbieten will, es sei denn, daß Widersacher mit denselben falsche Lehre einschwärzen wollten oder daß andere Christen aus wirklicher Schwachheit, nicht aus Eigensinn Anstoß daran nähmen. Unser Bekenntniß denkt nicht daran, einen Glauben an irgend welche kirchliche Gebräuche außer der Predigt des Wortes Gottes und den heil. Sacramenten auszusprechen, aber es verkennt nicht die Bedeutung guter kirchlicher und gottesdienstlicher Formen für die Erbauung und erklärt sich daher z. B. für die Beibehaltung der Privatbeichte nicht um eines vermeinten göttlichen Gebotes willen, sondern wegen der Absolution, das heißt wegen der dabei gegebenen Gelegenheit, auch dem Einzelnen besonders die Vergebung der Sünden zusprechen zu können . Es erzählt auch von anderen Gebräuchen, die man in den evangelischen Kirchen halte, z. B. von der Bewahrung der Ceremonien bei der Feier des