# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1855_S323 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Von Ehesachen. 323 selben Grades gehen, gerechnet habe, weist schon Joh. Gerhard nach loc. de conjugio S. 414: „Lutherus hat nach einigen Jahren das, was er gegen den Anfang der Reformation hin, nämlich i. J. 1522, geschrieben hatte, widerrufen und die Mosaischen Verbote auf die Grade zurückgeführt. Denn er schreibt in dem 1530 herausgegebenen Buch von Ehesachen also: „Der Sippschaft halben und Glieder der Freundschaft wäre mein weniger Rath, man ließe es bei den weltlichen Rechten bleiben" — (dieselben verbieten die Ehe mit der Frauen Schwester als dem ersten Grade der äqualen Seitenlinie in der Blutsfreundschaft gleich zu achten nach der Regel: Welchen Blutverwandten unter sich ehelich sich zu verbinden untersagt ist, eben denselben ist's auch verboten, ihre Gatten unter einander zur Ehe zu nehmen —) „und in seinem Schwanengesang, der Auslegung des ersten Buchs Mosis, zum 20. Kap.: Wenn wir nun diesem Verstande folgen (nämlich daß wir dafür halten, Sara sei Harans Stieftochter gewesen, nach welchem, sintemal er vor seinem Vater Thara gestorben ist, die Sara in das Haus Thara's gebracht und darin aufgezogen worden, daher sie also eine Tochter Thara's genennet worden), so ist schon die Disputation abgeschnitten, ob Abraham seines Bruders Tochter habe mögen zum Weibe nehmen; denn daß einer seines Bruders Stieftochter zum Weibe nimmt, ist im Gesetze nicht verboten gewesen. Nun aber wenn Lutherus noch auf der Meinung geblieben wäre, es sei im göttlichen Gesetze nicht verboten, des Bruders Tochter zu heirathen, da das Verbot nur auf die Personen, nicht auf die Grade gehe, so wäre es nicht nöthig gewesen, auf eine passende Antwort über Abrahams und Sara's Verehlichung zu sinnen. Luthers spätere Schriften korrigiren demnach die früheren. Es ist aber Luthern zu gute zu halten, der darauf, daß nur die Personen im Leviticus möchten verboten sein, gekommen ist durch die Exempel der Erzväter ꝛc.") *) Anm. 1. Eben derselbe Theolog, dessen Werk eine Schatzkammer wahrer dogmatischer Entwicklungen ist, zieht eine stattliche Reihe großer, trefflicher Kirchenlehrer an, welche alle mit gutem Bestand namentlich gegen Papisten die Regel verfochten haben, daß in dem göttlichen Gesetz nicht die Personen, sondern die Grade verboten seien, a. O. loc. de conjug. S. 410 fg. 415. Dazu Spener theologisches Bedenken, Th. II. S. 539 noch mehrere, ja die ganze theologische Fakultät zu Wittenberg hinzufügt. Vergl. des Basilius des Großen Ausspruch: Ex eo, quod scriptum est, non temere colligendum, quod scriptum non est; und das Axiom des Civilrechts: Argumentum a contrario sensu non procedit, quum inde sequitur absurdum. Es ist auch gar nicht anders denkbar, da 3 Mos. 18, 6 das Fundament klar und deutlich angegeben ist, aus welchem Alles, was für Blutschande zu achten, hergeleitet werden muß. Daß es im natürlichen Gewissen des Menschen eingepflanzt sei und dasselbe sich wider dergleichen Ehen durch innerliche Empfindung rege und regen müsse, mehr oder weniger unterstützt durch Nachklänge und Traditionen göttlicher Offenbarungen von semitischen Geschlechtern, beweisen Gottes Strafgerichte über die heidnischen Völker, die darin gesündigt, V. 3. 24 fgg., sowie, daß es im Neuen Testament gar nicht aufgehoben worden ist. Ob aber sie alle ohne Unterschied nach geschehenem Vollzug wieder getrennt werden sollen, hierüber gehen unsere Gottesgelehrten aus einander, indem die einen solche Frage bejahen, die anderen (sammt den kaiserlichen Rechten in gewissen Fällen) sie von den beiden Seitenlinien verneinen, ausgenommen, wie sich's von selbst versteht, die Ehen