# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1855_S240 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 240 Die Union. Vereinigung der beiden Kirchen zugestehen sollte, da es ja heißt: Was nicht aus dem Glauben geht, das ist Sünde. — Wir versprechen dagegen, sobald das von uns zur Zeit für unmöglich gehaltene wirklich möglich würde, daß wir überführt würden, in den Unterscheidungslehren die Schrift wider uns oder auch nur nicht für uns zu haben, wollen wir augenblicklich die wärmsten Unionsfreunde werden. Doch man ist längst des mühsamen Wegs der dogmatischen Ausgleichung zwischen den beiden Kirchen müde geworden. Auch der Hr. Verfasser greift die Sache auf eine ganz andere Weise an. Wie gezeigt, behauptet er, daß man sich recht wohl uniren könne, wenn man auch nicht von der Schriftwidrigkeit der eigenen und Schriftmäßigkeit der gegnerischen Lehre, oder davon, daß beide Lehren nach der Schrift mögliche Tropen seien, sich überzeugt halte; wenn man auch fortwährend der Meinung sei, in den abweichenden Lehren die Schrift für sich zu haben. „Der Canon der Schriftgemäßheit bedürfe jedenfalls noch eines leitenden Gesichtspunktes, um aus der Mannigfaltigkeit und Fülle des in der Schrift vorliegenden Stoffes dasjenige herauszufinden, was Grundlage zu sein vermöge für eine aus den innersten Lebenstrieben der Schrift entspringende Gestaltung der Lehre, nur daß dieser leitende Gesichtspunkt schlechterdings kein von außen herzugebrachter, sondern ein aus der heiligen Schrift selbst hervorgehender sein müsse“ (S. 104). Dieser leitende Gesichtspunkt ist dann kein anderer, als der bereits angedeutete „göttliche Prüfstein für die Frage um kirchliche Vereinigung oder Trennung der religiösen Gemeinwesen,“ welcher liegen soll in der Unterscheidung fundamentaler und nicht fundamentaler Lehren, solcher, welche nöthig seien, um zum Besitz des ewigen Lebens zu gelangen, und solcher, ohne welche diese Wirkung auch erfolgen könne. Ueber die letzten, nicht fundamentalen, die nicht durchaus zur Seligkeit nothwendig sind, soll eine Kirche allenfalls auch Sätze festhalten können, die von uns als schriftwidrig erkannt werden, falls nur rücksichtlich der ersten nicht das Gleiche stattfindet, ohne uns dadurch ein Recht zu geben, die Union mit ihr für etwas von Gott nicht Gebotenes, sondern Verbotenes zu halten. Damit können wir uns nun und nimmermehr einverstanden erklären, wir müssen den major in dem oben mitgetheilten die Quintessenz seines ganzen Buchs bildenden Schluß des Hrn. Dr. Müller auf das bestimmteste läugnen und dafür an dem von uns entgegengesetzten, die gleiche Stelle im Syllogismus einnehmenden Satze entschieden festhalten. Also sofern ein religiöses Gemeinwesen nur noch eine Lehre hat, durch welche die Menschen zum Besitz des ewigen Lebens gelangen, so soll es Ungehorsam gegen Gott sein, wenn ein andres mit demselben sich nicht uniren will, und darum auch Ungehorsam gegen Gott, wenn die Lutheraner die Union mit den Reformirten zurückweisen? Aber was zu viel beweiset, beweiset nichts. Der Hr. Verfasser selbst gesteht zu, daß in der eben gezeichneten Lage sich auch die römische Kirche befindet. „Die römische Kirche“ — das sind seine eigenen