# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1856_S108 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 108 Die Verpflichtung auf die kirchlichen Bekenntnisse ꝛc. der Willkür des Einzelnen geschützt, ist frei, wo man die Schrift durch sich selbst auslegen läßt, und dies geschieht, wo die schriftmäßigen Summen der Lehre, die kirchlichen Dogmen nemlich, zur Auslegung gebraucht werden. In der Kirchengeschichte tappt die Theologie, die nicht den Glauben der Kirche voraussetzt, pfadlos umher, die Thatsachen willkürlich messend und ordnend nach ihren eignen Gedanken, dagegen wir am Glauben der Kirche den lebendigen Mittelpunkt haben, um welchen sich vor unseren Blicken der geschichtliche Bau der Kirche frei erhebt, die Ereignisse desselben frei sich ordnen, die sectirerischen Gestaltungen nach ihrem Werthe und Unwerthe klar hervortreten , ohne bei uns unverstanden ein ungerechtes Urtheil zu finden. Woher endlich soll der praktischen Theologie Freiheit kommen, wenn nicht aus dem Glauben der Kirche? Ihre Aufgabe ist, die Weise der kirchlichen Thätigkeiten, die doch auf Erhaltung und Ausbreitung des Glaubens hinausgehen, wissenschaftlich zu bestimmen; sie handelt deshalb nur ihrer Aufgabe gemäß, das heißt frei, wenn sie dabei vom Glauben der Kirche ausgeht. So werden wir immer wieder zu der Behauptung zurückgeführt, daß es dem Wesen der Theologie entspricht und daher die Freiheit derselben gewahrt wird, wenn wir zu ihrer Arbeit den Glauben der Kirche mitbringen. Wir erkennen dadurch mit der That und Wahrheit die Apostel und Propheten, die heil. Schrift an als einigen Grund unsers Glaubens und alleiniges Richtmaß unserer Lehre und Wissenschaft. Mit der Verpflichtung auf die kirchlichen Bekenntnisse fordert also die Kirche nichts Ungebührliches oder Unbilliges, sondern nur, was eine rechte Führung des Lehramtes auch nach seiner wissenschaftlichen Seite mit sich bringt: Bewahrung des schriftmäßigen Glaubens und Fortführung des an der Schrift bewährten Baues der Theologie. Das Recht, denen, welche das kirchliche Lehramt begehren, eine solche Verpflichtung anzumuthen, kann der Kirche nicht streitig gemacht werden, es sei denn, man spreche ihr auch das Recht ab, dem Täufling oder Katechumen Bekenntniß und Versprechen der Treue abzunehmen. Durch die Verpflichtung drückt der Prediger oder Lehrer auf seinen Beruf an der Gemeinde selbst und an der Wissenschaft ein Siegel, welches ihn fort und fort erinnert, daß er nicht Diener seiner eignen Einfälle und willkürlichen Ansichten, sondern des freien Wortes und Glaubens und der freien theologischen Wissenschaft ist. Nicht bloß die Gemeinde wird dadurch , so weit Menschen möglich, geschützt vor der Predigt willkürlicher Geister, auch der Theologie selbst wird auf die Weise ihre Stellung als einer der vier freien Fakultätswissenschaften gewahrt; denn eben diese stehen eine jegliche nach ihrer Art nicht in der Luft, sondern inmitten einer Geschichte, deren Mißgriffe und Thorheiten sie freilich abthun müssen, aber deren bewährte Ergebnisse sie nicht abthun können, ohne ihre Freiheit mit der Willkür zu vertauschen und damit sich selbst aufzugeben. Die Meinung, daß zu diesem Schutze beider, der Gemeinde selbst und der Theologie eine Verpflichtung auf die Bibel ausreiche, gehört rein der Einbildung an, denn sie setzt voraus, daß