# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Januar 1856_S21 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 21 Excerpte als Beiträge zur pastoralen Casuistik. Darf ein Prediger unter gewissen Umständen das heilige Abendmahl sich selbst reichen? Es dürfte gerade hier für manchen Prediger von Wichtigkeit sein, zu wissen, was unsere Kirche auf diese Frage je und je geantwortet und wie sie ihre Entscheidung über diesen Punkt begründet habe, da hier viele Prediger so einsam und so entfernt von Amtsbrüdern stehen, daß sie, wenn sie sich das Sacrament nicht selbst reichen wollen, desselben oft über Jahr und Tag entbehren müssen. Was zuerst unseren lieben Vater Luther betrifft, so schreibt derselbe zwar in seiner Schrift: „Weise, christliche Messe zu halten und zum Tische Gottes zu gehen,“ vom Jahre 1523: „Hernach reiche er das Sacrament beide ihm selbst und dem Volke, indeß singe man das Agnus Dei.“ (Opp. X, 2760.) Dem scheint hingegen zu widersprechen, wenn derselbe Luther in den Schmalkaldischen Artikeln schreibt: „Und ob einer zum guten Schein wollt fürgeben , er wollt zur Andacht sich selbst berichten oder communiciren: das ist nicht Ernst; denn wo er mit Ernst will communiciren, so hat er's gewiß und aufs beste im Sacrament, nach der Einsetzung Christi gereicht. Aber sich selbst communiciren ist ein Menschendünkel, ungewiß und unnöthig, dazu verboten. Und er weiß auch nicht, was er macht, weil er ohne Gottes Wort falschem Menschendünkel und Fündlein folgt. So ist's auch nicht recht (wenn alles sonst schlecht wäre), daß einer das gemeine Sacrament der Kirchen nach seiner eigenen Andacht will brauchen und damit seines Gefallens, ohne Gottes Wort, außer der Kirchen Gemeinschaft spielen.“ (II, 2.) Diese letzteren Worte scheinen jedoch den ersteren nur zu widersprechen. Dort ist von der Selbstcommunion des Predigers mit der Gemeinde, hier von einer angeblichen Selbstcommunion mit Ausschluß der Gemeinde in der s.g. Still- oder Opfermesse die Rede. Diese verwirft Luther mit Recht, theils weil sie nur vorgegeben wird, wo man sich zu gestehen schämt, daß man Christum opfern wolle, theils weil die heilige Communion ein Sacrament ist, das der Kirche als einer Gemeinschaft der Heiligen gegeben ist und daher mehrere Theilnehmer voraussetzt . Jene Selbstcommunion trifft keiner dieser Gründe und Vorwürfe; sie ist daher keinesweges, wie sich manche haben dünken lassen, hier von Luthern, und also in unseren Symbolen, für an sich unzulässig erklärt. Die späteren lutherischen Theologen sind zwar weit davon entfernt, die Selbstcommunion der Prediger für die normale Weise der Dispensation zu erklären, allein in dem oben bezeichneten Nothfalle erklären sie dieselbe für unzweifelhaft zulässig. So schreibt Johann Gerhard in seinen Locis theologicis: „Hier wird gefragt: ob ein Kirchendiener das heil. Abendmahl sich selbst reichen dürfe? Dr. Pelargus verneint dies in seiner „„Schule des Glaubens““ zum 10. Art. der Augsburgischen Confession, indem er sich dieser Gründe bedient: