# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1855_S324 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 324 Von Ehesachen. Dritte Frage: Ist die Ehe zwischen zwei Personen, welche, indem entweder beide oder wenigstens die eine an einen andern Gatten verbunden war, fleischlich sich miteinander vermischt haben, nach der Scheidung oder Tode des gekränkten Theils zulässig oder nicht? 1. Von Gotteswegen und nach Seinem Willen sollen beide durch die bürgerliche Obrigkeit vom Leben zum Tode gebracht werden. Ist aber weder dies, noch lebenslängliches Gefängniß der Fall, so ist sorgfältig auf die Umstände zu achten, welche dergleichen Ehen sind vorangegangen oder dieselben begleiten. Merkwürdig bleibt der Ausspruch Luthers in dem freilich schon 1520 geschriebenen Büchlein „von dem babylonischen Gefängniß der Kirche," Leipziger Ausg. Th. XVII. S. 550: „Eine dergleichen verstockte Thorheit, ja mehr eine Ruchlosigkeit ist das Hinderniß des Lasters, impedimentum criminis, sc. Hinderniß eine Ehe zu schließen, nämlich so einer zu der Ehe nehme, die zuvor mit dem Ehebruch befleckt ist, oder hätte sich unterstanden, den vorigen Ehemann umzubringen, auf daß er mit der hinterlassenen Ehefrau sich möge vermählen. Ich bitte dich, wo kommt doch her dieses strenge Recht der Menschen gegen die Menschen, welches doch Gott niemals erfordert hat? Wissen sie nicht oder wollen sie nicht wissen, daß Bathseba, eine Hausfrau Uriä, beide Laster begangen hat, das ist, sie war beflecket mit dem Ehe- zwischen leiblichen und Stiefgeschwistern. (Unter den letztern führt Spener namentlich die Wittenberger Fakultät wieder an, Th. IV. S. 710. Vergl. Th. II. S. 555. S. dagegen Joh. Gerhard l. c. S. 1081.) Aus 3 Mos. 20, 19. 20. 21 und hinwiederum V. 17. 9 fgg. (5 Mos. 27, 22. 20 ꝛc.) ist ersichtlich, daß ein Unterschied gemacht werden müsse. Wie könnte denn das Sterben der gezeugten Kinder oder überhaupt Unfruchtbarkeit als Strafe verhängt werden, wenn die Eheleute (nach Gottes Verordnung durch Moses, in der Schrift aber ausdrücklich nicht erwähnt,) alsbald nach ihrer Verbindung von einander geschieden worden wären? Vergl. „Lutheraner" a. O. S. 5. fg. Anm. 2. Folgende sind die Kanones, welche in den für das heilige römische Reich sanktionirten Ehegesetzen in Bezug auf die verbotenen Verwandtschaftsgrade aufgestellt waren: 1) In linea recta ascendentium et descendentium prohibita sunt matrimonia in infinitum; 2) in lineis collateralibus, quoties alter consanguineorum unico duntaxat gradu a communi stipite abest; 3) quibus consanguineis inter se matrimonio jungi interdictum est, iisdem cum alterius conjuge jungi interdictum est. Die Grade aber werden nach dem bürgerlichen Recht also gezählt: Quot sunt generationes, tot sunt gradus. Im kanonischen Recht gilt diese Regel nur bei der graden auf- oder absteigenden Linie; daher hat man hier noch zwei andere nöthig: 1) In linea collaterali aequali personae ab invicem tot gradibus distare dicuntur, quot gradibus a communi stipite distant; 2) in linea collaterali inaequali personae ab invicem tot gradibus distare dicuntur, quot gradibus personarum ea, quae remotissima est, a stipite distat. Die Beibehaltung des letztern haben gegen Luthern die Juristen in Wittenberg äußerst vertheidigt. — Die meisten verbotenen Grade sind zusammengefaßt in folgende 4 Hexametern: Nata, soror, neptis, matertera, fratris et uxor, Et patrui conjux, mater, privigna, noverca, Uxorisque soror, privigni nata, nurusque, Atque soror patris conjungi lege vetantur. Es fehlen aber noch diese 3: socrus, privignae filia und soror ex altero tantum parente.