# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1846 09 05_S3 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) § 6. Vereinte Ausbreitung des Reiches Got⸗ tes und Ermöglichung und Förderung beſon⸗ derer kirchlicher Zwecke. (Seminar, Agende,“*) Geſangbuch, Concordienbuch,“*) Schulbücher, Bibelverbreitung, Miſſionsarbeiten innerhalb und außerhalb der Kirche u. ſ. w.) Cap. II. Bedingungen, unter wel⸗ chen der Anſchluß an die Synode ſtattfinden und die Gemeinſchaft mit derſelben fortdauern kann. §1. Das Bekenntniß zu der heil. Schrift A. und N. Teſtaments, als dem geſchriebenen Worte Gottes und der einzigen Regel und Richtſchnur des Glaubens und Lebeus. §2. Annahme der ſämmtlichen ſymboliſchen Bücher der evangeliſch-lutheriſchen Kirche (als da ſind: die drei ökumeniſchent) Symbola, die ungeänderte Augsburgiſche Confeſſion, de— ren Apologie, die ſchmalkaldiſchen Artikel, der große und kleine Katechismus Lutheri und die Concordienformelt), als der reinen ungefälſch— ten Erklärung und Darlegung des göttlichen Wortes. § 3. Losſagung von aller Kirchen- und Glaubensmengerei, als da iſt: Das Bedienen gemiſchter Gemeinden, als ſolcher,7) von Sei— ten der Diener der Kirche; Theilnahme an dem Gottesdienſt und Sacramentshandlungen falſch— gläubiger und gemiſchter Gemeinden, Theil-— nahme an allem faͤlſchgläubigen Tractaten- und Miſſionsweſen u. ſ. w. §4. Alleiniger Gebrauch reiner Kirchen— und Schulbücher, (Agenden, Geſangbücher, Katechismen, Leſebücher u. ſ. w.). Wenn es in Gemeinden nicht thunlich iſt, vorhaͤndene *) Agende, eigentlich agenda, heißt buchſtäblich, das von dem Diener der Kirche „uu Handelnde,“ ſei es bei dem ge⸗ meinſamen öffentlichen Gottesdienſte oder bei den beſondern kirchlichen Amtsverrichtungen, als z. B. Taufe, Copulation u. ſ. w. Daher kömmt es, daß man auch ein Buch Agende nennt, worin auf dem Grunde des rechten Kirchenglaubens Alles befaßt iſt, was der Pfarrer zu reden und zu thun hat. ſo wohl, wenn er mnit der Gemeinde ſich betend, beichtend, lo⸗ bend und fürbittend zu Gott naht, als auch, wenn er, als der Mund und die Hand Gottes, die Segnungen und Heilsgüter des HErrn der Gemeinde ſpendet. *ν) So heißt die im Jahre 158) zu Stande gekomment Sammlung der Bekenntnißſchriften der luth. Kirche, welches Buch die wahre Concordie oder Eintracht der in der römiſchen und reformirten Kirche ſtreitenden Gegenſätze und die rechte Union derſelben iſt. Dieſe Sammlung befaßt die einzelnen Vekenntniſſe oder Symbole, die in Cap. II. § 2. angegeben ſind. 1) D. i. allgemein. So hießen nämlich die Kirchenver⸗ ſammlungen (Synoden, Concilien), die von der Kirche der damals bekannten Welt, d. i. der drei Erdtheile Aſien, Africa und Europa, ſo weit ſie enideckt waren. beſchickt wur⸗ den, im Gegenſatz der beſondern Synoden, die ſich etwa aus tiner Provinz des römiſchen Reichs ſammelten. ) Obwohl die Concordien- oder Eintrachtsformel nur Streitigkeiten in der Lehre beilegen will, die ſich zwiſchen den Bekennern der Augsburgiſchen Confeſſion und innerhalb der lutheriſchen Kirche erhoben hatten, und obwohl ſie daher auch nicht von der lutheriſchen Kirche in allen Ländern in den Verband der kirchlichen Symbole mit anfgenommen iſt: ſo iſt ſie doch für unſere Kirche hier in America, zumal wegen ihrer ſcharfeu und bündigen Behauptung und Vertheidigung der reinen Lehre gegen die Reformirten, von der entſchiedenſten Wichtigkeit, alſo dah es höchſt leichtfertig, ja gewiſſenlos wäre, ſich nicht auch zu ihr auf das Beſtimmteſte zu bekennen. A) Das ſind alſo ſolche, die aus Lutheranern und Refor⸗ mirten oder ſogenannten Evangeliſchen (Unirten Proteſtanten) zuſammengeſetzt ſind und nicht ſelten von ſogenannten lutheri⸗ ſchen Predigern bedient werden, die alſo dann natürlich doppel⸗ artig, d. i. den Lutheriſchen lutheriſch und den Reformirten reformirt ſein müſſen. 3 irrgläubige Geſangbücher und dergl. ohne weiteres mit rechtgläubigen zu vertauſchen, ſo kann der Prediger einer ſolchen Gemeinde nur unter der Bedingung Glied der Synode wer— den, wenn er das irrgläubige Geſangbuch ꝛe. mit öffentlichem Proteſt gebrauchen und allen Ernſtes auf Einführung eines rechtgläubigen hinwirken zu wollen verſpricht. § 5. Ordentlicher (uicht zeitweiliger) Beruf der Prediger und ordentliche Wahl der Depu⸗ tirten durch die Gemeinden, ſo wie Unbeſcholten— heit des Wandels der Prediger und der Depu— tirten. § 6. Verſorgung der Kinder der Gemeinden mit chriſtlichem Schulunterricht. § 7. Alleiniger Gebrauch der deutſchen Sprache in den Synodalverſammlungen. Nur Gäſte können in andern Sprachen zur Synode reden, wenn ſelbige der deutſchen Sprache nicht mächtig ſind. §8. Unbekannte können nicht als Glieder der Synode eintreten, es ſei denn, daß ſie ſich, was Lehre und Leben betrifft, gehörig legitimi— ren können. Ca p. III. Aeußerliche Einrichtung der Synode. § 1. Beſtandtheile des Synodalperſonals ſind: Die Diener der Kirche und die Deputir— ten der Pfarrgemeinden,*) von denen jede einen derſelben zu wählen das Recht hat. Prediger oder Deputirte, wenn ſie aus gegründeter Ur— ſache abweſend ſind, können in einem betreffen— den Falle ihre Stimme ſchriftlich abgeben. §2. Die genannten Glieder der Synode wählen auf drei Jahre unter ſich aus den Die— nern der Kirche nach Stimmenmehrheit einen Präſes, einen Vice-Präſes, einen Secketär und einen Kaſſirer, welcher letztere auch aus den Deputirten gewählt werden kann. § 3. Nur berathende Mitglieder ſind alle von Gemeinden nicht bevollmächtigte recht— gläubige Prediger, Predigtamtscandidaten und Lehrer, und alle außer den Deputirten erſchei⸗ nende Abgeſandten einer Gemeinde des Syno— dalverbaudes. § 4. Alle Synodalverſammlungen ſind öf— fentlich, doch kann die Synode, wenn ſie es für nöthig findet, oder darum angegangen wird, von dieſer Regel eine Ausnahme machen. § 5. Die zur Synode gehörenden Prediger benutzen ihre Anweſenheit bei der Synodalver— ſammlung auch zur Abhaltung einer Prediger— Conferenz. § 6. Die regelmäßige Synodal-Verſamm— lung wird alljährlich einmal gehalten. §7. Während der Sitzungszeit der Synode wird mehrmals von Synodalgliedern über Gegenſtände, die der Präſes denſelben wenig— ſtens drei Monate vorherbeſtimmt, gepredigt. §8. Sachen der Lehre und des Gewiſſens *) Eine Pfarrgemeinde iſt entweder eine einzelnt Ge⸗ meinde oder die Summen der einzelnen Gemeinden, die der Pfarrer bedient, gleich wie in Deutſchland das Gebiet, inner⸗ halb deſſen er an verſchiedenen Orten ſein Amt zu verwalten hat, Kirchſpiel oder Kirchſprengel heißt. Möge alſo der Pfarrer hier zu Lande 3—4 oder noch mehr räumlich getrennte Gemeinden bedienen, ſo ſind ſie weſentlich in Bezug auf ihn immer nur eine Gemeinde und haben daher zur Synode einen gemeinſchaftlichen Deputirten zu ſenden. werden allein durch Gottes Wort entſchieden, alle anderen Entſcheidungen geſchehen nach Stimmenmehrheit; bei Gleichheit der Stimmen entſcheidet der Präſes. Ca p. IV. Geſchäftskreis der Synode. §1. Ueberwachung der Reinheit und Einheit der Lehre innerhalb des Synodalbezirks. §2. Aufſicht über die Amtsführung der Prediger und Lehrer des Synodalbezirks. §3. Gemeinſame Vertheidigung und Aus⸗ breitung der Kirche. § 4. Herausgabe und Förderung einer kirch⸗ lichen Zeitſchrift. § 5. Gewiſſenhafte Prüfung der Predigt⸗ und Schulamts⸗Candidaten. § 6. Vollziehung der kirchlichen Ordination und Einweiſung in das Amt. 97. Heranbildung künftiger Prediger und Schullehrer zum Dienſte der Kirche. §8. Verſorgung predigerloſer Gemeinden, die ſich an die Synode wenden. § 9. Ertheilung theologiſcher Bedenken und Gutachten, auch Schlichtung von Smeitigkeiten zwiſchen einzelnen Perſonen oder ganzen Par- teien in den Gemeinden, jedoch das letztere nur in den Fällen, in welchen die Synode von allen Betheiligten darum angegangen wird. § 10. Anſtrebung einer größtmöglichen Gleichförmigkeit in den Ceremonien. § 11. Sorge für eine treue Erfüllung aller Pflichten des Predigtamts, inſonderheit für die Ausübung einer ächt evangeliſchen Seelſorge in allen ihren Zweigen: demgemäß auch För— derung eines grümlichen Confirmationsunter⸗ richts überhaupt und insbeſondere mit Rückſicht auf die irrigen Lehren der herrſchenden Secten, und Einführung und Erhaltung ſonntäglicher Katechiſationen mit der confirmirten Jugend. § 12. Unterſtützung armer Gemeinden inner⸗ halb des Synodalbezirks zu Erlangung einer regelmäßigen Bedienung durch einen Prediger. § 13. Sammlung kirchlich-ſtatiſtiſcher Nach⸗ richten aus dem Synodalbezirk nebſt Anlegung einer americaniſch-lutheriſchen Kirchen-Chro⸗ nik. § 14. Verbindung mit der lutheriſchen Kirche des Auslandes. Ca p. V. Ausführung der Syno⸗ dal⸗Geſchäfte. § 1. Die Synode verſammelt ſich alljährlich einmal zu der Zeit und an dem Ort, worüber in der letztgehaltenen Synode Beſtimmung ge— troffen worden iſt. Für Ausnahme ſiehe: Cap. VI. A. § 14. Die Dauer der alljährli⸗ chen Synodalverſammlungen darf nie auf mehr als zehn Tage ausgedehnt werden. § 2. Die Synode eröffnet ihre Sitzungen mit Geſang und Gebet; darauf werden die Namen der anweſenden ſtimmberechtigten Pre⸗ diger und Deputirten von dem Seecretär ein⸗ regiſtrirt, nachdem die Beglaubigungsſchreiben derſelben geprüft und anerkannt worden ſind. Hierauf wird die Aufnahme der bloß berathen— den Mitglieder vollzogen und werden die Na— men derſelben ebenfalls in das Synodalregiſter eingetragen. 28