# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1855_S230 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 230 Die Erlanger „Zeitschrift für Protestantismus u. Kirche.“ sten Tag dauern soll.“ (Lutheri Urtheil vom Reichsabschied. Opp. Hal. T. XVI, p. 1857.) Gleicher Weise redet denn Luther noch kurz vor seinem Tode in der von ihm, Bugenhagen, Creuziger, Maior und Melanchthon*) unterschriebenen sogenannten „Wittenbergischen Reformation“ vom Jahre 1545. Darin heißt es nehmlich: „Wir haben Anno 1530 eine Confession zu Augsburg Kaiserlicher Majestät überantwortet, bei welcher wir durch Gottes Gnad noch zu bleiben gedenken, wie dieselbe in ihrem rechten Verstande lautet und in unsern Kirchen gehalten und verstanden wird. Denn wir zweifeln ganz nicht, dieselbige unserer Kirchen Lehre sei gewißlich die ewige, einige, gleichlautende Lehre der wahrhaftigen katholischen Kirche Gottes, gegeben durch die Propheten, Christum und die Apostel, und sei einträchtig mit den Symbolen, Apostolico und Nicaeno, und mit den alten heiligen Conciliis und dem Verstand der ersten reinen Kirchen. Darum wir auch für nöthig halten, zu Gottes Ehre und rechter Anrufung, zur Seligkeit vieler Menschen, zu Pflanzung und Stärkung rechtes Glaubens und rechter Anrufung in den Nachkommen, daß der Verstand derselbigen Lehre, die wir in unsern Kirchen, Confession und Catechismus bekennen und lehren, einträchtiglich in allen Kirchen gepredigt und gehalten werde.“ (A. a. O. T. XVII, p. 1324.) Daß man auch später in diesem Sinne sich zu den Symbolen bekannt und auf dieselben mit fröhlicher Glaubenszuversicht geschworen habe, bedarf keines Beweises. Wir wiederholen hier nur noch, was Rudelbach in der oben bereits angezeigten Schrift ausspricht: „Die Verpflichtungsformel muß das Identische des christlichen Bekenntnisses mit der geoffenbarten Wahrheit ausdrücken oder in sich halten; sonst ist sie null und nichtig, und das ganze Verfahren dabei schlimmer, als ein Kinderspiel; denn es handelt sich hier von ernsten Sachen, von den theuersten, ewigen Gütern. Mit andern Worten: Die Symbole müssen angenommen werden nicht inwiefern, sondern weil sie mit der heiligen Schrift übereinstimmen; nicht die Kirche bloß, sondern die Natur des christlichen Bekenntnisses, welches nicht ein Schwanken sein kann zwischen Ja und Nein, verlangt dieses aufs bestimmteste. Die alte Kirche bezeichnete jene Identität einfach mit dem Worte pistis, und die evangelische, indem sie auf den Quell und die Ableitung zugleich hinweist, bedient sich gewöhnlich dieser oder einer gleichbedeutenden Formel, vermöge welcher der zu Verpflichtende gelobt, „„bei der reinen Lehre und dem christlichen Bekenntniß, wie solche in der heiligen Apostolischen und Prophetischen Schrift gegründet, in der ersten ungeänderten Augsburgischen Confession begriffen, und in den übrigen symbolischen Schriften unserer Kirche wiederholt ist, standhaft zu verbleiben.““ Klarer, völliger und sachgemäßer kann die vorausgesetzte Identität kaum ausgedrückt werden.“ (A. a. O. S. 225. 226.). Darf und muß man nun voraussetzen, daß derjenige Lehrer innerhalb *) Der bekanntlich hierbei die Feder geführt hat.