# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1856_S126 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 126 Excerpte als Beiträge zur pastoralen Casuistik. Person untersagt, welche mit einer Person ein Fleisch ist, mit welcher der, welcher jene heirathen will, ebenfalls schon ein Fleisch ist. Es werden aber Ein Fleisch genannt Eltern und Kinder, ferner Ehegatten, und endlich Geschwister . Weil die nahe Verwandtschaft oder Schwägerschaft in Betrachtung gezogen wird, so liegt in dieser Regel das Verbot der noch nähern Blutsfreundschaft ohnedem schon mit darinnen. Z. E. wenn ein Mann sich nicht mit seiner Schwiegertochter verehelichen darf, viel weniger mit seiner Tochter; oder wenn er's mit der Mutter⸗Schwester nicht darf, viel weniger mit der Mutter. Die Erzählung der Fälle erläutert zwar die Regel; aber im Munde des Gesetzgebers sind die erzählten Fälle mehr als Erläuterung, sie sind authentische Erklärung. Daher auch über die Regel in gewissen Fällen hinausgegangen oder was die Regel mit sich brächte, in gewissen Fällen authentisch eingeschränkt werden kann; und so findet man es wirklich. Weil nun nichts müssig und umsonst gesetzt präsumirt werden kann, so ist auf alle Worte des Gesetzgebers genau Acht zu haben, sie mögen Ausdehnung oder Einschränkung sein, oder sie mögen eine Erklärung des Punktes sein, auf welchen Gott dabei gesehen wissen wolle, oder sie mögen eine Ursache des Verbotes angeben, oder in der geschärften Andeutung bestehen, Gott wolle es einmal so haben; welche letztere in den Worten liegt: Denn ich bin der HErr. Damit man nun auch die Anwendung auf gleichgeltende Fälle von solchen Gesetzen, wo Zusätze dabei stehen, und auf welche demnach zugleich gesehen allesammt wahre Pflichten. Daher kann man zwar dasjenige wirklich für etwas mit der göttlichen Einrichtung oder dem gegenwärtigen Zustand des menschlichen Geschlechts Streitendes mit Sicherheit annehmen, was ausdrücklich oder stillschweigend in der Schrift als so etwas vorgestellt wird, welches auch dem Naturrecht oder Naturgesetz zuwider sei. Diese beiden Ausdrücke sind auch bei Leuten, die nicht etwa geflissentlich Ausflüchte zur Entschuldigung schädlicher Irrthümer und zur Verstümmelung der natürlichen Tugendlehre zu suchen veranlaßt sind, von einerlei Bedeutung. Ich sage, was in der Schrift als etwas dem natürlichen Sittengesetz Widriges angegeben wird, davon ist sicherlich anzunehmen, daß es dergleichen sei, auch wenn man den Grund davon in der Natur noch nicht zu erklären weiß. Denn vielleicht ist derselbe nur schwer einzusehen, oder er ist einer leichten Mißdeutung bei unbilligen und ungeübten Gemüthern fähig, daher man die entscheidende Beurtheilung davon nicht einmal dem Ermessen solcher Leute anheim geben darf, ich meine, es ist ihnen nicht frei zu stellen, die Pflicht nur nach Proportion der Gründe, welche sie einsehen, anzuerkennen und zu befolgen. Den Jsraeliten ward deßwegen bloß der göttliche Wille: ich bin der HErr, oder der göttliche Ausspruch: es ist ein Gräuel, eine Schandthat u. d. gl. vorgehalten. Aber daraus folgt noch nicht, daß etwas zu den absolut nothwendigen und unveränderlichen Naturgesetzen gehören müsse, oder daß es in allen Umständen, worinnen sich Völker oder einzelne Menschen befinden können, einerlei Art und Grad der Verbindlichkeit habe. Z. E. die Ehe zwischen Vater und Tochter, und zwischen Bruder und Schwester sind beide dem Naturgesetz entgegen, aber doch mit Unterschied. Weil die Menschenliebe gewiß eine natürliche Pflicht ist, so verbindet sie jeden Einzelnen zur Beobachtung dessen, was die gemeine Wohlfahrt und Sicherheit erfordert. Und so bald Völkerschaften und errichtete Staaten gesetzt werden, sind die Regenten noch besonders verbunden, darüber zu halten und Anstalten deshalb zu machen. Solchergestalt werden abermal Naturgesetze aus dem, was die gemeine Wohlfahrt der Menschen erfordert, so weit der Grund reicht, warum sie dafür zu halten sind.“