# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1855_S330 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 330 Wie werden wahrhaft lutherische Gemeinden gegründet ꝛc. selbst ein wenig Sauerteig nach Gal. 5, 5. den ganzen Teig versäuert d. i. wie ein Irrthum in der Lehre andere unausbleiblich nach sich zieht und die goldene Kette zerreißt, theils wie von der reinen Lehre allein auch die reine Erkenntniß der Hörer, der gesunde Glaube und die rechtschaffene Gottseligkeit abhange und herrühre. C. Das Bestrafen der Ungerechten. Unter Ungerechten werden hier verstanden nicht bloß die Uebertreter und Unterlasser des siebenten, sondern aller Gebote des HErrn; denn wie, im Sinne der Schrift, Gerechtigkeit, Gleichförmigkeit mit dem Gesetz und Erfüllung desselben ist, seinem geistlichen Verstande und Inhalte nach, so ist Ungerechtigkeit (nach 1 Joh. 3, 4.) jeglicher Widerspruch gegen das Gesetz, sei es in der Form der Uebertretung d. i. des Thuns dessen, was Gott nicht will und deshalb verbietet oder in der Form der Unterlassung d. i. des Nichtthuns dessen, was Gott will und deshalb gebietet. Das Bestrafen der Ungerechten erstreckt sich demgemäß so weit, als sich die Gebote Gottes erstrecken; aber wenngleich in praxi meist nur bestimmte Sünden in Worten und Werken wider bestimmte Gebote der schriftgemäßen Bestrafung sich darbieten und an dem betreffenden Gebot und seiner richtigen Auslegung und Anwendung ihre Correktion finden: — so ruht doch allen diesen einzelnen Fällen das angeborene erbsündliche Verderben zu Grunde, das eben wie die verderbte Wurzel des verwilderten Obstbaums in dessen sauren und holzichten Früchten, so in diesen Sündenfällen offenbar wird; — und deshalb gehört zum echt evangelisch-kirchlichen d. i. lutherischen Strafen des Seelsorgers, daß er bei Vorhaltung des Sündlichen des besondern Falles den Bestraften seine ihm einwohnende erbsündliche Verderbniß in der bestimmten Uebertretung und Unterlassung des besondern Gebots zugleich mit aufzeige; denn wie in der gemeinen Predigt des Gesetzes, so auch hier in dessen Anwendung auf bestimmte Einzelfälle, so strebt dort wie hier der Seelsorger an, nicht allein, daß der Schuldige das Unrecht des bestimmten Sündenfalles erkenne, Vergebung von Gott und wo nöthig auch von Menschen suche und darnach von solcher Sünde lasse, sondern daß er durch Gelegenheit des einzelnen Ausbruchs der einwohnenden Erbsünde diese ihm von Natur anhaftende Ungerechtigkeit vor Gott gründlich erkenne, herzlich und schmerzlich bereue, aufrichtig gegen Gott bekenne und im heißen Hunger und Durste nach der Gerechtigkeit, die vor Gott gilt, nach dem einigen Heiland und Seligmacher sich strecke und Christum und sein Verdienst im wahren Glauben ergreife, sich aneigne und darin verbleibe, d. i. sich eben von Herzen bekehre zu dem Hirten und Bischof seiner Seele. Es kann, nach dieser Andeutung, nicht unseres jetzigen Vorhabens sein, wie schon oben bemerkt, in die seelsorgerliche Behandlung der einzelnen Sünden wider die bestimmten göttlichen Gebote hier näher einzugehen. Nur dies Eine ist noch schließlich zu erwähnen, daß der lutherische Seelsorger, nach dem ihn beseelenden evangelischen Sinne, auf diesem weiten und