# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1856_S78 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 78 A plea for the Augsburg Confession etc. die uns bisher nicht eben wichtig erschienen wären, möchten uns über eine Weile für wahre Schätze gelten. In dem vorliegenden Falle aber handle es sich nicht so sehr um Privatansichten, sondern um die Aenderung eines öffentlichen Bekenntnisses; änderten wir es jetzt, so möchte des Aenderns kein Ende werden zu großem Schaden unserer Kirche. Sorgfältig und mit Gebet sollten wir vielmehr die Bekenntnisse unserer Väter prüfen und wohl bedenken, daß unter uns Zeitgenossen Niemand sei, der mit Ehren wider Luther und Melanchthon zu Gerichte sitzen könnte. Nach diesen Vorbemerkungen geht Pfarrer Mann zu den einzelnen Lehrstücken über, welche von den Verstümmlern der augsburger Confession für Irrlehren ausgegeben werden. „Die augsburgsche Confession billige die Ceremonien der Messe,“ so versichern die Verfasser des „Grundrisses.“ Pfarrer Mann weist nach, daß wenn die augsburgische Confession in Art. 12 von einer Feier der Messe in den evangelischen Kirchen spricht, damit nur die Feier des heil. Abendmahls gemeint sei, und daß nach Art. 24 die Bekenner der augsburgischen Confession von dieser Messe oder Abendmahlsfeier die römischen Mißbräuche abgethan hätten, nemlich die Lehren, als werde Brod und Wein in Leib und Blut Christi verwandelt, als sei das heil. Abendmahl ein Opfer für Lebende und Todte, die Gebräuche ferner, daß der Priester ohne Gegenwart der Gemeinde das heil. Abendmahl verwaltet, daß er allein, nicht die Laien den Kelch empfangen , daß mit der Feier allerlei Umgänge und Gepränge verbunden werden . Wohl haben Luther und seine Glaubensgenossen bei der Abendmahlsfeier manche Ceremonien beibehalten, die wir jetzt vielleicht nicht üben, aber nur solche, die nicht wider Gottes Wort sind, und diese in Uebereinstimmung mit dem Art. 8 augsburgscher Confession ausgesprochenen Grundsatze evangelischer Freiheit, der zu den edelsten Zierden unseres Bekenntnisses gehört. Luther selbst, der schon 1526 als „deutsche Messe“ eine Gottesdienstordnung herausgab, dachte nicht daran, ein Gesetz daraus zu machen. Die augsburgsche Confession ist durchaus falsch dargestellt, wenn die Verfasser des Grundrisses behaupten, sie billige die Ceremonien der Messe. Der „Grundriß“ nennt den Bericht der augsburgschen Confession von der unter den Evangelischen bestehenden Ordnung der Privatbeichte und Absolution falsche Lehre. Dies ist der zweite Vorwurf. Dem gegenüber zeigt Pfarrer Mann aus Art. 25 augsburgscher Confession, daß unsere Kirche mit der Privatbeichte nicht die Ohrenbeichte meint, vielmehr diese letztere mit unter den römischen Mißbräuchen aufzählt und verwirft. Sie kennt auch keine Priesterschaft im Sinne der römischen Kirche, hält dagegen alle Gläubigen für Priester Gottes, und wenn der Prediger in der evangelischen Kirche die Beichte entgegennimmt und die Absolution spricht, so thut er damit etwas im öffentlichen Dienst, was nach Matth. 18, 18 jeder Christ privatim mit derselben tröstlichen Wirkung an seinem trostbedürftigen Nächsten thun kann. Um der schweren Drohung willen, die Gottes Wort wider unwürdige Abend⸗