# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1846 09 19_S9 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) rechtmäßiger. Sollte jedoch der Berufene ſpäter in falſche Lehre oder ärgerlichen Wandel oder in Beides gerathen, und darin alſo beharren, daß ſich die Stufen der Vermahnung nach Matth. 18, 15—17. ſowohl zuerſt innerhalb der Ge— meinde, als auch dann von der Synode aus unwirkſam an ihm erwieſen, ſo iſt es nicht nur die Pflicht der Synode, ihn aus ihrem Ver— bande zu thun, und dardurch zur Fortführung des heil. Amtes für untüchtig zu erklären, ſon— dern die Gemeinde hat auch das Recht, ihn ſodann ohne alle weitere Eutſchädigung zu entlaſſen. Es iſt alſo auch in dieſem ſchlimmſten Falle das Wohl der Gemeinde beſſer gewahrt, als bei einer probeweiſen Annahme des Predigers auf eine beſtimmte Zeit. Anf der andern Seite dagegen iſt die göttliche Ordnung und die Würde des heil. Predigtamtes gebührend emporge— halten. Zu Cap. V. § 11. „Licenzen“( 2.) 2) Zwar iſt es wahr, daß unſeres Wiſſens bei alten bereits beſtehenden Synoden die Ein— richtung ſtatt findet, den ungeprüften Candida⸗ ten des heil. Predigtamtes, falls ſie von einer oder mehreren Gemeinden berufen werden, eine Licenz, d. i. einen Erlaubnißſchein zu ertheilen, das heil. Amt auf ein Jahr lang in den betref— fenden Gemeinden zu verwalten. Ohne Zweifel entſtand dieſe Einrichtung dadurch, daß ſich manche der früher ordinirten Prediger nachher als untüchtig erwieſen und vielleicht alſo falſch lehrten und lebten, daß ſie die Gemeinden ver— laſſen mußten. Da glaubten die Synoden für ſolche Fälle dem möglichen Mißbrauche des Ordinationsſcheines von ſolchen Leuten bei unkundigen einſamen Gemeinden vorbeugen zu müſſen und kamen demgemäß auf die Maaß⸗ regel mit der Ertheilung von jenen Licenzen. Dem eben erwähnten möglichen Mißbrauche aber konnte, auch ohne dieſe Einrichtung, auf zweifache Weiſe begegnet werden: einmal nämlich, daß man mit der Prüfung der Candi⸗ daten und mit der Erforſchung ihres gläubig ſittlichen Standpunctes möglichſt gründlich und ſorgfältig zu Werke ging, und dann daß man in dem Nothfall der endlichen Ausſtoßung eines halsſtarrig gottloſen Predigers aus der Synode, dieſe Thatſache zur möglichſt allgemeinen Kunde brachte, damit ſich predigerloſe und verlaſſene Gemeinden vor ihm in Acht nähmen, wiewohl ſolche doch auch billig nach ſeinem Austritts— ſchein aus der Synode und nach den Zeugniſſen von ſeinen früher bedienten Gemeinden fragen und ſich nicht an ſeinen bloßen Ordinations⸗ ſchein halten ſollten. Es ließe ſich alſo hierdurch der mögliche Vortheil der Lieenzen auch erreichen. Dagegen ſprechen folgende gewichtige Gründe'entſchieden wider ſie: 1) Sie ſind durchaus wider die apoſtoliſche und kirchliche Praxis, die nur von Ordi⸗ nation weiß. 2) Sie ſetzen ein Mißtrauen gegen die Ge— ſinnung derLicenziaten voraus, indeß man ſie doch mit allen Verrichtungen des heil. Amtes betrauet. Nun ſteht die Sache aber alſo, daß man, von Seiten der Synode, 9 unbegründetem Mißtrauen nicht das eigene Herz, begründetem aber nicht das heil. Amt Preis geben ſollte. 3) Sie ſetzen einen ungehörigen Unterſchied zwiſchen den Ordinirten und Licenziirten (letztere dürfen hie und da auch nicht der Sitzung des Miniſteriums beiwohnen oder haben doch keine Stimme), indeß doch beide gleich ſelbſtändig daſſelbe Amt ver— walten, und können unter Umſtänden auch leicht ein geſpanntes Verhältniß zwiſchen beiden erzeugen und nähren. 4) Sie hindern in den Licenziirten ein feſtes fröhliches Amtsgewiſſen, da ſie mit Recht in ihren Licenzen keine durch die apoſto— liſche und kirchliche Praris geordnete Be— ſtätigung ihres Amtes und Berufes zu entdecken vermögen. Cap. V. § 14. „gedrungen wird“ (3.) 3) Es iſt geſchichtlich bekannt, daß die Re⸗ formirten in ihrem Reformir-Eifer gegen die Römiſchen nicht bloß in einzelnen Artikeln der Lehre, wie z. B. in denen von der göttlichen Vorherbeſtimmung (Prädeſtination) und den heil. Saeramenten und dem Amte der Schlüſſel, ſondern auch in der kirchlichen Praxis auf den entgegengeſetzten Abweg geriethen; denn ſie thaten allerlei kirchliche Gebräuche, Gewohn— heiten und Weiſen ab, die theils ſchon vor dem Aufkommen des Pabſtthums in der Kirche ein— geführt waren, theils in gar keiner Beziehung zur römiſchen Irrlehre ſtanden. Zu dieſen unverfänglichen, lieblichen und kirchlich-erbau⸗ lichen Bräuchen und Weiſen gehört u. a. die Feier der kirchlichen Feſte, das Predigen über die ſonntäglichen evangeliſchen und epiſtoliſchen Abſchnitte der heil. Schrift (Perikopen), der Altardienſt, der Gebrauch der Hoſtien, des Kreuzeszeichens, Orgel, Glocken, Kerzen, ꝛc. Wiewohl nun freilch dieſe Ceremonien von Gott nicht geboten, ſondern der Kirche darin Freiheit gelaſſen war, ſo ſündigten doch die Reformirten gegen die ſchwachen Gewiſſen, indem ſie dieſe kirchlichen Bräuche zu ſchnell und gewaltſam abthaten und dadurch wider Röm. 14. und 1 Cor. 8, 9. ihrer chriſtlichen Freiheit mißbrauchten. Aber nicht nur das, ſondern ſie richteten dieſes ihr Abthun gleichſam als ein neues Geſetz auf und forderten von den Lutheriſchen, daſſelbe anzunehmen, widrigen— falls ſie immer noch papiſtiſch ſeien. Deßhalb durfte die lutheriſche Kirche ihnen darin nicht willfahren, weil ſie ſonſt den koſtbaren Artikel ihrer chriſtlichen Freiheit verkauft und ſich in neue falſche Geſetzfeſſeln geſchlagen hätte. Um ſo weniger aber durfte ſie in ſolchen Stücken weichen und ſolche neue Ceremonien der Reformirten annehmen, die im Znſammenhang der neuen Irrlehre derſelben ſtanden und gleich⸗ ſam ein thätliches Bekenntniß der falſchen Lehre waren, wie z. B. das Brechen des Brodes beim heil. Abendmahle, welches das Brechen des Leibes Chriſti am Kreuze abbilden ſollte, obwohl dieſes nach Joh. 19, 36. im eigentlichen Sinne gar nicht geſchehen war. Dahin gehörte ferner das Nehmen des geſegneten Brotes und Kelches mit der Hand, welches die Reformirten auch für weſentlich erachten, als ſei, wiederum gegen Joh. 19, 30., keine andere Form des Nehmens als die mit der Hand möglich und als ſei dieſe änßerliche Weiſe des Darreichens und Empfangens überaus wichtig, minder wichtig aber, ob man den Einſetzungsworten des allmächtigen und wahrhaftigen Sohnes Gottes: „Das iſt mein Leib!“ kindlich und einfältig zu glauben habe, wie ſie lauten, oder ob man ſie als zweideutig und unbeſtimmt an⸗ zuſehen habe. Dahin gehörte ferner der Ge— brauch des Brotes, ſtatt der Hoſtien, wiewohl dieſe ja auch aus nichts anderm als aus Mehl und Waſſer beſtehen, desgleichen die Annahme der Worte bei Austheilung des heil. Abend⸗ mahls: „Chriſtus ſpricht, das iſt“ ꝛc., die jetzt auch die ſogenannten Evangeliſchen oder Unir— ten angenommen haben, und die der Antwort auf die Frage 78. und 79. im Heidelberger Katechismus gemäß ſind. In allen dieſen und ähnlichen Stücken durfte und darf die luth. Kirche den Reformirten nicht weichen und deren kirchliche Formen und Bräuche nicht annehmen, theils, wie geſagt, um ihre chriſtliche Freiheit zu behaupten, und ſich nichts als weſentlich und nothwendig aufdringen zu laſſen (Gal. 5, 1.), was Gott freigelaſſen d. i. weder ge- noch ver⸗ boten hat, theils um den böſen Schein zu mei⸗— den, als ſei es ihr mit Behauptung der reinen und der Widerlegung der falſchen Lehre kein ſo großer und heiliger Ernſt, indem ſie die Cere— monien der Irrlehrer und zwar gerade da annähme, wo ſie dieſelben am ſtrengſten meiden ſollte, nehmlich wo, wie z. B. beim heil. Abend⸗ mahle, die Irrlehre in kirchliche Handlung und Gebrauch tritt, theits um eben durch ſolches Annehmen ihre eigenen Kinder nicht zu ärgern. Cap. V. § 15. „ſogen. neuen Maaßregeln“ (4.) 4) Wir verſtehen darunter die hier meiſt im Gefolge des Methodismus aufgekommenen Ein— richtungen, um eine möglichſt ſchnelle und ge⸗ waltſame, in die Augen fallende Bekehrung zu bewirken. Dahin gehören z. B. die Feldver⸗ ſammlungen (Camp-meetings), die verlänger⸗ ten Verſammlungen (protracted meetings), die ſogen. Angſtbank (anxious bench) u. a. m. Da es hier nicht an der Zeit und am Orte iſt, näher auf das Einzelne einzugehen, ſo begnügen wir uus, unſere entſchiedene Mißbilligung und Ver⸗ werfung dieſer neben- und unkirchlichen Praxis zu bezeugen, und zwar aus folgenden Gründen: 1) Weil dieſe ſogen. neuen Maaßregeln neben und über der einfachen Predigt des göttl. Wortes und der richtigen Verwaltung der heil. Saeramente ſammt dem Amte der Schlüſſel etwas beſonderes ſein und wir⸗ ken wollen; 2) weil ſie die göttliche Heilsordnung ver⸗ rücken und verſtören, indem ſie dem We⸗ ſen nach ſich an die Stelle der heil. Taufe ſetzen, der ſie, auf gut reformirt, ohne dies abläugnen, das weſentliche und wirk— ſame Gnadenmittel des heil. Geiſtes für die Wiedergeburt zu ſein, obſchon Tit— 3, 5. und Joh. 3, 5. dies unzweifelhaft lehren. 3) Weil ſie, im beſten Falle, zu einſeitig das Gefühl zu einzelnen Rührungen und Er⸗ ſchütterungen erregen, ohne eine gründ⸗