# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1855_S254 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 254 Excerpte als Beiträge zur pastoralen Casuistik. den eidlich bekräftigten Verlöbnissen ihre Einwilligung zu geben, wenn nehmlich fleischliche Verbindung darauf gefolgt ist, wenn die Kinder die Schuld erkennen und abbitten, wenn die Person, mit welcher das Verlöbniß vollzogen worden ist, sonst ehrbar und gleiches Standes ist, wenn auf anderem Wege den Gewissen der Kinder nicht gerathen und Ruhe geschafft werden zu können scheint, wenn die Ehe vollzogen und aus derselben Kinder geboren sind u. dgl. „„Die Eltern sind, schreibt Bidenbach, zu ermahnen, daß sie, wenn sie nicht sehr wichtige Ursachen haben, solche Eidschwüre ihrer Kinder nicht leicht aufheben, sondern der Gewissen der Ihrigen schonen.““ Indeß achten wir doch, wenn die Eltern auf ihr Recht streng dringen wollten, daß auch beschworene Verlöbnisse ihrer Kinder, so jene darauf bestehen, aufgelöst werden können; jedoch, wie auch Beust gottselig erinnert, werde ihnen eine öffentliche Bußerklärung, die in einer bestimmten Form von der Canzel zu verlesen ist, auferlegt, in welcher wegen gegebenen Aergernisses vor dem Volke Abbitte geschehe. Diese unsere Meinung beweisen wir gegen die römischen Kirchenrechtslehrer: 1. aus der offenbaren Beschaffenheit des göttlichen Rechts 4 Mos. 30, 4—6., woraus wir also schließen: Wenn der Vater ein Gelübde seiner Tochter umstoßen kann, das sie Gott unmittelbar gethan und durch einen Schwur bestätigt hat, so kann er auch jedenfalls ein Versprechen umstoßen, das einem Menschen gegeben worden, mag dasselbe immerhin mit einem Eid bestätigt worden sein. Nun ist das Erste wahr. Also auch das Andere. Es kann auch nicht urgirt werden, daß jenes Verlöbniß wegen der fleischlichen Verbindung, welche dazu gekommen, zu einer Ehe geworden sei und daher nicht mehr aufgelöst werden könne, denn wir haben oben gezeigt, daß es durch das göttliche Gesetz in die Macht der Eltern gestellt sei, ob sie dem Deflorator die Tochter zur Ehe geben wollen, oder nicht. Vergl. 2 Mos. 22, 16. Man verbinde damit das Beispiel der Dina 1 Mos. 34, 8. — 2. Aus dem canonischen Rechte. Ein Eid, der gegen die guten Sitten ist, ist unverbindlich, auch darf der Eid nicht ein Band der Ungerechtigkeit sein: es widerstreitet aber guten Sitten, weil es dem göttlichen Gesetz widerstreitet, und es ist ungerecht und ungesetzlich, weil es wider das Gesetz von der schuldigen Ehre der Eltern geht, daß Kinder ohne der Eltern Einwilligung die Ehe schließen. Ein Eid soll drei Begleiter haben: Wahrheit, Recht und Gerechtigkeit, so daß, wenn einer von diesen Begleitern fehlt, der Schwur den, der geschworen hat, nicht verbindet. Aber bei diesem Eid fehlt das Recht, weil der Consens des Kindes, das unter elterlicher Gewalt steht, ohne den Consens der Eltern nicht völlig und vollständig ist; es fehlt die Gerechtigkeit; weil das, was der Sohn oder die Tochter geschworen hat, ungerecht und unerlaubt ist.... 3. Aus dem Grunde der Gleichheit. Denn wenn Verlöbnisse nicht gültig sind, die in Graden (der Verwandtschaft) vollzogen worden sind, welche durch das göttliche Gesetz verboten werden, obgleich sie mit einem Eid bekräftigt wurden: so werden freilich auch die Verlöbnisse, welche gegen das Gebot von schuldiger Ehrung der Eltern