# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1855_S231 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Die Erlanger „Zeitschrift für Protestantismus u. Kirche.“ 231 der lutherischen Kirche, welcher die symbolischen Bücher derselben unterschrieben hat, die darin enthaltene Lehre für göttliche aus der Schrift gezogene Wahrheit erkannt hat, so sehen wir in der That nicht, wie es anstößig sein kann, an einen solchen den Anspruch zu machen, daß er die heilige Schrift dem kirchlichen Bekenntniß gemäß auch auslege. Es wird damit von ihm nichts begehrt, als zu beweisen und zu bethätigen, daß er wirklich das für Wahrheit halte, was er für die von ihm erkannte Wahrheit selbst schon feierlich erklärt hat. Denn da aus einer Wahrheit nicht Irrthum fließen kann und die Schrift sich selbst analog ist, so muß derjenige, welcher den Lehrgehalt der Symbole für Schriftwahrheit erkannt hat, wenn er nicht mit sich selbst in Widerspruch stehen will, selbst präsumiren, daß seine weitere Schriftauslegung nur dann eine richtige sein kann, wenn sie den bereits aus der Schrift gewonnenen und in den Symbolen niedergelegten Wahrheiten nicht widerstreitet, sondern daß sie mit denselben in um so vollkommener Harmonie stehen müsse, je gewisser es eine Analogia scripturae giebt. Die symbolischen Bücher werden dem lutherischen Lehrer durch jene Anforderung an ihn nicht ein ihm aufgelegtes Auslegungsgesetz und eine angeblich über der Schrift stehende Norm, sondern eine Erinnerung an den von ihm bekannten Glauben, mit welchem, da derselbe, wie er ja selbst überzeugt ist, schriftgemäß ist, seine fernere Schriftauslegung nicht in Widerspruch stehen kann, ohne sich selbst zu richten. Es ist nun allerdings wahr, es ist möglich, daß ein lutherischer Lehrer heute von der Richtigkeit des in den Symbolen niedergelegten Glaubens überzeugt ist, morgen bei fortgesetzter Forschung in Gottes Wort etwas anderes zu finden meint. In diesem Falle kann er daher freilich nicht, weil er einmal auf die Symbole geschworen, nach denselben die Schrift auszulegen schuldig sein. Damit würde er in der That verbindlich gemacht sein, die Symbole nicht nur neben, sondern selbst über die Schrift zu setzen. Eine solche Forderung zu stellen, hat uns nicht beikommen können. Mit gutem Bedacht hat daher unsere Synode nicht geschrieben: „Lutheraner haben die Schrift nach den Symbolen auszulegen,“ sondern: „Lutheraner als solche.“ Hiermit haben wir uns, achten wir, deutlich genug ausgesprochen, daß wir mit jener Forderung keines Menschen Gewissen an menschliche Aussprüche als solche binden, die Symbole durchaus nicht zu einer Auslegungsnorm der Schrift an sich machen und überhaupt die Forschung in der Schrift auf keine Weise beschränken wollen. Wir haben hiermit vielmehr nur so viel festhalten wollen, daß derjenige, welcher in der lutherischen Kirche und mit ihrer Anerkennung und Bestätigung die Schrift öffentlich auslegen will, dieß nur so lange thun solle und könne, als er aus eigener Glaubensüberzeugung die Schrift unserem kirchlichen Bekenntnisse gemäß auslegen kann. Verträgt sich dieß nicht mehr mit seinem (dann ohne Zweifel irrenden) Gewissen, weil er glaubt, durch seine weitere Schriftforschung auf andere Resultate gekommen zu sein, als die lutherische Kirche laut ihres Bekenntnisses gekommen ist, so sind wir