# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1856_S116 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 116 „In, mit und unter.“ vertheidigt wurde, wurde mit dem Worte: Consubstantiation, ausgesprochen und dieser Terminus wurde seitdem beibehalten, um damit die wirkliche Unterscheidungslehre (denn daß eine wirkliche statt findet, wird Niemand leugnen und hinwegerklären können) der luth. Kirche kurz und bündig zu bezeichnen, wie sich diese in der eigenthümlichen Formel: daß Leib und Blut Christi in, mit und unter der Gestalt Brodes und Weines dargereicht und mit dem natürlichen Munde sowohl von ungläubigen als gläubigen Abendmahlsgästen empfangen, gegessen und getrunken werde, ausspricht . Es ist jedoch eine Frage — welche später und auch wieder neuerdings von dem „„Lutheran Standard“ und der „„Lehre und Wehre““ erhoben wurde —, ob eine wirkliche Consubstantiation oder Impanation in dieser Unterscheidungslehre enthalten sei, ob es wohl kaum geleugnet werden wird, daß sie in dem Abendmahlsstreit der damaligen Zeit den reformirten Theologen gegenüber entschieden behauptet wurde (?), ob sie später in der Concordienformel zum bindenden Glaubenssatze erhoben wurde oder nicht.“ Zwei Spalten weiter unten schreibt derselbe: „Wir haben schon früher die Bekenntnißschriften der lutherischen Kirche mit Sorgfalt über diesen und andere Punkte untersucht und auch den Artikel in der „„Lehre und Wehre““ mit Aufmerksamkeit durchgelesen. Wir würden uns freuen, wenn es Prof. Walther gelingen würde, befriedigend darzuthun, daß die in Frage stehenden Irrthümer niemals zum Glaubensartikel in der luth. Kirche erhoben wurden. Ueber die Umschreibung der Worte des Herrn: „„das ist mein Leib,““ durch „„In, mit und unter““ verspricht der Verfasser sich noch umständlicher auszusprechen.“ — Unsere Leser sehen hieraus, daß der bezeichnete Herr Redakteur der „Ref. Kirchenzeitung“ erstlich meint, es „könne kaum geleugnet werden, daß die Consubstantiation und Impanation in dem Abendmahlsstreit zur Zeit der Verabfassung des Heidelberger Catechismus von Seiten der Lutheraner den Reformirten gegenüber entschieden behauptet worden“ und daß dies wirklich die eigentliche Frage gewesen sei, um die sich der Kampf bewegt habe. Wir zweifeln nicht, daß der Schreiber obigen Auszuges wirklich glaubt, was er darin ausgesprochen hat. Wir müssen denselben jedoch daran erinnern, daß er sich seine Meinung von dem Status controversiae zwischen den Lutheranern und den Reformirten zur Zeit der Verabfassung des Heidelberger Catechismus ohne Zweifel allein aus Schriften, welche reformirterseits damals erschienen sind, gebildet habe. Die polemischen Schriften von Seiten der Lutheraner in jener Zeit würden ihn eines anderen überführt haben. So lange es eine sichtbare lutherische Kirche gibt, ist von ihr gegen die ihr beigemessene Lehre von einer Consubstantiation und Impanation sowohl privatim als in ihren öffentlichen Bekenntnissen als gegen eine Irrlehre, von deren Annahme sie weit entfernt sei, protestirt worden. Weder aus jener noch aus einer andern Zeit kann auch nur Eine Privatschrift anerkannt lutherischer Lehrer aufgeführt werden, in welcher jene Irrthümer als Wahrheiten aufgestellt würden.