# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1855_S289 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Lehre und Wehre. Jahrgang I. Oktober 1855. No. 10. Von Ehesachen. (Eingesandt von Pastor O. Fürbringer.) Erste Frage: Ist die Verheirathung mit einer um Ehebruchs willen geschiedenen Person wider göttliches Gebot oder nicht? 1. Aus Matth. 5, 32. 19, 9 geht hervor, daß der allerhöchste Gesetzgeber keine Scheidung zwischen Mann und Weib wolle, es sei denn um Ehebruch. Dem steht nicht entgegen, daß St. Paulus 1 Kor. 7, 15 sagt, wenn der ungläubige Theil von dem andern gläubigen um dessen christlichen Bekenntnisses willen sich scheide, so sei der Bruder oder Schwester nicht gefangen oder gebunden in solchen Fällen. Denn wenn eine verehlichte Person in Böswilligkeit verlassen wird von ihrem Gatten, so daß Rückkehr nicht erlangt werden kann; so ist faktisch der andere Theil nicht mehr für sie vorhanden, und es tritt im Grunde gleiche Lösung ein, wie bei dem alle Bande trennenden Tod, vgl. Röm. 7, 2. 3. Der schuldige Theil hat sich selbst geschieden; bei Ehebruch steht es dem unschuldigen zu: das ist der Unterschied; ob er ohne Ehe zu bleiben gehalten sei sein Leben lang, davon s. unten. Wenn Ehegatten von einander gehen aus Unverträglichkeit, gleichviel ob weltliche Obrigkeit sie scheidet oder nicht; so bleiben sie dennoch vor dem göttlichen Gericht Eheleute und dürfen nie wieder heirathen: besser aber ist es, daß sie sich versöhnen, 1 Kor. 7, 11. Selbst wenn der eine Theil seine Bosheit so weit treibt, daß der andere in Gefahr des Leibes und Lebens durch ihn gesetzt wird; so darf er wohl darwider den Schutz des Gesetzes nachsuchen, auch seine Sicherheit aus gerechter Nothwehr bewerkstelligen, aber keine wirkliche Scheidung betreiben: gelingt es jedoch dem erstern, dieselbe durchzusetzen oder hat er sich in seinem Mordgeist verstockt, so ist's dann allerdings dasselbe, wie bei 1 Kor. 7, 15; denn was boshafter Verlassung gleichkommt, ist natürlich hierbei mit eingeschlossen. Alle andern Fälle geben entweder keinen Grund zu einer Ehescheidung, nichtige Ursachen wider Gottes Wort; oder sind so beschaffen, daß sie vielmehr eine Nullität des Ehestandes bewirken. 2. Aus Matth. 5, 32. 19, 9 folgt unwidersprechlich durch den Gegen-