# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1855_S251 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Liturgie und Agende, ꝛc. 251 beten, die aus der frühern Agende beibehalten worden sind; wir heben nur drei Punkte hervor, die uns als die anstößigsten erschienen sind. Denn 1. steht an der Seite eines erträglichen Taufformulars noch ein zweites, welches nur zu stark nach Semipelagianismus und Rationalismus schmeckt. Zum Zeugniß, daß wir in unserm Urtheile nicht ungerecht sind, setzen wir die eigenen Worte der Agende her. So heißt es in der Anrede an die Pathen: „auch unsere Kinder empfangen schon als Erbtheil den Keim zu mancherlei Verderben, und der Antheil, den wir an ihrem Dasein haben, wird sich bald genug in der großen Macht ihrer sinnlichen Neigungen offenbaren. Ferner wird unausbleiblich ein Kampf zwischen Fleisch und Geist hervorgehen, vor dessen Ausgange uns bange sein müßte, wenn unsern Kindern von uns allein die Hülfe kommen sollte u. s. w., und zum Kinde sich wendend spricht der Täufer: So laß dich zu Jesus führen. Empfange die Weihe des Christenthums und zum Gedächtniß dieser Stunde deinen Christennamen. Ich taufe dich im Namen“ u. s. w. Wie die Agende solche Sätze mit dem 18. und 9. Art. der Augsburgischen Confession in Einklang bringen will, das begreife ein Anderer; oder hat sie sich bei Aufnahme dieses zweiten Formulars von dem Grundsatze, allen alles zu werden, wollen leiten lassen, wie uns fast glaublich sein will, so müßten wir bemerken, daß sie die paulinische Weisheit völlig verfehlt und mißverstanden hat. 2. Während im ersten und zweiten Abendmahlsformulare allerdings das lutherische Bekenntniß stärker betont worden ist, so wird dagegen im dritten Formular der reformirten oder unionistischen Richtung nicht undeutlich Rechnung getragen und damit die Antithesis des 10. Artikels der Augsburgischen Confession abgeschwächt. 3. Können wirs nicht ungerügt lassen, daß durch die Vorbemerkung zu den Trauformularen die Uebertretung des vierten Gebots durch solche Kinder, welche, auf ihre Mündigkeit pochend, die Einwilligung ihrer Eltern zu ihrer Verheirathung nicht nöthig zu haben meinen, sanctionirt wird. Endlich müssen wir uns in der That über die Kühnheit verwundern, mit welcher die Agende sich den Titel eines Kirchenbuchs der ev.=luth. Kirche in den Vereinigten Staaten beilegt. Gegen diesen maßlosen Titel müssen wir einen bescheidenen Protest erheben, einmal schon wegen der thatsächlichen Unwahrheit, die darin liegt, noch mehr aber wegen seiner verketzernden Tendenz, indem durch dieselben alle diejenigen, welche an dieser Agende keinen Antheil haben noch zu nehmen gedenken, aus der Liste der ev.=luth. Kirche ausgestrichen oder als eine absurde Secte ignorirt werden. Hat die frühere Agende von 1842 sich in der kurzen Zeit von 13 Jahren überlebt, so wünschen wir, daß die Agende von 1855 in noch kürzerer Zeit einer solchen Platz machen möchte, welche, in voller Uebereinstimmung mit der Augsburgischen Confession, ihre Bestimmung der gesammten ev.=luth. Kirche in den Vereinigten Staaten bei den schönen Gottesdiensten des Herrn zu dienen, zu erreichen fähig ist.