# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1855_S252 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 252 Excerpte als Beiträge zur pastoralen Casuistik. Von heimlichen Verlöbnissen. So schreibt Johann Gerhard: „Obgleich die heimlichen Verlöbnisse durch das Recht selbst nicht gebilligt werden, so sagt man doch, daß sie in Kraft bleiben, wenn beide Theile dieselben eingestehen, oder wenn dieselben auf eine gesetzmäßige Weise erwiesen werden, insonderheit wenn die Versprechungen mit einem Eide gethan worden sind. Dieses ist aber mit einer zweifachen Einschränkung zu verstehen: erstlich, wenn nicht auch öffentliche Verlöbnisse entweder vorhergegangen oder nachgefolgt sind; zweitens, wenn die, welche den Vertrag geschlossen haben, nicht unter fremder Gewalt stehen, sondern selbstständig sind (sui juris). Denn eine andere Bewandtniß hat es mit den Kindern, welche noch unter elterlicher Gewalt sind; die Verlöbnisse, welche diese ohne Consens der Eltern eingegangen sind, sind nicht gültig, mögen sie dieselben immerhin eingestehen und eidlich bekräftigt zu haben vorgeben. Kommen nun ein öffentliches und ein heimliches Verlöbniß zusammen, so ist das öffentliche dem heimlichen vorzuziehen, mag nun das öffentliche der Zeit nach früher oder später sein, als das heimliche. Denn das öffentliche kommt mit der Stiftung des Ehestandes und mit den Gesetzen der Ehrbarkeit überein, das heimliche hingegen widerstreitet denselben; daher jenes diesem mit Recht vorgezogen wird, und es kommt nichts darauf an, ob das öffentliche Verlöbniß vorausgegangen oder gefolgt ist, weil das, was am Anfange fehlerhaft war, mit der Zeit nicht rechtskräftig wird. Wenn man daher sagt, daß heimliche Verlöbnisse in Kraft bleiben, so ist das so zu verstehen, wenn beide contrahirende Theile ihren Consens aufs neue vor ehrbaren Männern aussprachen und wenn auf diese Weise aus dem heimlichen Verlöbniß ein öffentliches wird; dergleichen Exempel in Boas vorgestellt wird Ruth. 3, 12. 4, 9.“ „Uebrigens, da oben gezeigt worden ist, daß Kinder, welche sich noch unter elterlicher Gewalt befinden, ohne Consens und Rath derselben keine Ehe schließen können, daher nennt Luther auch jene Verlöbnisse heimliche, welche von denen, die nicht selbstständig sind, ohne den Consens derjenigen, unter deren Gewalt sie stehen, eingegangen werden, und wenn hundert Zeugen dabei zugegen gewesen sein sollten. In diesem Sinn und in dieser Rücksicht also heißen öffentliche Verlöbnisse, welche in Gegenwart und mit Consens der Eltern und derjenigen, die an der Eltern Statt sind, von den Kindern vollzogen werden, heimliche, welche ohne Rath und Wissen der Eltern geschlossen werden. Und solche Verlöbnisse sind für ungültig zu erklären, wenn sie auch vor mehreren Zeugen vollzogen worden sind, wie Luther mit großem Ernste erklärt und aus den Gründen, die wir oben für die Nothwendigkeit des elterlichen Consenses angeführt haben, leicht zu ersehen ist. Eigentlich und strikt genommen heißen wohl diejenigen