# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1855_S293 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Lutherisch=theologische Pfarrers=Bibliothek. 293 nehmen, wenn er i. J. 1535 dem damaligen Pfarrer zu Zwickau, Leonhard Beyer, auf sein Schreiben, „ob die Ehe mit des verstorbenen Weibes Schwester zulässig sei," sammt den Kollegen Justus Jonas und Ph. Melanchthon folgendes heilsame Bedenken zur Antwort gab, daß sie mit einander gleich hielten und schlössen, daß im gedachten Fall die Ehe ganz nicht zugelassen sei. „Denn erstlich ist's wahr, wie Ihr wisset, daß Gottes Gebot ist, daß man in den nahen Gradibus nicht zusammen heirathen soll, und daß Gott solche unnatürliche Vermischung strafen wolle in aller Welt, zeiget klar der Text Levit. 18." Er gründet diesen Ausspruch auf das allgemeine Prinzip des göttlichen Naturgesetzes in dieser Beziehung, wenn er weiterhin sagt: „Denn so Mann und Weib Ein Fleisch sind, wird des Weibes Schwester gleich gehalten als des Mannes Schwester, derhalben auch kaiserliche Rechte in diesem Fall verboten cod. de incestuosis et inutilibus nuptiis." Und fügt hinzu: „Wir achten auch, so diese Personen zusammen kommen, daß sie doch ihr Lebenlang unfriedliche Gewissen haben würden, des Falles halben an ihm selbst, dazu wegen des Aergernisses; und werden ohne Zweifel viel besser zu friedlichem Gewissen kommen, so sie sich von einander thun." Er legt den Nachdruck darauf, daß es in Mose gar nicht mit Worten ausgesprochen sei, „daß Einer des verstorbenen Weibes Schwester möge freien;" er schließt also aus dem Stillschweigen hierüber, nämlich daß die heil. Schrift solche Ehe nicht ausdrücklich gestatte, auf ihre Unzulässigkeit, weil diese aus dem universellen Grundgesetze (3 Mose 18, 6.) folge; wäre die Ehe frei, so würde Gott durch seinen Gesetzgeber Moses ihre Rechtmäßigkeit erwähnt haben, denn von sich selber kommt man nur darauf, das Gegentheil abzuleiten; — und sagt darum weiter: „Auch hat man kein Exempel, und obgleich Behelfe dazu aus Mose gesucht würden, so sind solche Heirathen dennoch von Natur und durch die Obrigkeit verboten. Darum sind sie dem Spruch Matth. 19, 6. zuwider: Quos Deus conjunxit. Ueber das Alles wisset Ihr, daß solche Exempel sehr ärgerlich sind, und ruchlose Leute Ursache davon nehmen zu Blutschanden ꝛc.;" und schließt nochmals, „daß aus allen diesen Ursachen im gemeldeten Falle keine Ehe zuzulassen sei." (Leipziger Ausg. Th. XXII. S. 466.) Man vgl. des Wittenberger Konsistorii Urtheil in einem gleichen Handel aus Luthers Tischreden bei Konr. Porta, pastorale Lutheri. Ed. 1604. S. 248. Schluß folgt. Lutherisch=theologische Pfarrers=Bibliothek. (Fortsetzung.) d. Unter den exegetischen Werken endlich, welche die Auslegung der Paulinischen Briefe insgesammt, die des Briefes an die Ebräer mit eingeschlossen, enthalten, empfehlen wir unbedenklich als ein Werk erster Classe,