# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1855_S227 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Die Erlanger „Zeitschrift für Protestantismus u. Kirche.“ 227 selben erheben. Unsere Synode ist weit entfernt, auf die lutherische Kirche zu übertragen, was das Concilium Tridentinum von der römischen behauptet, wenn es u. A. in der vierten Session nicht nur heißt: „Außerdem beschließt es“ (das Concil), „um die muthwilligen Geister zu bezähmen, daß Niemand, auf seine Einsicht gestützt, in Sachen des Glaubens und der Sitten, die zum Aufbau der christlichen Lehre gehören, die heil. Schrift zu erklären wage, dieselbe nach seinem Sinne mißdeutend, gegen denjenigen Sinn, den annahm und annimmt die heilige Mutter Kirche,“ — sondern wenn daselbst auch folgendermaßen fortgefahren wird: „welcher (Kirche) es zusteht, über den wahren Sinn und Auslegung der heil. Schriften zu urtheilen.“ Indem wir, die Prediger unserer Synode, die lutherische Confession, nach der ausdrücklichen Erklärung der Concordienformel selbst, unterschrieben haben: „nicht derwegen, daß sie von unsern Theologis gestellet, sondern weil sie aus Gottes Wort genommen und darinnen fest und wohl gegründet ist,“ so haben wir uns damit feierlich von jenem in dem Tridentinum ausgesprochenen Grundsatze losgesagt. Wir gestehen keiner sichtbaren Gemeinschaft, sie heiße, wie sie wolle, das Recht zu, etwa unter dem Titel der Kirche oder eines allgemeinen Conciliums das eigene Forschen in der Schrift auf irgend eine Weise zu beschränken, ihre Erklärung der Schrift als die authentische, die daher um der Autorität ihrer Urheber willen angenommen werden müsse, irgend einem Menschen vorzuschreiben und, ohne daß sie den Nachweis der Richtigkeit ihrer Auslegung aus der Schrift selbst geben müßte und gegeben hätte, irgend ein Gewissen an ihre Auslegung zu binden. Wir sind weit davon entfernt, auch nur das Geringste von dem aufzugeben, was unsere lutherische Kirche im Kampfe ebensowohl gegen die römische, wie später gegen eine Helmstädter Traditionslehre festgehalten hat. *) Wir unterschreiben von Herzen, was Luther schon im Jahre 1520 an Pabst Leo X. schrieb: „Ich mag nicht leiden Regel oder Maaße, die Schrift auszulegen, dieweil das Wort Gottes, das alle Freiheit lehrt, nicht soll noch muß gefangen sein.“ (Opp. Hal. Tom. XV, p. 945.) Auf die Frage nun, wie wir denn den Satz: „Lutheraner als solche *) So schreibt Calov in seinem, Georg Calixt und dessen Gesinnungsgenossen entgegengesetzten, Consensus repetitus: „Wir bekennen und lehren, daß die prophetischen und apostolischen Schriften, als die lauteren und reinen Brünnlein Israelis, allein genug sein, daß dasjenige, was dem Menschen zu seiner Seligkeit zu wissen vonnöthen, ohne zweifelhaftigen Verstand und zugleich von allen gehöret, gefasset und behalten werden kann. Wir verwerfen diejenigen, so da lehren: daß wegen der vielen gefährlichen Irrthümer (in Auslegung der prophetischen und apostolischen Schriften) hoch vonnöthen sei, daß obgesagter Schriften Auslegung und derselben Richtschnur nach der Regel und Richtschnur des allgemeinen Kirchenverstandes“ (unten wird noch hinzugesetzt: „der katholischen Kirchen Erklärung, die nicht fehlen könne“) „zu richten.“ (Siehe: Consil. Witeberg. I. 934.) Es bedarf hier wohl nicht der Bemerkung, daß wir, wenn wir in diesem Punkte den Kampf gegen die Helmstädter und den denselben entgegengesetzten Consensus für berechtigt und richtig erklären, uns hiermit keineswegs weder zu dem ganzen Kampf, noch zu dem ganzen Consensus bekennen wollen.