# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1846 09 05_S5 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) § 12. Falls predigerloſe lutheriſche Gemein— den die Synoden um Prediger angehen, ſo hat dieſelbe ernſtliche Sorge zu tragen, daß erſtere ſobald als möglich mit treuen Hirten verſorgt werden, indem die Synode dieſen Gemeinden Candidaten für das vacante Pfarramt vor⸗ ſchlägt. Sollte jedoch die bittſtellende Ge— meinde eine bis dahin gemiſchte, d. i. aus Lu⸗ theranern, Reformirten und ſogenannten Evan⸗ geliſchen oder Unirten beſtehende' ſein, ſo wird ſie zwar mit ihrem Geſuche nicht ohne weiteres zurückgewieſen, doch erfordert es die Ehre Got— tes, die chriſtliche Aufrichtigkeit und Lauterkeit, und die wahre Liebe des Nächſten, daß eine ſolche Gemeinde nur unter folgenden Bedin— gungen von einem Prediger der Synode be— dient werden kann: a.) wenn ſie erklärt, ſich dem Worte Gottes, wie allein die lutheriſche Kirche thut, unbedingt unterwerfen zu wollen; b.) wenn ſie ſich demzufolge nach vorherge— gangener Belehrung zu der allein ſchriftgetreuen Lehre der evangeliſch-lutheriſchen Kirche, na⸗ mentlich von den heiligen Sacramenten und dem Amte der Schlüſſel, bekennet, und die Ge⸗ genlehre als ſchriftwidrig verwirft; c.) wenn die vormals Nicht-Lutheriſchen der Erklärung beipflichten, daß ſie durch das Empfangen des heiligen Abendmahls aus der Hand eines Dieners der lutheriſchen Kirche öffentlich in die Gemeinſchaft der lutheriſchen Kirche eintreten und hiermit aufhören, Refor— mirte, ſogen. Evangeliſche oder Unirte u. dergl. zu ſein. § 13. Nur in ſolchen Fällen kann die Synode um Ertheilung theologiſcher Bedenken und Gutachten und um Schlichtung von obwalten— den Streitigkeiten angegangen werden, wenn hierbei weder weltliche Händel in ihren Kreis gezogen, noch die jeder einzelnen Gemeinde zuſtehenden Rechte beeinträchtiget noch über— haupt die Regeln der chriſtlichen Liebe und kirchlichen Ordnung übergangen und verletzt werden. Wird die Synode zur Zeit ihrer Sitzung darum angegangen, ſo geſchieht das Geforderte durch die gegenwärtige Verſammlung, wenn nicht eine Erforſchung der betreffenden Um-— ſtände an Ort und Stelle nothwendig iſt; ergeht dagegen an den Präſes außer der Sitzungszeit der Synode eine ſolche Aufforderung, ſo wird die Sache, wenn ſie dringend iſt, durch eine von dem Präſes erwählte Committet erledigt. § 14. Zwar hält die Synode dafür, daß dem ſiebenten Artikel der Angsburgiſchen Confeſſion gemäß Gleichförmigkeit der Ceremonien zu wahrer Einigkeit der chriſtlichen Kirche nicht noth ſei, doch erſcheint ihr andrerſeits eine ſolche Gleichförmigkeit heilſam und zweckmäßig, und zwar aus folgenden Gründen: a.) weil durch eine gänzliche Verſchiedenheit in den äußerlichen Ceremonien die Schwachen an der Lehreinigkeit der Kirche leicht irre werden; b.) weil die Kirche in Abſchaffung bereits bewährter Bräuche und Weiſen den Schein der Neuerungsſucht und Leichtfertigkeit vermeiden ſoll. 5 Uebrigens achtet die Synode dies auch für nöthig zur Reinigung der americaniſch-lutheri⸗ ſchen Kirche, daß der Leerheit und Dürftigkeit in dem Aeußerlichen des Gottesdienſtes entge— gengearbeitet werde, die durch das Eindringen des falſchen reformirten Geiſtes hier herrſchend geworden iſt. Die Synode fordert von allen Predigern und Gemeinden, die von ihr als rechtgläubig anerkannt werden ſollen, keine Ceremonie an— zunehmen oder beizubehalten, wodurch das Be— fenntniß der Wahrheit geſchwächt oder eine Irrlehre gut geheißen und geſtärkt wird, inſon— derheit, wenn auf Beibehaltung oder Abſchaf— fung ſolcher Ceremonien von Irrgläubigen ge— drungen wird. (3.) Wo die Privatbeichte bereits beſteht, iſt ſie nach Artikel 11. der Augsb. Confeſſion beizu— behalten, wo ſie nicht beſteht, hat der Prediger durch Belehrung und Unterricht auf ihre Ein— führung hinzuwirken. Doch kann die allge— meine Beichte und Abſolution bei denjenigen Gemeinden, wo der gänzlichen Abſchaffung derſelben nicht zu beſeitigende Hinderniſſe ent— gegenſtehen, neben der Privatbeichte beibehalten werden. Die beabſichtigte Gleichförmigkeit in den Ceremonien iſt hauptſächlich durch die Annahme und den Gebrauch möglichſt gleichförmiger rein lutheriſcher Agenden zu bewirken. § 15. Die Synode in ihrer Geſammtheit hat die Aufſicht darüber, wie die Seelſorge von den zu ihr gehörenden einzelnen Predigern ge— handhabt wird. Sie hat daher das Recht, dar— über Nachfrage zu thun, und das Berichtete zu beurtheilen. Inſonderheit liegt ihr ob, nachzuſehen, ob ſich ihre Prediger zur Anwen— dung der hier herrſchend gewordenen ſogenann— ten „Neuen Maaßregeln“ (4.) haben verleiten laſſen, oder ob ſie die Seelſorge nach der geſun— den ſchriftmäßigen Weiſe der rechtgläubigen Kirche treiben. Es liegt der Synode auch ob, die Prediger zu fragen, wie es in ihren Gemeinden ſtehe hinſichtlich des Bibelleſens, des Hausgottes— dienſtes, der Kinderzucht, der Beichtmeldungen, des Kirchengehens, des Abendmahlgenuſſes, der Auswahl und des Gebrauchs religiöſer Schriften und ob etwa ſeparatiſtiſche Richtun— gen und Conventikelweſen *) ſich in den Ge— meinden finden, und welches überhaupt der kirchlich-ſittliche Zuſtand derſelben ſei. § 16. Die Synode unterſtützt nur ſolche Gemeinden zur Erhaltung des Predigtamts, welche dies durchaus bedürfen und ein aufrich— tiges Verlangen nach dem vollen Genuſſe der Gnadenmittel kund geben. § 17. Die Synode hat dafür zu ſorgen, daß ſtets ein guter Abdruck von dem urſprünglichen Text des kleinen lutheriſchen Katechismus und ein dazu gehöriges Spruchbuch vorhanden ſei. Ein Katechumen kann die Confirmation nur dann erhalten, wenn er mindeſtens den Text des Katechismus ohne Auslegung auswendig *) Unter den Conventikeln ſind alle neben⸗und außerkirch- lichen Verſammlungen zu verſtehen, welche zum Behuft der Erdauung angeſtellt ſind, die Grenze des Hausgottesdienſtes überſchreiten und ſich der Aufſicht und Ueberwachung des rechtmäßig berufenen Pfarrers entziehen. herſagen kann und ihm der Verſtand deſſelben ſo weit beigebracht worden iſt, daß er ſich nach 1 Cor. 11, 28. ſelbſt zu prüfen im Stande iſt. Fähigere Katechumenen ſind wo möglich dahin zu bringen, daß ſie die Lehren des chriſtlichen Glaubens mit den klarſten Beweisſprüchen aus der Schrift begründen und die Irrlehren der Secten daraus widerlegen können. Auf den Confirmandenunterricht ſind wo⸗ möglich gegen hundert Stunden zu verwenden. Der Prediger hat endlich darauf zu ſehen, daß ſeine Confirmanden eine gute Anzahl ſolcher kirchlicher Kernlieder ihrem Gedächtniß einge⸗ prägt haben, welche ihnen zu einer Mitgabe für ihr ganzes Leben dienen können. § 18. Die Synode macht es ihren Predigern zur Gewiſſenspflicht, die Katechumenen nach ihrer Confirmation nicht aus den Augen zu verlieren, ſich ihrer beſonders väterlich anzu⸗ nehmen, und daher unter Anderen, wo irgend möglich, öffentliche ſonntägliche Examing über den Katechismus mit ihnen anzuſtellen. § 19. Die Synode fordert von jedem ihrer Prediger, zu ihrer Jahresverſammlung eine ſchriftliche Angabe mitzubringen: a.) von dem im verfloſſenen Jahre geweſe— nen Beſtand der Kirchſpiele rückſichtlich der dazu gehörenden Gemeinden, der Seelenzahl, der Stimmfähigen, der Schulkinder, ſowohl derer aus der Gemeinde, als auch der fremden b.) von der Anzahl der im letztverfloſſenen Jahre in ihren Pfarreien Getauften, Confir⸗ mirten, Communicirten, Copulirten, Geſtor— benen. § 20. Die Synode erwählt einen tüchtigen Mann zur Führung der Correſpondenz mit der lutheriſchen Kirche des Auslandes, insbe⸗ ſondere mit den Zeugen der Wahrheit in Deutſchland. Der Zweck dieſer Correſpondenz iſt, eine lebendige Gemeinſchaft der Kirche hier mit der des Auslandes zu unterhalten, und es dadurch zu bezeugen und zu bethätigen, daß die Kirche nur Eine ſei im Geiſt, Glauben, Lehre und Bekenntniß zu allen Zeiten und an allen Orten. Die Synode erwählt einen Prediger zur Anlegung einer Chronik der ameritaniſch-lu⸗ theriſchen Kirche, worin die merkwürdigſten Ereigniſſe und Bewegungen innerhalb derſel— ben, ihre Kämpfe, und die Einwirkungen, welche ſie von Außen erfährt, mit der Beglau⸗ bigung der Synode aufgezeichnet ſind. § 21. Die Synode empfiehlt ihren Predi⸗ gern die Einrichtung von Diſtrictspredigercon— ferenzen an, welche jährlich wo möglich zwei— mal zu halten ſind. § 22. Zu gültiger Abhaltung der Synodal-— verſammlung wird eine geſetzliche Zuſammen-— berufung derſelben und die Gegenwart von wenigſtens dem Drittheil der ſtimmberechtigten Glieder erfordert. Sind bei Verſammlungen Beamte abweſend, ſo werden von den anweſen⸗ den Synodalgliedern einſtweilige Vertreter jener Beamten gewählt. § 23. Die neuen Beamten werden am Schluſſe derjenigen Synodalverſammlung ge— wählt, in welcher die Dienſtzeit ihrer Vorgän— ger abläuft.