# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1856_S79 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) A plea for the Augsburg Confession ꝛc. 79 Mahlsgenossen richtet, hat unsere Kirche namentlich vor der Feier des heil. Abendmahls die Beichte angeordnet, erklärt dieselbe aber ausdrücklich nur für ein kirchliches Gebot und bezeichnet die Absolution als das Hauptstück bei derselben . Man erlaubt dem Prediger, der ganzen Gemeinde das Sündenbekenntniß abzunehmen, warum nicht auch den Einzelnen, da doch solches zu großer Erbauung derselben geschehen würde. Das Vorurtheil der Leute zwar ist jetzt wider diese Kirchenordnung gerichtet, aber diesem Vorurtheile zuzustimmen , das heißt noch nicht die Schriftwidrigkeit der Privatbeichte und Absolution beweisen. Unsere augsburgsche Confession, so schließt Pfarrer Mann diesen Abschnitt, enthält auch in diesem Artikel eine Lehre, welche eine genaue und gewissenhafte Prüfung in Anspruch nehmen darf, bevor sie von ihren eignen Bekennern wegen vermeintlichen Irrthums der Verachtung anheim gegeben werden sollte. 3. Zum dritten wird der augsburgschen Confession vorgeworfen, sie leugne, daß die Pflicht, den christlichen Sabbath zu halten, auf einem göttlichen Gebote beruhe. Hiezu bemerkt Pfarrer Mann, daß durch diesen Vorwurf die augsburgsche Confession vor der ganzen Christenheit gar arg verunglimpft werde. Jedoch, fügt er sogleich hinzu, hätten die Verfasser des „Grundrisses“ in diesem Stücke einige Freiheit der Ansichten zugelassen, da sie es mit unter die Lehrgegenstände gezählt hätten, die als unwesentlich betrachtet und über welche Meinungsverschiedenheit zugelassen werden sollte. Aus den Aeußerungen der augsburgschen Confession über die Sabbathfeier in Art. 28 und andererseits aus der Abhandlung desselben Gegenstandes in dem „Grundrisse“ wird alsdann der Schluß gezogen, der Unterschied zwischen beiden bestehe keineswegs darin, daß die Confession leugne, was der „Grundriß“ behaupte, nemlich die Verpflichtung aller Christen zu einer rechten Sabbathfeier. Die Confession, welche im Art. 28 nicht darauf ausgeht, die Frage über die Berechtigung des christlichen Sonntags gegenüber dem jüdischen Sabbath zu beantworten , erklärt sich wider die Tyrannei der Bischöfe, mit welcher diese aus dem äußeren Halten des Sonntags sammt den damit verbundenen Andachtsübungen einen Gewissenszwang machten, als hänge davon die Seligkeit ab. Wider solchen Zwang richtet sie Col. 2, 16. 17. und hat dabei überhaupt alle Aussprüche des Neuen Testaments, die von der christlichen Freiheit handeln, für sich, namentlich auch die Beschlüsse der Versammlung der Apostel und Gemeindeglieder in Jerusalem (Apostelgesch. 15), endlich auch die Handlungsweise der alten Christen, welche in der ersten Zeit alle Tage zur gemeinsamen Erbauung zusammen kamen und erst nach und nach den Sonntag, den Tag der Auferstehung Christi, als besonderen Tag der Erbauung feierten. Dies Exempel der alten Christen wird zwar vom „Grundriß“ ein inspirirtes, von Gott eingegebenes genannt, welches daher für uns ein göttliches Gebot enthalte , allein so gewiß der Apostel Schriften, die uns im Neuen Testament aufbehalten sind, für inspirirt geachtet werden müssen, so gewiß dürfen wir ihr Exempel nicht für inspirirt ansehen (vergl. z. B. Gal. 2, 12. und 13.). Ein