# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1855_S325 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Von Ehesachen. 325 bruch, und nach Ermordung ihres Mannes ward sie dennoch geehlicht von David, dem heiligsten Mann? Hat nun das göttliche Gesetz dieses zugelassen, was thun denn die tyrannischen Menschen wider ihre Mitknechte?" Ohne allen Zweifel ist der Grundsatz richtig, nach welchem solches Urtheil gefällt wird, und den er aufstellt in der Schrift „vom ehelichen Leben" 1522. Th. XXII. S. 199, da er auf denselben Gegenstand zu reden kommt: „Laster und Sünde soll man strafen, aber mit anderer Strafe, nicht mit Eheverbieten. Darum hindert kein Laster oder Sünde die Ehe. David brach die Ehe mit Bathseba, Uria's Weibe, und ließ dazu ihren Mann tödten, daß er alle beide Laster verwirkt; noch gab er dem Papst kein Geld, und nahm sie darnach zur Ehe und zeugete den König Salomo mit ihr — —. Laß du die Ehe frei bleiben, wie sie Gott gesetzt hat, und strafe die Sünde und Laster mit andern Strafen, nicht mit der Ehe und neuen Sünden." Aehnlich entscheiden, wie Joh. Gerhard anführt S. 566, Melanchthon, Chyträus, Bidenbach, Tarnovius u. A. m. Ihnen entgegen nach Vorgang Mentzers der erstere selbst. 2. So viel ist gewiß, eine bereits an Eheverbrechern vollzogene Kopulation kann nicht wiederum getrennt werden. Jedenhoch ist das Aergerniß, das hieraus folgt, eins der schwersten. So heißt es auch von dem ganzen Handel zwischen David und Bathseba am Schluß 2 Sam. 11, 27: „Da sie (Uria's Weib) aber ausgetrauert hatte, sandte David hin und ließ sie in sein Haus holen; und sie ward sein Weib, und gebar ihm einen Sohn: aber die That (incl. die Verehlichung) gefiel dem Herrn übel, die David that." Wobei zu bemerken ist für's Erste, daß Bathseba an dem Tode ihres Mannes ganz unschuldig war; zweitens, daß auch David den Mord nicht sowohl darum beging, um Bathseba in seinen Besitz zu bekommen, als vielmehr, daß die Folge seines Ehebruchs, die Schwangerschaft, keinen Entdecker fände. Um aber den Gewissen zu rathen, daß nicht die Gefallenen in tiefere Netze und Unflath des Satans verflochten werden, und die im Ehebruch gezeugten Kinder die Schande ihrer Eltern durch das ganze Leben begleite, erkläre man die Ehe nicht für unzulässig, dringe aber darauf, daß die Leute des Verbrechens, wenn sie anders bußfertig sind und der Ermahnung Raum geben, in eine entferntere Gegend auswandern, wo das Aergerniß dem Vermuthen nach unbekannt bleiben wird. Und nicht einmal auf dem letztern Punkte zu bestehen würde unumgänglich nothwendig sein, im Fall ein verheiratheter Mann ein Mädchen entehrt, nach erfolgter Buße seiner angetrauten Gattin bis an ihren Tod treu und liebreich zugethan geblieben, nach derselben Hinscheiden aber seine Hand zum rechtmäßigen Bunde der geschändeten Person reichte, und damit der Verführten und ehebrecherisch Befleckten, die für keinen Andern Gegenstand der ehelichen Neigung geworden wäre, gleichsam einige Genugthuung leistete.