# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1856_S58 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 58 Ein Besuch in Amsterdam. deren Aufgaben: a) Die Unterstützung der lutherischen Heidenmission, wie sie von dem aussendenden evangelisch⸗lutherischen Missionsverein zu Leipzig betrieben wird, mit Gebet und Liebesgaben. — b) Die Beförderung rechter Erkenntniß des reinen Wortes und Sakraments, insbesondere durch Verbreitung hierfür geeigneter Bücher und Schriften, sowie namentlich auch durch Hinwirkung auf die Gründung besonderer lutherischer Schulen, nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Schulen erster Klasse; — c) die Wirkung und Belebung des Zusammenhanges mit der lutherischen Gesammtkirche, durch Unterstützung ihrer Bestrebungen da, wo sie zeugt, leidet und kämpft. 2. Die Stellung, welche der Verein zu anderen christlichen Gesellschaften einzunehmen wünscht, ist eine friedliche. Er nimmt nur dasselbe Recht, womit diese in ihrem Geiste wirken, auch für sich und seine besondere Richtung in Anspruch. Die Stellung des Vereins zu der Kirche ist eine untergeordnet⸗dienende. Er wird sich aller Eingriffe in das vom Herrn verordnete kirchliche Hirtenamt, alles unbefugten Lehrens und Predigens , nicht nur streng enthalten, sondern auch solchem Unfuge, so wie allem Sektenwesen und jeder Richtung, welche sich nicht in und unter, sondern über und neben die Kirche stellt, entschieden entgegentreten. 3. Der Verein besteht: a) aus dem Vorstande; b) aus mitarbeitenden Brüdern und Schwestern; c) aus beitragenden Gliedern; d) aus Begünstigern. 4. Der Vorstand besteht aus so vielen Mitgliedern, als die Leitung des Vereins erfordern wird. Sie vertheilen die Geschäfte durch gegenseitige Uebereinkunft , und ergänzen sich, in Austretungsfällen, aus den Gliedern des Vereins . Dem Vorstande liegt ob, wie die ganze Leitung des Vereins überhaupt, so auch namentlich die Anstellung, und nöthigenfalls Wiederentlassung der mitarbeitenden Brüder und Schwestern. Jedes einzelne Vorstandsmitglied wirkt zugleich auch als mitarbeitender Bruder. 5. Als Erforderniß, um Vorstandsmitglied, sowie, um mitarbeitender Bruder oder Schwester sein zu können, wird verlangt: Die Ablegung einer Erklärung, aus welcher ein warmes Herz für die evangelisch-lutherische Kirche und das Stehen auf ihrem Bekenntnißgrunde ersichtlich ist. 6. Den mitarbeitenden Brüdern und Schwestern liegt ob, dem Vereine Glieder und Freunde oder Begünstiger zu gewinnen; genaue Verzeichnisse derselben zu halten; diese Verzeichnisse vierteljährlich dem Vorstande einzuhändigen; dem Kassenführer, auf sein Verlangen, bei der Einforderung der gezeichneten Beiträge behülflich zu sein; die zur Verbreitung vom Vorstande bestimmten Bücher und Schriften auszutheilen; überhaupt für die Glieder und Freunde des Vereins, welche sich ihnen anschließen, den vereinigenden Mittelpunkt zu bilden. Männer schließen sich an die mitarbeitenden Brüder, Frauen an die mitarbeitenden Schwestern an. 7. Jeder mitarbeitende Bruder kommt mit den sich an ihn anschlie⸗