# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1846 08 17_S103 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) verlangt es das Gesetz. — Wer jetzt in ein öffentliches Kirchenamt tritt, muß das Amt annehmen in der Voraussetzung, daß durch den nächsten Landtag auch die letzten Ueberreste der kirchlichen Ordnung aufgehoben werden können.*) *) Hr. H. bezieht sich hierauf, daß man auf dem Landtage darauf angetragen hat, daß die Verpflichtung auf die symbolischen Bücher unserer Kirche aufgehoben, oder doch abgeändert und eine unbeschränkte Lehrfreiheit in Kirchen und Schulen eingeführt werde. Er schreibt, in einer der Kammern der Landstände habe man geäußert: „In Glaubenssachen gebe es keinen andern obersten Richter, als die Vernunft.“ Fast möchte man, fügt Hr. H. hinzu, sich hinsichtlich dieser Kammergeschwätze an die Warnung JEsu erinnern: „Wenn sie euch sagen werden: Siehe, er ist in der Wüste, so gehet nicht hinaus. Siehe, er ist in der Kammer; so glaubet es nicht.“ Der geistliche Stand hat kein Recht, auf jener Versammlung mitzustimmen. — Geistliche und kirchliche Angelegenheiten können heut zu Tage alle und jede ordnen, die 6000 Thaler im Vermögen haben, und einmal zu Volksvertretern erwählt worden sind.“ Der zweite Grund, welchen Hr. H. für seine Amtsniederlegung angibt, ist: „Die evangelischen Geistlichen sollen nach dem Willen JEsu das Amt der Schlüssel führen, einen Löseschlüssel sowohl als einen Bindeschlüssel, aber der letztere ist ihnen genommen und dadurch auch der erstere in seiner Kraft gelähmt worden, oder, wie wir auch sagen könnten: „Es hat alle Kirchenzucht und Kirchenordnung aufgehört.“ — „Eine Kirchenzucht, setzt Hr. H. hinzu, hat von Anfang an in der christlichen Kirche bestanden, sie gründet sich auf das Amt der Schlüssel, das Christus seinen Dienern gegeben hat, sie ist durch das Augsb. Bekenntniß auch in unserer Kirche öffentlich angenommen. Sie wird vornehmlich dadurch ausgeübt, daß offenbar unsittliche Menschen, alle öffentliche und unbußfertige Sünder von der Gemeinschaft der Kirche, insonderheit von dem Genusse des heil. Abendmahls ausgeschlossen werden, so lange, bis sie Buße gethan, bis sie gewisse Zeichen der Bekehrung und Besserung gegeben, und auch um die Vergebung der Kirche nachgesucht haben. Ein schweres Gewissensbedenken muß es jedem christlichen Prediger machen, wenn er sich gezwungen sieht, das Sacrament auch denen zu reichen, die durch ihren Wandel eine gänzliche Verachtung der göttlichen Gebote an den Tag legen.**) **) „Auf der Sünde des Ehebruchs steht höchstens eine Gefängnißstrafe von einigen Wochen, die gemeine Unzucht ist völlig freigegeben, so daß mein erster Ephorus zu sagen pflegte: Es fehlt weiter nichts, als daß sie noch eine Prämie darauf setzen!“ Der Verf. Deutlich ist das Verbot, das er seinen Dienern gegeben hat:“ „„Ihr sollt das Heiligthum nicht den Hunden geben, und eure Perlen sollt ihr nicht vor die Säue werfen.““ Dies Sacrament, so heißt es in den Generalartikeln, unehren nicht allein, die es unwürdig empfahen, sondern auch, die es mit Unfleiß unwürdig geben. — Es dürfte nicht zu leugnen sein, daß mit Einführung der sogenannten allgemeinen Beichte den Geistlichen die beste, ja oft die einzige, Gelegenheit entzogen worden ist, zu den Herzen ihrer Beichtkinder, nach dem verschiedenen Zustand eines jeden, eindringlich zu reden. Was sind jetzt Prediger? Aus Seelenhirten sind Canzelredner geworden. — Die allgemeine Beichte ist zwar nicht anbefohlen worden, sondern nur erlaubt, sie ist aber wohl fast aller Orten eingeführt, zur Bequemlichkeit der Beichtenden sowohl als der Prediger, aber zum großen Schaden der Seelen.“ Der dritte Grund endlich, welchen Hr. H. nennt, ist: „daß der Geistliche bei der gegenwärtigen Verfassung (Dienstbarkeit) der Kirche nicht selten in den Fall kommt, da den Segen sprechen zu müssen, wo Gott in seinem Wort den Fluch und die Verdammniß ausgesprochen hat.“ — Bei diesem Puncte wird erwähnt, daß ein sächsischer Prediger gezwungen sei, auch diejenigen, welche wider Gottes Wort geschieden sind, aufs neue zu trauen, wenn sie in einen neuen Ehestand zu treten wünschen; solchen auch, die nach Gottes Wort in Ehebruch leben (Matth. 5, 32.), unverweigerlich Absolution, das Sacrament und den Segen zu geben. „Es gibt, schreibt Hr. H. weiter, aber auch noch einen andern Fall: das sind die Trauungen der Unzüchtigen, die schon Weibspersonen und Kinder haben, aber eine nach der andern verlassen, ja ihr eigen Fleisch und Blut, ihre Kinder, verlassen, um sich mit der zweiten, dritten oder vierten trauen zu lassen um neuer Wollust oder mehreren Geldes willen. Alle Einsprüche gegen solche Trauungen sind durch das Gesetz für ungültig erklärt und darum ist jeder Prediger gesetzlich verbunden, solche Personen unweigerlich zu trauen. So müssen sich heut zu Tage die Geistlichen zu Werkzeugen der Unzucht mißbrauchen lassen, und nachdem der Teufel alle seine Werke vollbracht hat, so müssen sie den Segen dazu sprechen. Wenn wir auch das Wort predigen können, so dürfen wir doch nicht gegen das Wort handeln.“ Aus dem Vorstehenden ersieht der Leser, in welchen schmachvollen Banden die Kirche und ihre Diener in Sachsen liegen. Daß Hr. Höpfner nur unleugbare Wahrheit berichte, dies können wir aus unserer eigenen Erfahrung bestätigen. Ja, wir müssen gestehen, daß hier noch vieles Wichtige verschwiegen wird, wozu ein sächsischer Prediger verpflichtet wird und was er, ohne Gottes Wort zu verleugnen, nicht thun kann. Dahin gehört, daß ein sächsischer Prediger eine Agende und Gesangbücher gebrauchen muß, die den offenbarsten Unglauben enthalten, ja, daß er die greulichsten Ketzer, Spötter, Lästerer, und die erklärtesten Feinde Christi und seiner Kirche für seine Oberhirten anerkennen muß. So erschrecklich es nun hiernach um die Kirche in Sachsen und in den meisten deutschen Staaten steht, so müssen wir jedoch den Schritt, welchen Hr. H. gethan hat, entschieden verwerfen, obgleich wir diesen Schritt aus irrendem Gewissen selbst vor acht Jahren gethan haben. Wohl ist es uns nehmlich gewiß, daß ein lutherischer Prediger kein Amt in Sachsen annehmen kann, da ihm bei Annahme eines solchen Bedingungen vorgelegt werden, in die er, ohne sein Gewissen zu verletzen, nicht eingehen kann; hat jedoch ein Prediger, vielleicht in Unwissenheit, ein sächsisches Predigeramt angenommen und er kommt später zu der Erkenntniß, daß er damit wider Gottes Wort streitende Verpflichtungen auf sich genommen habe, so muß er wohl gegen das Sündliche, das ihm zu thun auferlegt ist, protestiren und es unterlassen, aber nimmermehr darf er freiwillig ein Amt verlassen, das ihm einmal anvertraut ist. Hr. Höpfner spricht zwar: „Ich gehe fort um des Gewissens willen, d. h. weil ich gern ein guter Hirt sein will.“ Dies ist jedoch ein Widerspruch. Christus verlangt von einem guten Hirten, daß er die ihm übergebenen Schafe nicht verlasse, und nicht fliehe (Joh. 10, 12.); nun kann es ja nicht wider das Gewissen sein, Christi Gebot zu halten, viel weniger kann man um des Gewissens willen ein Gebot Christi übertreten. Es kann nur zwei Fälle geben, in welchen ein Prediger seine Gemeinde rechtmäßig verläßt, entweder, wenn er von Gott abgerufen wird, oder, wenn er verfolgt und verjagt wird. Matth. 10, 23. Im letzteren Fall thut es ein Prediger darum, weil ihm in Gottes Wort verboten ist, Gewalt mit Gewalt zu vertreiben. Möge Gott unsere theuren Amts- und Glaubensbrüder erleuchten, daß sie für die Wahrheit und wider alles Falsche mit Worten und Werken zeugen, nimmermehr aber freiwillig ihre Heerden verlassen, sondern lieber ihr Leben lassen. Werden sie treu sein, so ist kein Zweifel, Gott wird sie über kurz oder lang aus ihrer babylonischen Gefangenschaft retten. An die Leser des „Lutheraner.“ — Unser Blatt schließt mit der gegenwärtigen Nummer seinen zweiten Jahrgang; da dasselbe mit dem nächsten Jahrgang ohne Preiserhöhung in vergrößertem Format erscheinen und es um gewisser Umstände willen nöthig werden wird, die ersten zwei Nummern auf einmal ausgehen zu lassen, so werden die Leser Nachsicht haben, sollten die nächsten Blätter etwas länger ausbleiben als gewöhnlich. Bezahlt. 2ter Jahrgang. Hr. P. Wier. Gedruckt bei Weber und Olshausen.