# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1855_S232 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 232 Die Erlanger „Zeitschrift für Protestantismus u. Kirche.“ weit entfernt, eines solchen Mannes Gewissen mit irgend einem menschlichen Symbole binden zu wollen; aber das verlangen wir von ihm, daß er den Dissensus, in den er mit der Kirche gerathen ist, die ihm das Lehramt in ihrem Schooße übertragen hat, derselben anzeige und auf sein Amt verzichte, das ihm nur unter Bedingung des Consensus. mit der Kirchenlehre übertragen worden ist. Unsere Meinung ist also durchaus nicht, daß ein Lutheraner die Schrift nach den Symbolen auslegen müsse, weil dieselben als Bekenntniß der wahren Kirche von jedermann für die Norm der Schriftauslegung anzuerkennen seien, sondern, daß ein Lehrer nur so lange als ein Diener unserer Kirche angesehen werden könne, als er sich selbst gebunden sieht, in seiner Auslegung der Schrift nicht von der Lehre unserer Kirche abzugehen, darum nehmlich, weil er von der Wahrheit, Schriftmäßigkeit, Göttlichkeit derselben überzeugt ist. Unsere Erklärung, daß Lutheraner als solche die Schrift nach den Symbolen auszulegen haben, ist sonach keine andere, als die unserer Kirche, wenn sie ihren Lehrern ein aufrichtiges Bekenntniß zu ihren Symbolen abfordert. Denn was kann sie damit anders erklären wollen, als daß in ihrer Mitte und unter ihrer Authorität nur derjenige lehren solle, der ihres Glaubens ist und daher die Schrift nicht anders versteht und auslegt, als sie selbst dieselbe versteht und auslegt? Daß dem so ist, zeigt die gewöhnliche Form der Verpflichtung unwidersprechlich. So lautet z. Ex. der noch jetzt übliche Sächsische Religionseid: „Ich angelobe und schwöre: in Ansehung der Religion bei der in hiesigen Landen angenommenen reinen evangelischen Lehre, wie solche in der heiligen Schrift enthalten, in der ungeänderten augsburgischen Confession dargestellt und in den übrigen symbolischen Büchern der evangelischen Kirche wiederholt ist, fest und standhaft zu verbleiben, ihr gemäß zu lehren, wider Aufrechthaltung dieser Lehre weder insgeheim noch öffentlich etwas zu unternehmen, auch wenn ich wahrnehme, daß Andere dieses thun wollten, es nicht zu verheimlichen, sondern solches sofort meinen Vorgesetzten zu melden, und dafern ich mich in meinem Gewissen gedrungen fühlen sollte, von dem bei der evangelischen Kirche angenommenen Lehrbegriffe bei meinen Lehrvorträgen abzuweichen, oder mich zu einer andern mit dieser nicht vereinbarlichen Confession zu bekennen, solches ohne Anstand vermöge des von mir geleisteten Eides bei meinen Vorgesetzten anzuzeigen und darauf fernere Entschließung zu erwarten.“ (Siehe: Votum über die eidliche Verpflichtung ꝛc. Abgegeben von Dr. G. C. A. Harleß. Leipzig 1846. S. 33.) So lautet ferner die hannoversche Beeidigungsformel: „Ich verspreche heilig, daß ich in dem Vortrage der Wahrheiten der christlichen Religion der Norm der symbolischen Bücher folgen werde.“*) Ja selbst in dem berüchtigten neuen *) Ego sancte promitto, me in proponendis christianae religionis veritatibus normam librorum symbolicorum esse secuturum. S. Vierteljahrschrift für Theologie und Kirche mit besonderer Berücksichtigung der Hannov. Landeskirche von Lücke und Wieseler. Jahrg. 1848. S. 339.