# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1856_S54 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 54 Excerpte als Beiträge zur pastoralen Casuistik. Vermischung unter ihnen nicht nur wie andere Unzucht verabscheut, sondern von der Obrigkeit als Blutschande bestraft wird. Nur im Anfange des menschlichen Geschlechtes fand dieser Grund noch nicht statt; Gott aber hat besonderer geheimen und stufenweise zu entdeckenden Ursachen wegen gewollt, (um Christi willen, des einigen geistlichen Stammvaters und zweiten Adams) daß alle Menschen von Einem sein sollten, so daß auch das erste Weib vom ersten Manne genommen und die Mutter aller Menschen ward. Ein Theil des Planes von dem Werke, welches Gott ausführte, war auch nach der Sündfluth die Anordnung abgesonderter Stämme, so daß aus einzelnen Personen Völker werden sollten, die man nach ihrem Stammvater sollte nennen können. Bis dieser Zweck erreicht war, mußten auch nähere Ehen (in der Seitenlinie) statt haben. Er ist aber erreicht gewesen, als von Abraham dem Bunde Gottes zufolge durch seinen Sohn Isaac binnen 400 Jahren, 1. Mos. 15, 13., das von den Weltvölkern abzusondernde heilige Volk geworden und feierlich in den bestimmten göttlichen Bund aufgenommen war. Deswegen wurden auch den Israeliten von der Zeit an solche Gesetze von verbotenen Graden in der Ehe gegeben, darinnen nicht nur die schändlichen Ehen in der absteigenden Linie verboten wurden, sondern auch in der Seitenlinie die verbotenen Ehen nun anders bestimmt wurden, als es bis dahin geschehen war und unter ihren Voreltern selbst die Exempel vorkommen, da z. E. Abraham seine Stiefschwester, 1 Mos. 20, 12., und Mosis Vater Amram, seines Vaters Schwester, eine Tochter Levi, zum Weibe gehabt haben, 2 Mos. 6, 20., 4 Mos. 26, 59. Die Ehen zwischen Geschwistern sind also heut zu Tage ganz unzulässig . Aber die vorerwähnten beiden moralischen Ursachen bringen mit sich, daß man noch einen Grad weiter gehe und daß auch im nächstfolgenden Grade in der Seitenlinie Personen einander nicht heirathen, welche Geschwistern gleichgeltend, nehmlich des Geschwisters Ehegatte , oder des Ehegatten Geschwister sind. Ich meine, eine Person wird durch die Ehe, welche sie nach Gottes Ordnung mit dem Ehegatten zu einem einigen Fleische macht, eine dem Geschwister gleichgeltende Person in Absicht auf die wirklichen Geschwister des Ehegatten. Weiter aber, als auf den jetzt erwähnten nächstfolgenden Grad der Verwandtschaft, kann das Verbot der Ehe in der Seitenlinie nicht füglich ausgedehnt werden, so lange nicht in einem besonderen Falle auch ein besonderer Grund dazu angegeben werden kann. Dergleichen Grund ist die Berücksichtigung der Ehrerbietung, welche Kinder ihren Eltern schuldig sind und an welcher die Geschwister der Eltern und ferner auch die Ehegatten derselben (der Geschwister der Eltern) einigermaßen Theil nehmen (respectus parentelae). Doch muß auch die Anwendung davon nicht unrichtig gemacht werden. Z. E. die Ehe wird aus diesem Grunde unschicklich , wenn der die Ehrerbietung fordernde Theil in derselben der unterworfene wird, z. B. wenn einer seines Vaters Bruders Weib nimmt; es gilt