# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1846 09 05_S6 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) §24. Melden ſich Prediger zur Aufnahme in die Synode, welche bis dahin nicht Glieder anerkannt rechtgläubiger kirchlicher Körper— ſchaften waren, ſo haben ſich dieſelben vor ihrer Aufnahme einem von der Synode mit der Prüfungscommiſſion zu haltenden Collo— quium“*) zu unterwerfen. Cap. VI. Rechte und Pflichten der Beamten und übrigen Glieder der Synode. Die Beamten der Synode haben nur ſalche Rechte in Anſpruch zu nehmen, welche ihnen ausdrücklich von der Synode übertragen ſind, und es ſind dieſelben dafür, ſowie für die Er⸗ füllung ihrer Pflichten, der Synode in allem verantwortlich. Sie können daher jederzeit von der Synode zur Rechenſchaft gezogen werden. Rechte und Pflichten: A. Des Präſes. §1. Er hat den Gang der Verhandlungen bei den Synodalverſammlungen zu leiten, auf daß alles in chriſtlicher Ordnung ausgerichtet werde. §2. Er hat die entſcheidende Stimme, wenn bei Abſtimmung über Dinge, die nicht Gewiſ⸗ ſensſachen ſind, Stimmengleichheit ſtatt findet und falls die Sache nicht wohl vertagt werden kann. §3. Er iſt ermächtigt, zur Erledigung vor— liegender Geſchäfte beſtimmte Com mitteen zu ernennen (Vergl. Cap. V. § 5.). §4. Er hat alle an ihn ergangenen Eingaben ohne Ausnahme der Synode vorzulegen. § 5. Er hat mit der Prüfungscommiſſion am Schluß der jedesmaligen Synodalverſammlung einem jeden mit der Synode verbundenen Pre⸗ diger, Lehrer und Candidaten des Predigt- und Schulamts Aufgaben über theologiſche und pädagogiſche Gegenſtände zu ſtellen, welche wenigſteus drei Monate vor der nächſten Sitzung der Synode an ihn und die betreffen— den Glieder der Prüfungscommiſſion einzu⸗ ſenden und von dieſen in Gegenwart der Pre⸗ diger zu beurtheilen ſind. § 6. Er hat die Prüfungs- und Ordinations⸗ zeugniſſe und überhaupt alle im Namen der Synode ausgehenden Schreiben und Docn⸗ mente zu unterzeichnen. §7. Er hat allen Fleiß anzuwenden, wäh⸗ rend ſeiner dreijährigen Amtsverwaltung jedes Kirchſpiel des Synodalbezirks wenigſtens ein⸗ mal zu beſuchenf), worüber er bei der jährli— chen Synodalverſammlung ſeinen Bericht er— ſtattet. § 8. Er hat den Vorſitz in dem mit der Prü⸗ fung der Predigtamts-Candidaten beauftragten Synodalausſchuß. *) Dies iſt ein Geſpräch, nicht um die Kenniniſſe und Lehr⸗ tüchtigkeit, ſondern um die Rechtgläubigkeit der Geſiunung zu erforſchen. 1) Die bibliſche Begründung für ſolche Aufſicht und Ueber⸗ wachung finden wir z. B. Apoſtgeſch. 15, 36., 1 Tim. 5, 20. Desgleichen müſſen wir außer der letztern Stelle aus 2 Tim. 2, 2. und Tit. 1, 5. billig ſchließen, daß wenn dieſen beiden Apoſtelgehülfen zuſtand, ſolche Lehrer zu beſtätigen und einzuſetzen, die natürlich zuvor von den Gemeinden be⸗ rufen waren, ſie auch mit den Gemeinden das Recht und die Pflich! hatten, dieſe Aelteſten und Biſchöfe zu beaufſichtigen. Die kirchliche Begründung für ſolche heilſame Aufſicht, ſiehe Luthers Werke, Walchs Ausg. Tom. X. Stite 1903. — 6 § 9. Er hat, womöglich unter Beihülfe der benachbarten Prediger, die neuberufenen Die— ner der Kirche zu ordiniren. § 10. Er iſt ermächtigt, in dringenden Noth⸗ fällen die Prüfung der Candidaten der Theo⸗ logie entweder allein zu vollziehen, oder einem andern hierzu tüchtigen Amtsbruder des Syno— dalverbandes zu übertragen. §11. Er kann ſeine Verrichtungen bei der Ordination, wo nöthig, irgend einem bereits ordinirten Prediger übertragen. § 12. Er hat auch außerhalb der Synodal⸗ ſitzungen auf Erſuchen Rath und Antwort zu ertheilen. § 13. Er hat ſich in ſeinen Beaufſichtigungs⸗— geſchäften ſtreng nach der ſchriftlichen Inſtruc— tion zu richten, welche er hierzu von der Sy⸗ node erhält. § 14. Er hat die Macht, in dringenden Nothfällen Extraverſammlungen der Synode zuſammenzuberufen, jedoch muß er vorher die Einſtimmung von wenigſtens zwei Drittheilen der ſtimmberechtigten Synodalglieder zu Ver— anſtaltung einer Extraverſammlung eingeholt haben. Leidet aber die Zuſammenkunft keinen Aufſchub, ſo beruft der Präſes ohne weiteres die Synode zuſammen, und ihre Verſammlung iſt dann rechtsgültig, wenn volle zwei Drit⸗ theile der Stimmberechtigten ſich dazu einge— funden haben. Uebrigens muß der Präſes in jedem Falle vorher alle Glieder mit dem Zweck ſolcher Verſammlungen bekannt gemacht haben. B. Des Vicepräſes. § 1. Er hat auf Erſuchen des Präſes in allen Verrichtungen deſſen Stelle zu vertreten. § 2. Im Falle des Todes des Präſes tritt er völlig in deſſen Stelle ein, bis zu Ablauf der Dienſtzeit des Erſteren. O. Des Secretärs. § 1. Dieſer hat das Protokoll während der Synodalverhandlungen zu führen. § 2. Er hat alle Schreiben und Documente der Synode auszufertigen und zu unterſchrei— ben. § 3. Er hat alles zu beſorgen, was im Na⸗ men der Synode zu veröffentlichen iſt. § 4. Er hat ein genaues Regiſter über alle Mitglieder der Synode zu führen. § 5. Er hat ein Buch zu halten, worin die kirchliche Statiſtik“ꝰ) des Synodalbezirks ent⸗ halten iſt. §6. Er hat das Synodalarchivi) zu ver⸗ walten. D. Des Kaſſirers. § 1. Er hat alle Geldangelegenheiten im Na⸗ men der Synode und nach deren Anweiſung zu beſorgen. § 2. Er hat jährlich bei den Synodalver⸗ ſammlungen Rechnung über Einnahme und Ausgabe abzulegen und muß ſich jederzeit eine von der Synode oder deren Beamten anbe— fohlene Reviſion gefallen laſſen. *) Darunter verſteht man die Angabe der Zahl der Ge⸗ meinden und in jeder einzelnen wieder, wie viel Getaufte u. ſ. w. in jedbem Jahre waren. 1) Archiv iſt eine Sammlung von Urkunden, ſchriftlichen Bele gen und ſonſtigen Actenſtücken, die für irgend ein Ge⸗ meinweſen weſentlich und wichtig ſind. E. Jedes einzelnen Gliedes der Synode. §1. Ein jedes Glied der Synode hat je nach ſeinem Beruf, Kräften und Mitteln allen Fleiß und Ernſt daranzuſetzen, daß der mit dem Synodalverband beabſichtigte Zweck beſtmög— lichſt erreicht werde, nehmlich die höchſtnöthige Bewahrung der Reinheit und Einheit der Lehre und die Erhaltung und Ausbreitung der Kirche. §2. Jedes ſtehende Mitglied hat ſeinen Ein⸗ tritt in die Synode durch Unterſchreibung der Synodalverfaſſung zu bewirken. § 3. Stimmberechtigt ſind bloß die von den Gemeinden bevollmächtigten Prediger und De— putirten, welche beide die ihnen von der Ge— meinde gegebene ſchriftliche Vollmacht vorzu⸗ weiſen haben, erſtere bei ihrem Anſchluß an die Synode, letztere bei ihrem jedesmaligen Erſcheinen. Sendet eine Gemeinde zwei oder mehr Prediger, ſo haben dieſelben nur Eine Stimme. § 4. Der Deputirte einer Gemeinde bleibt auch dann ſtimmberechtigt, falls der Prediger derſelben abgehalten iſt, in der Synodalver⸗ ſammlung zu erſcheinen, wie daſſelbe vom ent⸗ gegengeſetzten Falle gilt. §5. Jeder Prediger und Lehrer, der Mit⸗ glied der Synode iſt, zahlt mindeſtens alljähr⸗ lich einen Dollar in die Synodalcaſſe. Auch erheben erſtere, wo möglich, freiwillige Col⸗ letten aus ihren Gemeinden für dieſe Caſſe. Dieſes Geld iſt zu verwenden:! a.) zu Beſtreitung der allgemeinen Unkoſten der Synode (Auslagen der Beamten, Schreib— materialien, Druckkoſten für den Synodalbe⸗ richt, Porto u. dergl.); b.) zur Erreichung kirchlicher Zwecke (Grün⸗ dung und Erhaltung kirchlicher Anſtalten zur Bildung künftiger Prediger und Lehrer und dergl.). § 6. Jedes ſtehende Glied der Synode iſt gehalten, der jährlichen Synodalverſammlung regelmäßig bis zu Ende beizuwohnen. Wer zweimal nach einander ohne gegründete ſchrift⸗ liche Entſchuldigung wegbleibt, deſſen gliedliche Verbindung mit der Synode iſt dadurch aufge⸗ hoben. Cap. VII. Ueber Veränderungen der Conſtitution. Abänderungen in der Conſtitution und Zu⸗ ſätze zu derſelben können gemacht werden, wenn dieſelben nicht wider die im zweiten Capitel der gegenwärtigen Conſtitution gemachten Beſtim— mungen ſtreiten und wenn ſämmtliche Syno⸗ dalglieder im Auftrag ihrer Gemeinden, denen dies ein Jahr vorher vorgelegt worden iſt, dafür ſtimmen. Ebr. 13, 8. IEſus Chriſtus geſtern und heute und derſelbe auch in Ewigkeit. Bezahlt: 2. Jahrg. die HH. Paſt. Grötz. Bücher, Heiſe, Straub. 1. Hälfte des 3. Jahrg. Hr. Aulwerswerth. 3. Jahrg. Hr. D. Brockſchmidt. Gedruckt bei Weber und Olshauſen.