# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1855_S233 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Die Erlanger „Zeitschrift für Protestantismus u. Kirche.“ 233 Ordinationsformular der preußischen unirten Kirche heißt es: „Wer zum Lehramt der evangelischen Kirche gesetzmäßig berufen ist ..., hat öffentlich zu bezeugen .. zum Andern, daß er in derjenigen Auslegung der heiligen Schrift, welche nach dem Gesetz der Sprachen durch den heiligen Geist geschieht, unter Gottes Beistand treulich und fleißig fortfahren wolle in Einigkeit mit den Bekenntnissen allgemeiner Christenheit und mit den Bekenntnißschriften der evangelischen Kirche.“ (S. Das kirchliche Bekenntniß ꝛc. von Victor Strauß. Halle, 1847. S. 75.) Ueber die Berechtigung der Kirche dazu, ihre öffentlichen Lehrer in dieser Weise verbindlich zu machen, einem Mitarbeiter an der Zeitschrift für Protestantismus und Kirche gegenüber, auch nur ein Wort zu verlieren, würde etwas höchst Ueberflüssiges sein. Wenn nun aber wir, die Glieder der Synode von Missouri ꝛc., mit jenem Satz: „Lutheraner als solche haben die Schrift nach ihren Symbolen auszulegen,“ nichts anderes haben sagen wollen, als was unsere lutherische Kirche je und je festgehalten und durch jene Verpflichtung ihrer öffentlichen Lehrer auf die Symbole practisch angewendet hat; wenn wir nehmlich damit nichts anderes haben sagen wollen, als, daß ein lutherischer Lehrer, so lange er als solcher anerkannt sein will, berufen sei, den Symbolen gemäß zu lehren oder, was dasselbe ist, die Schrift nach den Symbolen auszulegen; wenn wir daher auf den Vorschlag öffentlicher Lehrer in unserer Kirche, die in dem Lehrgehalt unserer Symbole zu Berichtigendes gefunden haben wollen, im Gegensatz zu den Symbolen zur Schrift zurückzugehen, nicht eingehen wollen, es sei denn, daß jene Lehrer ihren Anspruch rechtgläubige Lutheraner zu sein aufgeben: wie sollen wir es daher verstehen, wenn Recensent hierbei ausruft: „Ist das gesunde Theologie? Ist das nicht ein Beweis, daß es in Nordamerika auf beiden Seiten übel steht?“ Wie sollen wir das verstehen, wenn Recensent ferner spricht: „Also möge sich in Acht nehmen, wer einen „„Schriftbeweis““ zu schreiben für nöthig findet!“ ? Möchte es dem Herrn Recensenten, nachdem wir nun unsere eigentliche Meinung bestimmter ausgesprochen haben, gefällig sein, uns auch sein nunmehriges Urtheil über unser Verhältniß zu den Symbolen und zur Schrift nicht vorzuenthalten. Wir bekennen schließlich in Aufrichtigkeit unseres Herzens, daß wir uns nicht nur gern von den „Aelteren“, sondern selbst von Jüngeren, nicht nur „berathen“, sondern auch unterrichten, zurechtweisen und strafen lassen wollen. Nimmer jedoch — man gestatte uns noch dieses Bekenntniß, das wir, Gott weiß es, nicht in Hoffart thun — nimmer jedoch können wir von der Ueberzeugung abgehen, daß alle Schriftauslegung, die einen anderen Lehrgehalt zu Tage fördert, als der in unseren Symbolen niedergelegte ist, eine falsche sei, sollte dieselbe auch einen Apostel, ja einen Engel des Himmels zum Urheber haben.