# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1855_S290 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 290 Von Ehesachen. satz, daß, wer sich von seinem Weibe scheidet um Hurerei und Ehebruchs willen, der machet nicht, daß, sie die Ehe bricht, sie hat vielmehr das von Gott gefügte Band zerrissen; und wenn er eine andere freiet, so bricht er nicht die Ehe, nachdem er von der Obrigkeit gesetzmäßig getrennt worden ist; ebenso wenn das Weib vom ehebrecherischen Manne beleidigt worden ist; es sei denn, daß dem schuldigen Theil vergeben ward, und beide wiederum sich ehelich zusammengethan haben: und wer den um solcher Ursache willen geschiedenen unschuldigen Theil freiet, der bricht auch nicht die Ehe. Jener kann also nach göttlichem Gesetze unbestritten wieder heirathen. 3. Es fragt sich nun, ob die um ihres Ehebruchs willen geschiedene Person wieder sich verehelichen dürfe oder nicht. Nach göttlichem Rechte sollte eine solche am Leben gestraft werden, 3 Mos. 20, 10. 5 Mos. 22, 22. Joh. 8, 5.*) Der Ehebruch ist wider das natürliche Gesetz; die durch denselben verwirkte Strafe von Gott durch Moses der Kirche des A. B. kund gethan, darum für alle Zeiten weltlicher Obrigkeit zur Nachahmung befohlen. Wenn letztere aber davon willkührlich abgeht, und der schuldige Theil weder mit dem Tode noch mit lebenslänglichem Gefängniß gerichtet wird: was dann? So lange der unschuldige Urheber der bürgerlichen Scheidung selbst noch nicht wiederum verheirathet ist, darf jener an keine anderweitige Verehlichung denken, sondern hat in wahrer Buße und Kreuzigung des Fleisches durch den Glauben mit herzlichem Gebete die Versöhnung bei Gott und Menschen und auch bei dem schwer beleidigten und gekränkten Gatten zu suchen. Sollte aber dieser es vorziehen, eine andere Ehe zu schließen; so spricht Dr. Luther folgendes auf 1. Kor. 7, 9 gegründetes Urtheil aus: „Fragst du denn, wo soll das Andere bleiben, wenn es vielleicht auch nicht kann Keuschheit halten? Antwort, darum hat Gott im Gesetz geboten die Ehebrecher zu steinigen, daß sie dieser Frage nicht bedurften; also soll auch noch das weltliche Schwert und Obrigkeit die Ehebrecher tödten. — Wo aber die Obrigkeit säumig und lässig ist und nicht tödtet, mag sich der Ehebrecher in ein anderes fernes Land machen und daselbst freien, wo er sich nicht halten kann; aber es wäre besser: todt, todt mit ihm, um böses Exempels willen, zu meiden." („Vom ehelichen Leben" Lpz. Ausg. Th. XXII. S. 202.) So wurde es auch nach der Reformation in Sachsen und andern evangelischen Ländern gehalten. Vgl. Joh. Gerhard loc. th. de conjugio VII. ed. Jen. S. 1047. *) Anm. Warum Christus der Herr das Weib a. a. O. nicht verurtheilte, geschah, weil seine erste Zukunft nicht war, rechtliche Urtheile zu fällen, zum Gericht als ein Fürst der Könige auf Erden, sondern in Niedrigkeit und unter das Gesetz gethan, zu suchen und selig zu machen, was verloren ist. Er schrieb mit Seinem Finger auf die Erde, um dennoch den Verklägern anzudeuten, Er sei es, der das Gesetz in die steinernen Tafeln selbst verzeichnet, und auf Offenb. St. Joh. 20, 12. fgg. hinzuweisen.