# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1855_S253 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Excerpte als Beiträge zur pastoralen Casuistik. 253 Verlöbnisse heimliche, welche gänzlich insgeheim und durchaus in Niemandes Gegenwart geschlossen werden; insgemein aber und im weiteren Sinne heißen diejenigen heimliche, welche zwar in Gegenwart von Zeugen geschlossen worden sind, aber ohne Consens der Eltern. Denn da bei diesen die öffentliche Auctorität der Eltern fehlt, die vermöge eines ausdrücklichen göttlichen Gesetzes bei Verehelichung der Kinder erforderlich ist, daher rechnet man dieselben nicht mit Unrecht zu den heimlichen Verlöbnissen, indem man den Grund dieser Benennung nicht sowohl vom Ort, als von der Art und Weise nimmt, daß dieselben wider die Gesetze und wider das öffentliche Recht, welches den Consens der Eltern erfordert, geschlossen werden.“ „Es entsteht die Frage: Wenn jemand bekennt, daß er heimlich die Ehe versprochen habe, und dennoch sagt, daß er nicht verbunden sei, sein Versprechen zu erfüllen, darum, weil er heimlich versprochen habe und es ihn jetzt reue — ob ein solcher zu hören sei? Antwort: Ist er selbstständig, das heißt, nicht unter elterlicher Gewalt stehend, so darf man diese Ausflucht nicht gelten lassen, sondern man muß vielmehr auf das eigene Bekenntniß Rücksicht nehmen; denn wie die Rechtsgelehrten von der ersteren Art der heimlichen Verlöbnisse richtig sagen: die bloße Geheimheit benimmt der Ehe nichts, so muß man in Betreff der anderen Art der heimlichen Verlöbnisse, welche nehmlich ohne elterliche Einwilligung geschlossen worden sind, das Gegentheil behaupten.“ „Es fragt sich: Ist ein heimliches Verlöbniß der anderen Gattung, das heißt, welches von selbstständigen Personen ohne Zeugen vollzogen worden ist, wenn die fleischliche Verbindung dazu gekommen ist, dem öffentlichen vorzuziehen? Antwort: Dies bejahen meist alle, weil derjenigen, welcher außer dem Eheversprechen die vorzüglichste Ausstattung geraubt worden ist, ein größeres Unrecht zugefügt worden ist, als jener, welcher nur, obgleich öffentlich, die Ehe versprochen worden ist; daher ist auf jene mehr Rücksicht zu nehmen. Siehe Luther Tom. Jen. V, 244. Anders ist jedoch in zwei Fällen zu urtheilen: erstlich, wenn der Schuldige das Eheversprechen weder zugesteht, noch desselben rechtmäßig überführt werden kann; zweitens, wenn zu dem öffentlichen Verlöbniß noch die kirchliche Einsegnung, die Heimführung und die eheliche Zusammenwohnung hinzu gekommen ist; denn dann ist dem heimlichen Verlöbniß, auch wenn es durch fleischliche Verbindung bekräftigt worden ist, das öffentliche, durch die Eheschließung vollzogene, vorzuziehen.“ „Hier kommt die schwierige Frage zur Erörterung: Ob Verlöbnisse, welche ohne Wissen und Willen der Eltern vollzogen und mit einem Eid bekräftigt worden sind, kraft der elterlichen Gewalt von denselben aufgelöst werden können? Antwort: Wie wir oben bei der Frage über die Nothwendigkeit des elterlichen Consenses zwischen der Strenge und einer gewissen mildernden Nachlassung des Rechtes unterschieden haben, so wenden wir dieselbe Distinction hier auf die eidlich bekräftigten heimlichen Verlöbnisse an. Wir geben zu, daß zuweilen in Rücksicht auf die Umstände den Eltern zu rathen sei, zu