# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1855_S322 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 322 Von Ehesachen. Wittwe bei dem Erbe ihres verstorbenen Mannes gelassen, (vergl. 4 Mos. 36.) und die Geschlechtsregister ohne Verlust eines Namens der Hauptpersonen bis auf die Zeiten Christi fortgeführt werden möchten, als daß Gott dem überlebenden Bruder befahl, die hinterlassene Schwägerin zu heirathen, und zwar unter angedrohter Strafe, weil sonst bei bloßer Dispensationen das große oder kleine Erbe, das Gott bei der ersten Austheilung des Landes selbst beschieden hatte, den Levirat entweder würde befördert oder verhindert haben. 3. 3 Mos. 18, 18 lautet wörtlich: „Du sollst auch nicht ein Weib zu ihrer Schwester nehmen, Nebenbuhlerin zu sein, zu blößen ihre Scham, neben oder zu derselben, in ihrem Leben." Man kann dieses Verbot auf die Polygamie oder Vielweiberei überhaupt beziehen; nur ist man um 5 Mos. 21, 15 willen genöthigt anzunehmen, daß Moses des Volkes Härtigkeit hierbei getragen habe, zumal Christus die Monogamie nicht auf dessen Gesetz, sondern Gottes erste Ordnung zurückleitet und gründet, wie denn auch die Talmudisten genugsam bezeugen, daß die Polygamie unter den Juden sei geduldet worden. Man bleibe bei den Worten, wie sie lauten. Gott verbietet hier Simultanehen mit zwei Schwestern, wozu des Stammvaters Jacobs Exempel leicht Anlaß geben konnte, wie V. 11 gegen Abrahams Beispiel und üble heidnische Sitte die Heirath mit der Stiefschwester von einem gemeinschaftlichen Vater insonderheit für unzulässig erklärt wird, obschon V. 9 dasselbe über die Ehe zwischen Stiefgeschwistern im Allgemeinen besagt. (Vergl. „Lutheraner" a. O. S. 7, Sp. 1. S. 6, Sp. 1.) Daß die Verheirathung mit der Frauen Schwester nach dem Tode der erstern gegen Gottes Gebot sei, folgt unwidersprechlich aus V. 16, weil gleicher Grad der Verwandtschaft mit des Weibes Schwester, als mit des Bruders Weibe Statt findet, weßhalb V. 18 davon zu handeln nicht nöthig war. Wollte man die verbotenen Ehen auf die Kap. 18 und 20 namentlich verzeichneten beschränken,*) so würden daraus die ungereimtesten und schädlichsten Folgen entstehen, daß nämlich viele Heirathen, z. B. zwischen einer Großmutter und ihrem Enkel, zwischen einem Großvater und seiner Urenkelin ꝛc., (selbst zwischen einem Vater und seiner leiblichen Tochter?) zulässig sein müßten. (Vergl. „Lutheraner" a. O. S. 6 fg.) Daß auch Luther in spätern Schriften nicht mehr nach den Personen, die in der Bibel benannt werden, wie er das noch 1522 that, sondern nach den Gliedern, also daß die Eheverbote zugleich auf die nicht dem Buchstaben nach angezeigten Verhältnisse des *) Anm. Es sind die treuen Diener des Papstthums insonderheit, welche von den jüdischen Rabbinen solches angenommen haben, auf daß für die Bewilligung solcher Ehen, deren nicht von Moses Erwähnung geschieht, Strafgelder erlegt werden könnten. — Daraus übrigens, daß der letztere derjenigen als verbotener gedenkt, welche mit zwei Schwestern zugleich eingegangen wird, weil die Verheirathung mit zwei Frauen sonst der A. B. noch duldete, ist bereits der Schluß zu machen, daß sie auch mit der Schwester nach des Weibes Tode nicht statthaft war.