# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1855_S292 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 292 Von Ehesachen. zu verbinden, oder Anderes dergleichen begangen wurde, aller Kraft ermangeln sollen, damit nicht durch sträflichen Gesetzesschein ruchlose, freche Willkür gestärkt werde." Ebenso liest man in legibus Longobardorum tit. V. de incestis conjugiis et adulteriis: „Es soll Niemand aus dem Geschlecht des Vaters oder der Mutter, auch des Großvaters oder der Großmutter, oder der Eltern des Weibes, heirathen, ebensowenig die Braut oder Wittwe vom Bruder oder sonst einem der Blutsverwandten hinterlassen ꝛc."; und ebendaselbst l. II. tit. de prohibitis nuptiis: „Es sei Niemandem gestattet, sich mit seiner Stiefmutter, die seines Vaters Weib gewesen, noch der Stieftochter, noch des Bruders hinterlassenen Frau ehlich zu verbinden; und wenn sie darein gewilligt, so soll der Mann, der sie zur Ehe genommen hat, 100 Ducaten Strafe auf dem Rathhaus erlegen, und alsbald von ihr wiederum gerichtlich sich scheiden lassen." Luther war anfangs der Ueberzeugung, gewisse Ehegesetze in den Seitenlinien seien nicht göttliche, sondern menschliche, wie er denn namentlich in dem Büchlein „vom ehelichen Leben" d. J. 1522 (Leipziger Ausg. Th. XXII. S. 196 fgg.) seine Gedanken von den Ehesachen, soweit er sie in der heil. Schrift gegründet zu sein glaubte, vorgetragen und die Heirath mit des Weibes Schwester nach des erstern Tod für zulässig, mit des Bruders Wittwe aber schon damals für göttlichem Gebot zuwider behauptet hat, nur daß er den Fall, wenn ein Bruder ohne Erben starb und das hinterlassene Weib den zunächst folgenden Blutsfreund heirathete, ihrem früheren Ehemanne durch den erstgezeugten Sohn einen Namen zu erwecken, im Neuen Testament als ein Mittelding erklärte. A. a. O. S. 198 fg. 208. Hingegen in der Schrift „von Ehesachen" stellte er bereits als obersten Grundsatz auf: „Der Sippschaft halben und Glieder der Freundschaft wäre mein weniger Rath, man ließe es bei den weltlichen Rechten (d. i. die oben theilweise angeführten kaiserlich politischen Verordnungen im römischen Civilgesetz) bleiben, oder will man ja nach dem geistlichen Rechte (d. i. das päpstliche oder sogenannte kanonische Kirchengesetz) das dritte und vierte Glied auch verboten halten, lasse ich geschehen. Denn um der wüsten, groben, wilden Leute willen, welche das Evangelium verachten, zu ihrem Muthwillen mißbrauchen, wollte ich, daß sie weder in's fünfte, noch in's sechste, noch in's siebente Glied müßten greifen; denn sie sind keines Trosts noch Freiheit werth." Im Folgenden rathet er dann, daß man schaffen solle, daß denen, so in's dritte oder vierte Glied gegriffen haben oder noch greifen, kein Gewissen vor Gott gemacht werde, sonderlich, wo es sonst gute, fromme, vernünftige Leute sind, weil es im kaiserlichen Recht und in der Schrift nicht verboten sei ꝛc. *) (Leipziger Ausg. Th. XXII. S. 460.) Aus diesem nun ergibt sich, daß Luther die 1522 behauptete Freiheit zu beschränken für nöthig erachtete; und so darf es uns nicht Wunder *) Anm. Vgl. das Bedenken Luthers in demselben Jahre an M. Spalatin bei Porta. P. L. S. 242.