# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1855_S291 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Von Ehesachen. 291 Aehnlich ist der Fall böswilliger Verlassung. Doch je nach den Umständen, die eine mildere oder strengere Entscheidung bedingen, werden darum Modificationen erforderlich. Unverständige Eltern verheirathen z. B. ihre Tochter noch in Kindesjahren an einen Menschen von rohem, unschlachtigen Charakter; das Mädchen oder vielmehr seine Frau läuft wegen der Behandlung zurück in ihres Vaters Haus; der Kerl bekümmert sich nicht weiter darum, verändert seinen Aufenthalt und ist verschollen. Unterdessen tritt die erstere in ihre volle Mannbarkeit, und es bietet ihr sich eine Ehe dar mit einem ehrbaren christlichen jungen Nachbar. Die Eltern betreiben die gerichtliche Scheidung von dem früheren Manne, von welchem man nichts Weiteres hört noch zu erfahren vermag, und die neue Ehe wird geschlossen. Ist dieselbe vor Gott sträflich oder nicht? Wir meinen, durchaus keineswegs. Zweite Frage: Gehört die Ehe mit des Bruders Wittwe oder der verstorbenen Frauen Schwester unter die Zahl der zu nahe in's Geblüt greifenden oder nicht? 1. Ueber diese Ehe hat von jeher große Meinungsverschiedenheit Statt gefunden, wie denn selbst lutherische geachtete Theologen nicht bloß Gutachten zu Gunsten der Fürsten, welche dergleichen Heirathen eingingen, ausstellten, sondern auch solchem Beispiele in der That folgten. In der alten Kirche war es das Neocäsareensische Konzilium zuerst i. J. 314, welches folgenden Kanon festsetzte: „Ein Weib, das des verstorbenen Mannes Bruder ehelicht, soll des Todes sterben, so sie sich nicht aus dieser Ehe scheiden will;" warum frühere Spuren sich nicht finden, lag wohl in dem vom Heidenthum völlig unterdrückten Einfluß der Kirche auf den Staat und die in seinen Bereich gehörenden Eheverhältnisse. Vierzig Jahre schon später gab daher der christliche Kaiser Konstantius das Gesetz, welches wir im Cod. Theod. l. II. lesen: „Obschon die Alten es für erlaubt gehalten, des Bruders Wittwe zur Frau zu nehmen, so sollen sich doch solcher Heirath Alle entziehen und nicht glauben, daß rechtmäßige Kinder aus dieser Verbindung gezeugt werden können, denn es wird hiermit verordnet, daß sie Bastarden gleich geachtet werden, wie sich es gebühret." Ebenso Kaiser Theodosius selbst um d. J. 393: „L. 5. C. de incestis nuptiis — des Bruders Wittwe zur Frau zu nehmen oder zwei Schwestern nach einander zu ehelichen verbieten wir hier gänzlich, ebenso bei Lebenszeiten und nach vorhergegangener Scheidung." Zu Ende des 5. Jahrhunderts bekräftigte Anastasius das Gesetz durch folgendes: „L. 5. Wir thun hiermit zu wissen, daß Alle, welche unsers Reiches Unterthanen sind, sich blutschändender Ehen zu enthalten haben; denn wir verordnen, daß alle Reskripte, pragmatischen Formeln und Konstitutionen, welche gottloser Weise zu den Zeiten der Tyrannei gewissen Personen verstattet haben, den Namen eines rechtmäßigen Heirathsbündnisses verbrecherischem Beieinanderwohnen zu geben, so daß es erlaubt war, mit des Bruders oder der Schwester Tochter oder der einst angetrauten Ehegattin des verstorbenen Bruders zu schändlicher Umarmung sich