# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1855_S243 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Die Union. 243 Professor Müller zugesteht (S. 341): „wer die kirchliche Union auf Grundlage des gegebenen Consensus durchaus verwerfe, der müsse auch die Abendmahlsgemeinschaft grundsätzlich schlechthin verwerfen,“ das muß sich doch auch so umkehren lassen: Eine Kirche, welche die Abendmahlsgemeinschaft für zulässig hält, muß sich auch mit dem Consensus einverstanden wissen, d. h. sie muß beide Bekenntnisse für gleich berechtigt erklären. Höchstens könnte in der Union dem Einzelnen gestattet werden, sich für das eine oder das andere Sonderbekenntniß zu entscheiden. Aber doch wird auch der Einzelne auf das Sonderbekenntniß durchaus kein Gewicht legen dürfen, denn sobald er ausschließliche Geltendmachung desselben, Treue auch im Geringsten in dieser Beziehung als Pflicht erkennen sollte, würde er nicht mehr mit der Kirche gehen können, welche eben Nivellirung der Bekenntnisse zu ihrem Princip hat. So hat es sich auch an viel Beispielen zu allen Zeiten gezeigt; wir erinnern nur an Paul Gerhard, an die „separirten Lutheraner“ und die lutherischen Vereine in Preußen. Mit einer Kirche, von der man erkennt, daß sie in ihrem Bekenntnisse irgendwie wider die reine Lehre des göttlichen Worts verstößt, sich zu uniren ist Sünde; und — die reformirte Kirche ist eine solche: das sind die von uns jetzt begründeten Prämissen. So ist denn auch der Schluß unausweichlich: Wir dürfen uns also mit der reformirten Kirche nicht uniren. Das ist, so lange die reformirte Kirche diese selbe bleibt, ihr Bekenntniß nicht ändert, wider das göttliche Recht. Hr. Prof. Müller macht freilich darauf aufmerksam, daß Luther den „hohen Werth einer wirklichen Vereinigung mit den schweizerischen und oberdeutschen Protestanten nicht verkannt, und viel zur Beförderung derselben gethan habe. Ja wohl; aber nie hat Luther eine andre Vereinigung als die im rechten Glauben gewollt. Zur Zeit der Wittenberger Concordie mag ihn der Eifer des Wunsches Manches haben übersehen lassen, was sonst wohl wäre vorherzuerkennen gewesen; aber auch damals ist es ihm nicht in den Sinn gekommen, „einem abweichenden Lehrtropus“ — wie Hr. Dr. Müller ihm nachsagt (S. 324) — „in derselben Kirchengemeinschaft Duldung zu gewähren;“ wie denn auch Hr. Dr. Müller gleich darauf zugesteht, er sei dabei „nicht gemeint gewesen, von seiner Abendmahlslehre auch nur einen Zoll breit zu weichen.“ Die Sätze der Concordie enthielten die reine Lehre; wenn die Privaterklärungen der reformirten Theologen allerlei Ausdeutungen hinzufügten, bei welchen sie doch ihre Meinung behalten konnten, so mag Luther darüber hinweggesehen haben mehr als die Klugheit rieth, aber gewiß nur in der Zuversicht, deren er damals lebte, daß die als geltend hingestellte Lehre sich bald Anerkennung erringen würde. Damit war doch gewiß für die nach Luthers innigster Ueberzeugung der Schrift widersprechende Lehre nicht Duldung beabsichtigt. Auch das ist noch keineswegs ausgemacht, wie weit Luther von Melanchthons viel besprochenen Abweichungen von der reinen Lehre Kenntniß gehabt hat; jedenfalls, wenn er von denselben wußte, war, was er