# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1855_S241 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Die Union. 241 Worte — „wir sind weit entfernt es zu läugnen, hat in ihren Bekenntnissen und in ihrer öffentlichen Lehrübung vom christlichen Alterthum her einen reichen Schatz tiefsinniger christlicher Erkenntniß und Lehre bewahrt, der ihr die Macht giebt, der unsichtbaren Kirche, deren Existenz sie läugnet, ohne Unterlaß Kinder zu gebären.“ Wohl, sagen wir, so folgt: Wer sich nicht mit den Römischen uniren will, der ist ungehorsam gegen Gott. Nicht also, antwortet Hr. Professor Müller, denn „dabei“ d. h. bei jener Forderung, daß eine Kirche, mit der sich zu uniren Pflicht sein soll, zum Besitz des ewigen Lebens verhelfen könne, „muß es sich von selbst verstehen, daß die gnadenreichen Stiftungen des Herrn, welche die Kirche Sacramente nennt, in ihrer ursprünglichen Gestalt bewahrt und gegen die klugen Gedanken und Absichten menschlicher Willkühr geschützt werden müssen.“ Deswegen aber grade, weil hier die römische Kirche sich viel zu Schulden kommen läßt, noch immer „an der Verstümmelung des heiligen Abendmahls festhält,“ soll an eine Vereinigung seiner Kirche mit jener für den „evangelischen“ Christen nicht zu denken sein. — Da sehen wir nicht ein, warum der Hr. Verfasser, der bei dem „recte docetur evangelium“ des Art. 7 der Augustana so nachsichtig ist, sich bei dem „recte administrantur Sacramenta,“ was dem Ersten ganz parallel steht, so streng zeigt. Wenn die Lehre rein genug ist, um Union möglich zu machen, so lange sie nur noch vermag, Menschen zum Besitz des ewigen Lebens zu führen — warum sollte es denn mit der einsetzungsmäßigen Verwaltung der Sacramente genauer genommen werden? Sind sie nicht zur Seligkeit nothwendig, so sollte man denken, daß nach des Hrn. Verfassers Principien auch mit denen selbst müßte Union als möglich gelten, bei denen gar keine Sacramente gefeiert werden, wie bei den Quäkern; sind sie aber zum ewigen Heil nothwendig, so scheint es ganz consequent nach seinen Prämissen zu sein, wenn gesagt wird: So lange die Sacramente so mit der Einsetzung des Herrn stimmen, daß die Vermittelung der Seligkeit, die Mittheilung des durch dieselben uns bestimmten zur Seligkeit gedeihenden Himmelsguts nicht aufgehoben wird, so kann auch gegen eine Union nichts zu erinnern sein. Das aber ist doch keineswegs bewiesen, daß in der römischen Kirche das heilige Abendmahl so alterirt sei, daß der gläubige Communicant nicht auch des Herrn Leib zur Seligkeit empfinge. Indeß der Hr. Verfasser nennt im Verlauf seiner Rede auch Andres, was ihm noch mehr die Union mit den Römischen auszuschließen scheint, als ihre verstümmelte Abendmahlsfeier, nämlich die pelagianische Richtung und das hierarchische Princip. Das gehört ja alles der Lehre an, und da zeigt sichs denn recht deutlich, daß der „göttliche Prüfstein,“ nach welchem entschieden werden soll, die Union sei mit denen Pflicht, bei welchen die Menschen durch die Lehre noch zum Besitz des ewigen Lebens gelangen, doch nicht göttlich und nicht probehaltig ist. Man wird uns ja nicht falsch verstehen. Es fällt uns nicht ein, die Sacramente für unwichtig zu erklären, wir wollen auch nicht das Geringste von der recta administratio sacramentorum ablassen, aber ebensowenig auch von der recta doctrina evangelii. 16