# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1846 09 05_S4 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) §3. Der Präſes hält ſodann die Synodal⸗ rede und verlieſt den Jahresbericht. §4. Der Präſes erſtattet einen ſummari⸗ ſchen Bericht von den in der gegenwärtigen Verſammlung zu beſprechenden Gegenſtänden. Wer dergleichen Gegenſtände der Synode vor⸗ legen will, hat dieſelben vier Wochen vorher und nur ausnahmsweiſe erſt am Tage vor Eröffnung der Synode dem Präſes ſchriftlich einzuhändigen. §5. Der Präſes übergibt zur Vermeidung von Weitläuftigkeiten gewiſſe Gegenſtände ein⸗ zelnen Committeen zur Berathung, Berichter⸗ ſtattung und zu Vorſchlägen für die Beſchluß⸗ nahme der Synode. Doch ſteht bei wichtigen Fällen jedem Gliede der Synode ein Proteſt gegen dieſe Maßregel zu. § 6. Jeder ſummariſche Bericht ſammt Vor⸗ ſchlägen wird der Synode zuerſt zur Aufnahme vorgelegt; iſt derſelbe aufgenommen, ſo liegt er zur Berathung vor. Nach ſorgfältiger Er— wägung der Gründe und Gegengründe fordert der Präſes zur Beſchlußnahme oder reſp. Ab⸗ ſtimmung auf. §97. Die Synode fordert von dem Präſes Bericht von den Ergebniſſen ſeiner nach In⸗ ſtruction im vergangenen Jahre gemachten Be— ſuchsreiſe, um Lehre, Leben und Amtsführung der Prediger und Schullehrer zu beaufſichtigen. (S. unten Cap. VI. A. §. 5.) Sollte hierbei der Fall eintreten, daß der Präſes einen Pre— diger bei der Synode anzeigte, welcher ſelbſt nach mehrmaliger Ermahnung des Präſes, der betreffenden Gemeinde und des Miniſterii in falſcher Lehre oder ärgerlichem Wandel be— harrte, ſo macht die Synode in ihrer Geſammt— heit den letzten Verſuch, den Angezeigten von dem Irrthum ſeines Weges zu bekehren. Hört der alſo Beſtrafte nun auch die Synode nicht, ſo wird er von derſelben ausgeſchloſſen, und die Gemeinde deſſelben hat an ihm Chriſti Be— fehl Matth. 18, 17. „Höret er die Gemeinde nicht, ſo halte ihn als einen Heiden und Zöll— ner,“ auszuführen. Auch hat der Präſes über den kirchlichen Zuſtand der beſuchten Gemein— den Bericht zu erſtatten, unter Anderen, ob er in denſelben Gemeinde- oder Kirchen⸗Ordnun⸗ gen, Bücher für Kirche und Schule, u. dergl. vorgefunden habe, deren Inhalt mit dem Be— kenntniß der reinen Lehre in Widerſpruch ſteht. Es iſt dem Präſes während ſeines Aufenthalts unter den beſuchten Gemeinden geſtattet, durch den Vorſtand der letzteren eine Gemeindever— ſammlung zuſammen zu berufen. §8. Die Synode hat die Pflicht, in ihren alljährlichen Sitzungen gemeinſam zu unter⸗ ſuchen und zu beſprechen, welche Artikel der Kirchenlehre hauptſächlich in Wort und Schrift zu treiben, gegen welche Irrlehren und Ge— brechen im Leben inſonderheit der Kampf zu richten und wie in ſolcher Lehre und Wehre zu verfahren ſei. Demgemäß hat die Synode die bisherigen Leiſtungen des Herausgebers ihrer Zeitſchrift zu beurtheilen und demſelben Inſtructionen für ſeine fernere Thätigkeit zu geben. Desgleichen hat die Synode ſich über die Bedürfniſſe unſerer kirchlich verwahrloſten Glaubensgenoſſen zu beſprechen und zu Ab⸗ 4 hülfe derſelben ſolche tüchtige Männer mit Rath chriſtlicher Liebe unternehmen, die verlaſſenen Lutheraner aufzuſuchen, um unter ihnen die Gründung ordentlicher Gemeinden vorzube⸗ reiten. Solche Beſucher ſind zur Ausrichtung ihres Geſchäfts auszubilden, vor ihrem Aus— gang zu prüfen, mit einer Inſtruction zu ver— ſehen und mit feierlichem Gebet und Segens— wunſch zu entlaſſen. Der Beſuchende hat ein Tagebuch zu führen und dem Präſes auszüg⸗ liche Berichte einzuſenden, welche dieſer der Synode in ſeinem Jahresberichte vorzulegen hat. Auch hält ſich die Synode für verpflichtet, ſo viel ſie vermag, zur Bekehrung der Heiden mitzuwirken; doch nimmt ſie auf keinerlei Weiſe Theil an dem jetzt herrſchenden reli⸗ gionsmengeriſchen Treiben des Miſſionswe— ſens. §9. Die Synode hat die Pflicht, Anſtalten zur Heranbildung künftiger Prediger und Schullehrer zum Dienſte der Kirche zu errich— ten, zu erhalten und zu beaufſichtigen. Dieſe Anſtalten können zwiefacher Art ſein: in der erſteren iſt das Ziel eine gelehrt-theologiſche, in der anderen eine vorherrſchend kirchlich-prak— tiſche Ausbildung. Bis aber hiezu ihre Kräfte erſtarken, hat die Synode darauf zu ſehen, daß tüchtige Prediger aus ihrer Mitte ſich der Er— ziehung fähiger junger Leute zum Dienſte der Kirche unterziehen. § 10. a.) Die Synode hat zur Prüfung derjenigen, welche Predigtamts-Candidaten werden wollen, zwei Examinatoren aus den tüchtigſten Theologen ihres Mittels durch das Miniſterium auf drei Jahre zu beſtellen. Der Präſes bildet mit den gewählten Examinatoren die Prüfungscommiſſion der Synode und hat darin den Vorſitz. b.) Das Examen ſoll beides, ſchriftlich und mündlich ſein. Schriftlich einzureichen ſind eine Predigt über einen aufgegebenen Text, eine Ausarbeitung über einen dogmatiſchen und kirchenhiſtoriſchen Gegenſtand, und endlich ein kurzer Abriß des Lebenslaufs, ſowie ein glaubwürdiges Sittenzeugniß. Mündlich ge— ſchieht die Prüfung in folgenden Gegenſtän⸗ den: Bibelkenntniß und Schriftauslegung, chriſtliche Glaubenslehre, Kenntniß der ſym⸗ boliſchen Bücher und der Lehren falſchgläubi— ger Gemeinſchaften, Kirchengeſchichte, inſon— derheit Reformationsgeſchichte, praktiſche Seel— ſorge; desgleichen hat der Candidat die einge— reichte Predigt und eine Katechiſation zu hal⸗ ten. Alles dies geſchieht öffentlich. Die Exa⸗ minatoren haben vor allem zu erforſchen, ob der Candidat eine gründliche Erkenntniß von der rechten Theilung des Geſetzes und Evan— gelii habe, (2 Tim. 2, 15.) auch ob er lehrhaf— tig, ſowie lauter und entſchieden im reinen Be⸗ kenntniß ſei. ö c.) Die regelmäßige Zeit der Examina iſt die der Synodalſitzungen an zwei aufeinander⸗ folgenden Tagen; für Ausnahmsfälle ſiehe: Cap. VI. A. §8. d.) In Betreff der Anforderungen, welche an die Examinanden gemacht werden, finden zwei Claſſen derſelben ſtatt; zur erſten gehören diejenigen, welche auf völlige theologiſche Aus— und That zu unterſtützen, welche es aus freier bildung Anſpruch machen, die daher in lateini⸗ ſcher und nur in gewiſſen Gegenſtänden in deut⸗ ſcher Sprache, inſonderheit auch über ihre Kennt— niß der Grundſprachen der heiligen Schrift zu prüfen ſind. Zur zweiten Claſſe gehören dieje⸗ nigen, welche eine vorherrſchend praktiſche Aus⸗ bildung zur Führung des heil. Predigtamts erhalten haben; dieſe ſind in deutſcher Sprache zu examiniren. e.) Nach beſtandenem Examen iſt den Can⸗ didaten ein ausführliches Zeugniß über ihrt Tüchtigkeit auszufertigen. k.) Solche, welche examinirt ſein wollen, haben ſich etwa ſechs Wochen vorher ſchrift— lich bei dem Präſes zu melden und hierbei Le— benslauf und Sittenzeugniß beizulegen. Hier⸗ auf ſendet ihnen der Präſes mindeſtens vier Wochen vor ihrem Examen den Text zur Exa⸗ menpredigt und das Thema ihrer Abhandlung. Dieſe zwei Arbeiten hat der zu Prüfende mit zum Examen zu bringen. Denjenigen Candi⸗ daten iſt das Examen zu erlaſſen, welche durch Zeugniſſe genügend ausweiſen können, daß ſie bereits von andern anerkannt rechtgläubigen kirchlichen Körperſchaften geprüft und für tüchtig befunden worden ſind. Was die Prü— fung derjenigen, welche Schulamtscandidaten werden wollen, brtrifft, ſo hat dieſelbe der Pa⸗ ſtor des Orts zu übernehmen und hierüber dem Candidaten ein ausführliches Zeugniß zur Vorlegung in der Synode auszuſtellen. Die Gegenſtände der Prüfung ſind: Bibelkennt— niß und Schriftverſtändniß, Glaubenslehre, mit beſonderer Hinweiſung auf die ſymboliſchen Bücher, inſonderheit die beiden Katechismen Lutheri, Kirchen- und Reformationsgeſchichte, Weltgeſchichte, Vaterlandskunde, deutſche Spra⸗ che, Rechenkunſt, Schönſchreiben, Erdbeſchrei⸗ bung, Muſik. Außerdem hat der Examinand eine ſchriftliche Katecheſe einzureichen und dieſelbe zu halten, auch eine ſchriftliche Ab— handlung über einen pädagogiſchen Gegen⸗ ſtand zu fertigen, der ihm vom Examinator beſtimmt wird. Jeder neue Schullehrer iſt von dem Pfarrer des Orts öffentlich und feierlich in der Kirche vor verſammelter Gemeinde in ſein Amt einzuweiſen. § 11. Die Ordination und Einweiſung der neu berufenen Prediger in das Amt wird unter den in Cap. VI. A. § 11. angegebenen Ein⸗ ſchränkungen von dem Präſes vollzogen; er verrichtet dies in Gemeinſchaft von wenigſtens Einem der benachbarten Prediger, wo möglich vor der betreffenden Gemeinde mit feierlicher Verpflichtung auf die ſämmtlichen ſymboli— ſchen Bücher (ſ. Cap. II. § 2.), und zwar nach dem Formular einer anerkannt rechtgläubigen Ag ende. Die Ordination wird nur dem ertheilt, wel— cher eine rechtmäßige Berufung von und zu einer beſtimmten Gemeinde erhalten hat, und nach vorhergegangener Prüfung, geſund im Glauben, tüchtig zu lehren und unſträflichen Wandels befunden worden iſt. Hier gebräuch⸗ liche ſogenannte Licenſen (2.) werden von der Synode nicht gegeben, weil ſie wider die Schrift und alle Kirchenpraxis ſind.