# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_December 1855_S383 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Vermischte kirchliche Nachrichten. 383 vom 15. November schreibt Herr Pastor Grabau, nachdem er in einer „Umschau,“ die Gemeinden seines Bezirks betreffend, die „Rotterei“ und „teuflische Weise“ der Missourier auf allen Punkten seiner Visitation in seiner Weise dargestellt hat, auf gut Münzerisch u. A. Folgendes, in einer Anrede an unseren Präses: „Der Herr unser Gott meldet dir durch seinen Mundboten: „„sie werdens die Länge nicht treiben, denn ihre Thorheit wird offenbar werden Jedermann.““ Das ist nach dem Zeugniß des heil. Geistes nun die missourische Zukunft!“ Sapienti satis! Die neue Kirche zu Bremerhafen. — Der Bau der Kirche zu Bremerhafen ist vor kurzem vollendet. Man war gespannt, in welcher Weise die kirchlichen Bedürfnisse der Einwohner befriedigt werden würden, da sie zum bei weitem größten Theil Lutheraner sind, und nur ein verhältnißmäßig kleiner Theil aus Reformirten besteht. Dieser Spannung machte die in Bremen bei Heyse erschienene „Kirchenordnung der vereinigten evangelischen Gemeine Bremerhafen“ ein Ende, indem sie keinen Zweifel in Betreff der kirchlichen Stellung der Gemeine übrig läßt. Im 1. Paragraph heißt es: „die Gemeine von Bremerhafen besteht aus allen Bewohnern Bremerhafens, welche sich zu einer der protestantischen Confessionen bekennen,“ und näher erklärt wird dies durch den 29. Paragraphen, welcher also lautet: „der Prediger muß der reformirten oder der lutherischen Confession angehören, oder Gemeine-Mitglied einer evangelischen Gemeine sein, und ist verpflichtet, nach den Grundsätzen der bremischen Kirche, soweit solche nicht für die lutherische oder reformirte Confession ausschließlich gelten, zu lehren.“ Sehen wir uns diese Bestimmungen näher an, so scheint vorerst unzweifelhaft, daß alle Einwohner Bremerhafens, welche reformirt oder lutherisch oder (sonst?) evangelisch sind, zu derjenigen Gemeine gehören sollen, für welche man eine Kirche gebaut hat und einen Prediger zu wählen im Begriff steht. Allen diesen Einwohnern ertheilt die Kirchenordnung die Rechte der Gemeinegliedschaft und legt ihnen die Verpflichtungen auf, welche sich daran knüpfen. Sie werden nicht gefragt, ob sie den Willen und die Fähigkeit haben, dieser Gemeine anzugehören, sondern die Erscheinung der Kirchenordnung und ihre Einführung macht sie zu Gliedern der Gemeine. Fragen wir nach dem Glauben oder der Lehre dieser Gemeine, so sind wir lediglich auf den Paragraph verwiesen, welcher von der Lehre ihres Predigers handelt. Der Prediger soll zwar entweder reformirt oder lutherisch oder (sonst?) evangelisch sein, aber nicht die Lehre einer dieser Confessionen, auch nicht die aller vortragen, sondern die Lehre der bremischen Kirche, oder vielmehr nach den Grundsätzen derselben soll er lehren. Das ist nun freilich eine unbekannte Größe, von der wir nur so viel erfahren, daß sie die besondern Grundsätze der lutherischen und der reformirten Confession ausschließt. Somit haben wir hier eine Union, und zwar eine solche, die nicht, wie etwa die Preußische, den Bekenntnißschriften und den besondern Lehren beider Confessionen ihre Geltung lassen zu wollen erklärt und ungeachtet dieser Gel⸗