# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1855_S239 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Die Union. 239 lichen Rechts der Union läuft also eigentlich auf folgenden Syllogismus hinaus: 1. Wo ein religiöses Gemeinwesen die reine evangelische Lehre in dem Sinne hat, daß dasselbe wahrhaft bekennt: Jesus Christus ist in das Fleisch gekommen, eine Lehre, durch welche, nicht trotz der die Menschen zum ewigen Leben gelangen (S. 107); mit andern Worten, wo ein Gemeinwesen die fundamentalen Lehren festhält (S. 111), da ist Vereinigung von Gott geboten. 2. Die reformirte Kirche ist aber ein solches Gemeinwesen. 3. Daher ist Union mit der reformirten Kirche von Gott geboten. Wir müssen diesen Schluß auf das entschiedenste in Anspruch nehmen. In bestimmtem Gegensatze zu der angedeuteten Beweisführung des Hrn. Verfassers lautet die unsrige vielmehr also: 1. So lange ein „religiöses Gemeinwesen“ nicht zu der unzweifelhaften Ueberzeugung gelangt ist, in sein Bekenntniß Lehren aufgenommen zu haben, denen die Schrift widerspricht, oder die doch keinen gewissen Grund in der Schrift haben, und ob diese Lehren auch nicht zu den sogenannten fundamentalen gezählt würden, ja ob auch nur eine einzige derartige Lehre vorhanden wäre: so lange muß für dieses religiöse Gemeinwesen als von Gott verboten gelten, sich kirchlich mit einem anderen zu vereinigen, welches in seinem Bekenntnisse jene Lehren verwirft, oder rücksichtlich derselben Abweichendes aufgenommen hat. 2. Die reformirte Kirche aber ist eine solche, welche in verschiedenen Artikeln von dem, was die lutherische Kirche als schriftmäßig erkennt, abweicht. 3. Daher muß für die lutherische Kirche eine Union mit der reformirten als von Gott verboten gelten. Auf diese Weise, meine ich, stehen die abweichenden Ueberzeugungen sich gerade und offen gegenüber. Daß der Hr. Verfasser durch sein Werk uns nicht hat überzeugen können, liegt nun am Tage. Es gäbe dazu nur einen möglichen Weg: es hätte uns müssen gezeigt werden, daß in den abweichenden Lehren die lutherische Kirche die Schrift gegen sich hätte, oder eigenmächtig über den Offenbarungsgehalt der Schrift hinausgegangen wäre, subjective weitere Ausdeutungen des Schriftworts, private Ansichten über Regionen, welche es der Offenbarung nicht gefallen hat, mit ihrem Lichte zu erhellen, an die Stelle göttlich gegebener Wahrheit gesetzt hätte. Aber diesen Weg hat der Hr. Verfasser in dieser Schrift gar nicht eingeschlagen, ohne Zweifel deswegen, weil sich ja allerdings voraussehen ließ, daß er nicht zum Ziele führen würde. Denn trotz aller Versuche von reformirter Seite, uns das Gegentheil zu beweisen, sind wir Lutheraner bis auf heutigen Tag noch gewiß in unsrer Meinung, in allen differenten Lehren die Schrift auf unserer Seite zu haben, die Kirche reinen Worts und Sacraments zu sein durch des Herrn Gnade. Da dürften wir denn freilich so viel Gerechtigkeit erwarten, daß man uns bei dieser unsrer Ueberzeugung, möge man sie auch für eine irrige halten, das gute Recht zur Opposition gegen die