# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1856_S125 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 125 Excerpte als Beiträge zur pastoralen Casuistik. Von den verbotenen Ehen. (Fortsetzung.) Crusius fährt folgendermaßen fort: Im Gesetz 3 Mos. 18. ist vorerst V. 6. eine allgemeine Regel angegeben , und hernach werden V. 7—18. eine Anzahl Fälle bestimmt, welche theils schlechthin unter die Regel gehören, theils aber auch von einem entfernteren Grade handeln, als die Regel des Verbotes angab, theils mit Einschränkungen und Zusätzen versehen sind. Die Regel ist eben die, auf welche, wie ich vorhin gezeigt habe, auch das ordentliche Nachdenken führt, nehmlich: daß in der absteigenden Linie die Ehe niemals, und in der Seitenlinie die Ehe nicht zwischen Geschwistern, und über dieses noch Einen Grad weiter hinaus nicht verstattet sein soll. Niemand, heißt es V. 6., soll sich „zum Fleische seines Fleisches “ nahen ꝛc. *) Es wird also die Verehelichung mit einer jeden solchen *) Was Luther in der angeführten Stelle mit den Worten übersetzt hat: „Niemand soll sich zu seiner nächsten Blutsfreundin thun“ (3 Mos. 18, 6.), das heißt wörtlich nach dem Hebräischen: „Niemand soll sich zum Fleische seines Fleisches (Scheer Besaro) nahen.“ Crusius macht daher hier eine Anmerkung, worin er erweist , 1. daß nach der Schriftsprache die Verwandten überhaupt unter einander einer des anderen Fleisch genannt werden (vergl. Jes. 58, 7. 1 Mos. 37, 27.); 2. daß daher nach der Schrift die nächste Verbindung, welche zwischen Eltern und Kindern, zwischen Geschwistern und zwischen Ehegatten statt findet, die so Verbundenen natürlich vorzüglich zu Einem Fleisch macht (3 Mos. 18, 12. 13, 17. 21, 2. 3. 1 Mos. 2, 24.); 3. daß auch die weitläuftigeren Verwandten dazu genommen werden, wenn außer den Näheren die ganze Familie jemandes Fleisch heißt (3 Mos. 25, 49.). Hierauf schreibt Crusius: „der wahre Verstand der Regel V. 6. also ist: Niemand soll eine Person heirathen, und also durch die Ehe mit ihr Ein Fleisch werden wollen, welche schon aus irgend einem Grunde Ein Feisch mit einer Person ist, welche auch mit ihm Ein Fleisch ist, mit dem Beifügen, Gott, der Jehovah, wolle es schlechterdings so haben, ohne daß sie wider seine Bestimmung sich auf eigenes Denken und Urtheilen über die Gründe des Verbotes einzulassen berechtigt sein sollen. Womit natürlich nicht ausgeschlossen wird, daß man die Gründe, welche sich wahrnehmen lassen, mit Vergnügen einsehen darf, wodurch der Gehorsam auch freiwilliger und angenehmer wird. — Wenn man mit dieser Betrachtung über die mosaischen Terte kommt, so wird die Ordnung und der Zusammenhang in denselben einleuchtend sein. Zugleich aber wird sich auch der Grund ergeben, warum man zu allen Zeiten die Verbindlichkeit der Gesetze 3 Mos. 18. auch im Neuen Testamente zuzugestehen geneigt gewesen, da man es doch bei den levitischen Gesetzen nicht war, aber auch wiefern und warum diese Verbindlichkeit derselben allgemein sei und auch im Neuen Testamente statt habe.. Schließlich erinnere ich noch, daß es Verwirrung ist, wenn man schließt: wenn die von Moses verbotenen Ehen um eines in der Natur liegenden Grundes willen verboten wären, so müßten sie keiner Ausnahme und entgegengesetzten Verordnung in besondern Fällen fähig gewesen sein, wie doch an der Heirath mit des Bruders Wittwe, wenn der Bruder unbeerbt starb, allerdings da sei. Denn es gibt mancherlei natürliche Pflichten, absolut nothwendige und hypothetische und zufällige, und sie sind