# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1856_S127 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Excerpte als Beiträge zur pastoralen Casuistik. 127 werden muß, nicht unrecht mache, so muß man erstlich vor Augen behalten, daß das Gesetz den Mann anredet, nicht das Weib. Folglich wenn auf ein Weib die Anwendung gemacht werden soll, so ist zuzusehen, daß ihr kein unschickliches Verhältniß zugeschrieben werde und daß auch das ganze Gesetz mit den beistehenden Zusätzen auf sie passe. Ferner ist zwar überhaupt nicht zweifelhaft, ob die Ehegesetze nur von den erzählten Fällen, oder ob sie von den Graden der Verwandtschaft und Schwägerschaft zu verstehen sind. Sie müssen allerdings von den Graden verstanden werden, weil man sonst der Regel V. 6. widerspräche, indem bei weitem nicht alle Fälle erzählt sind, welche unter die Regel gehören. Aber bei den erzählten Fällen soll man die Erzählung auch nicht für müssig halten, sondern auf die erklärenden, einschränkenden oder ausdehnenden Zusätze, welche dabei ausgedrückt sind, nicht weniger Achtung geben. Was man also dem darin verbotenen Falle für gleichgeltend halten will, das muß nicht nur nach dem Grade der Verwandtschaft berechnet werden, sondern es muß in allen Stücken jenem Falle ähnlich sein. Denn eben dadurch, daß ein Gesetz mit besondern Bestimmungen für diesen Fall da ist, ist derselbe ausgezeichnet, daß man nicht bloß nach der Regel die Grade der Verwandtschaft zählen, sondern auf mehreres, das der HErr sagt, dabei Acht haben soll. Dieses ist alsdann insonderheit nöthig, wenn der Gesetzgeber in einem bestimmten Fall über die Regel (interpretatione authentica extensiva ) hinausgegangen ist. Denn da uns dergleichen Erweiterung eigenwillig zu machen nicht erlaubt ist, sondern wir nur an die Regel gewiesen sind, so dürfen wir auch die authentische Ausdehnung des Gesetzgebers auf einen entfernteren Grad, vielleicht nicht einmal sattsam bekannter Ursachen willen, nur von einem dergestalt gleichgeltenden Falle verstehen, wo eben die Ursachen statt haben müssen. Keinesweges aber ist uns erlaubt, hier bloß die Grade zu zählen, zum Nachtheil der allgemeinen Regel, gleich als ob hier eine neue allgemeine Regel und doch eine von jener (V. 6.) abweichende Bestimmung angegeben wäre. Z. E. das Verbot, seines Vaters Bruders Frau zu ehelichen V. 14., ist eine Erweiterung der Regel und es gehet über dieselbe hinaus, weil dieses Weib nicht heißen kann deines Fleisches Fleisch, sondern nach derselben alten Art zu reden mit Wiederholung des Wortes — das Fleisch des Fleisches deines Fleisches genannt werden müßte. Denn der Sohn ist ein Fleisch mit dem Vater durch die Abstammung und sein Vater ist es mit seinem eignen Bruder und dieser ist es mit seinem eignen Weibe durch die Ehe. Die Ursache der Erweiterung sei, welche sie wolle, so ist nicht abzusehen, warum das Verbot nicht eben so wohl von der Mutter Bruders Frau verstanden werden müsse. Es wird aber wohl niemand zweifeln, daß das Verhältniß der Ehrerbietung gegen die Eltern, an welchem ihre Geschwister und folglich die Ehegatten dieser einen Antheil nehmen, die Ursache des Verbots dieser Ehe sei. Es sollte nehmlich unter einem Volke, das sich durch Gotteserkenntniß und einem derselben wür⸗