# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1855_S244 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 244 Die Union. Hier übte, nur Nachsicht gegen einen Einzelnen, die, wie oben schon bemerkt, etwas ganz andres ist, als das Zugeständniß gleicher Berechtigung für abweichende Lehre, wie die Union sie voraussetzt. Diese Union, wo der Dissens der Lehre für unschädlich gehalten wird, ist lediglich eine Erfindung der Neuzeit. Wenn aber auch, was indeß nicht der Fall ist, die Reformatoren jemals zu ihr sich sollten hinübergeneigt haben, so würden wir sie doch abweisen müssen, denn amicus Lutherus, amicus Melanchthon, sed magis amica scriptura sacra. So lange die reformirte Kirche sich nicht in dem schriftmäßigen Bekenntniß mit uns einigt, müssen wir um Gottes und Seiner Wahrheit willen jede kirchliche Union, und namentlich als wesentlichsten Ausdruck derselben die Abendmahlsgemeinschaft abweisen. Es trifft nicht zu, wenn Hr. Dr. Müller (S. 339) erinnert, die Abendmahlsgemeinschaft dürfe den Reformirten und überhaupt den Sonderkirchen auch nicht verweigert werden, wenn man mit ihnen Taufgemeinschaft habe. Wir haben ja mit der reformirten Kirche keine Taufgemeinschaft, so daß promiscue die Kinder von lutherischen und reformirten Geistlichen getauft würden. Was in Nothfällen geschieht, kann nicht als Berechtigung überhaupt gelten. Höchstens ließe sich der Schluß machen: wird in Nothfällen bei den Reformirten die Taufe genommen, so kann auch in Nothfällen bei ihnen das heilige Abendmahl genommen und Beides eben so ihnen gegeben werden. Dabei würde freilich noch erst zu untersuchen sein, ob in dem einen Sacramente die Verwaltung eben so stiftungsgemäß erhalten wäre, wie in dem andren. Darauf weiter einzugehen ist aber eben so wenig dieses Orts, wie die Beantwortung der doch auch noch möglichen Frage, ob dazu, daß die Gaben der Sacramente wirklich mitgetheilt werden nicht außer der Beibehaltung der Stiftungsworte Christi auch das rechte Bekenntniß der Kirche als moralischer Person über die Sacramente erfordert werde. Hr. Prof. Müller meint freilich, die Union für die preußische Landeskirche gar nicht entbehren zu können; sie erscheint ihm nothwendig für die theologische Wissenschaft, für den geistlichen Stand, für die Gemeinden (vgl. z. B. S. 352—54). Nun, wenn sie aber das göttliche Recht wider sich hat, vor Gott Unrecht ist, so werden alle diese Institute ihrer schon entrathen müssen. Und glaube doch nur niemand, daß die preußische Landeskirche, so lange sie mit dieser Union behaftet ist, jemals wollte zu Ruhe und Frieden kommen. Wer Wind säet, wird Ungewitter einerndten: so zeigt es sich auch hier, und das Wort wird sich noch weiter bewähren. Hat man doch bei der Stiftung dieser Union Unrecht gesoffen wie Wasser. Da sind die Dragonaden vor Hönigern und die Banden der treuen lutherischen Prediger noch ein Geringes; viel ärger ist die That selbst, daß man diese Union, die doch wenn irgend etwas ein Werk war, wo die Kirche nach reiflichster Ueberlegung, im vollsten kirchlichen Selbstbewußtsein hätte handeln sollen, durch Cabinetsordren gemacht und während die Leute schliefen ihnen wie ein Strick über den Hals geworfen hat. Wir richten Niemand, Einzelnen unter denen, die das gethan haben, mag zu